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Wilderei

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Wilderer ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Zum deutschen Barockkomponisten siehe Johann Hugo von Wilderer.
"Die Wilddiebe", Lithografie von ca. 1830

Wilderei bezeichnet den Eingriff in ein fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht.

Geschichte

Ursprünglich hatten alle freien Germanen das Recht zu jagen. Dieses wurde auch noch bis weit ins Mittelalter nicht angegriffen, und so durfte jeder Freie, vornehmlich die Bauern, jagen, um entweder seinen Viehbestand oder Grund vor Wildschaden zu verteidigen, oder um sich Nahrung zu verschaffen. Doch mit der immer weiter steigenden Abhängigkeit der Bauern von ihren Landesherren sowie der steigenden Besitzergreifung von freien Ländereien seitens des Adels wurde dieses Recht mehr und mehr ausgehöhlt.

Als der Adel damit begann, die Jagd als eine sportliche Herausforderung und als vergnüglichen Zeitvertreib zu verstehen, wurde den Bürgern schließlich das Recht der Hohen Jagd entzogen und unter Strafe gestellt.

Gleichzeitig übernahmen Forstbeamte oder durch den Landesherren legitimierte Personen den Schutz, die Pflege sowie die Überwachung des Jagdreviers. Alle illegalen Jäger wurden fortan als Wilderer bezeichnet und als Verbrecher angesehen und verfolgt, weil sie das Eigentum des Landesherren antasteten.

Es darf trotz aller verklärender Wildererromantik nicht verkannt werden, dass Wilderer oft auch Verbrecher waren, denen ein Menschenleben wenig bedeutete. Davon zeugen die vielen aktenkundigen Fälle von ermordeten Förstern und Jagdaufsehern. Andererseits hatte mancher „Wilddieb“ keine andere Möglichkeit, sich und seine Familie vor dem Hungertod zu bewahren.

Mit der Revolution von 1848 wurde auch das Jagdprivileg des Adels abgeschafft. Das Wildern ist jedoch auch heute in den meisten Ländern eine Straftat. Die Wilderei, in diesem Zusammenhang „Jagdwilderei“, ist in Deutschland nach § 292 des StGB eine „Straftat gegen das Vermögen und gegen Gemeinschaftswerte“. Wegen Wilderei wird derjenige bestraft, der den Jagdausübungsberechtigten aus seiner Stellung verdrängt und als Nichtberechtigter Wild erlegt.

Erinnerungstafel für einen erschossenen Wilderer in den Bergen bei Gmund am Tegernsee

Die Wilderer wurden von der armen Landesbevölkerung oft zu Helden verklärt. Zum einen, weil sie den Landesherren oft ein Schnippchen schlagen konnten, zum anderen, weil das erbeutete Wild eine Möglichkeit darstellte, die Familie zu ernähren oder es gewinnbringend zu verkaufen. So hatte der Spessarter Erzwilderer Johann Adam Hasenstab einen florierenden Wildbrethandel bis Frankfurt.

Besonders die Wilderer aus feudalen Jagdgebieten (z. B. Spessart) wurden schon recht früh durch die ansässige Bevölkerung als Helden verehrt. Dies nahm zur französischen Besatzungszeit unter Napoleon noch zu. In den Alpen entstand im 19. Jahrhundert eine buchstäbliche Wildererromantik, da wie das Jagen auch das Wildern in den gefährlichen Bergregionen nicht nur extrem gute Ortskenntnisse, sondern auch besondere Kühnheit und Naturverständnis voraussetzte. Die Gebirgsjäger und -wilderer zeichneten sich daher bereits im frühen 19. Jahrhundert, in dem Bergsteigen noch völlig fremd war, durch hohe bergsteigerische Fähigkeiten aus, und vielfach lassen sich auch heute noch manche Gebirgswanderwege auf ursprünglich durch Jäger angelegte Pfade zurückführen. Speziell im bayerisch-österreichischen Grenzraum waren Wilderer auch meist Schmuggler. Bei diesen sogenannten Wildererpfaden handelte es sich oftmals um ausgetretene Wechsel des Wildes durch das Unterholz (Wildpfade, Wildwechsel).

Im Zuge der Romantik Anfang des 19. Jahrhunderts wurden die Gebirgs-Wildschützen schließlich in Verbindung mit den Alpen-Motiven auch in Kunst und Literatur immer häufiger als „natürliche Helden“ dargestellt und verehrt.

Während waidgerecht mit der Büchse jagende Wilderer, denen oft eine unstillbare Jagdleidenschaft angedichtet wurde, im öffentlichen Ansehen entschuldigt wurden und selbst noch in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts in Heimatfilmen verklärt wurden, darf nicht verkannt werden, dass diese Art der Wilderei die Ausnahme war. Die Regel waren Schlingensteller und Aasjäger, die sich nicht um das Leiden des Wildes kümmerten. Weder suchten sie nach, wenn das beschossene Wild nicht sofort zusammenbrach, noch scherte sie das Leiden des geschlingten Wildes, das oft tagelang in der Schlinge litt.

Die Strafen für Wilderei nahmen schnell schwere Ausmaße an und konnten bei Wiederholungstätern auch bis zur Galeere oder zur Todesstrafe reichen. Der Adel wollte durch die drakonischen Maßnahmen die Wilderei von Anfang an im Keim ersticken.

Nicht selten wurden die Wilderer durch die Forstbeamten des Landesherren gejagt und noch vor dem eigentlichen Ergreifen getötet.

Anfangs wurden die Wilderer noch mit dem Aufsetzen eines Hirschgeweihs entehrt, das sie für mehrere Tage tragen mussten. Schließlich kamen als Strafmaß auch am Pranger stehen oder schwere Arbeitsdienste hinzu. Eine weitere Form der Demütigung war die sogenannte Wildererkappe, eine eiserne Kopfbedeckung, die unter schweren Schmerzen am Kopf des Verurteilten festgenietet wurde und die dieser dann für einen längeren Zeitraum zu tragen hatte. Wurden die Wilderer durch den Strang hingerichtet, so wurde auch als Zeichen ihrer Straftat sowie zur Abschreckung oftmals ein Geweih oder Fell über dem Galgen angebracht.

Heute gefährdet gewerbsmäßige Wilderei weltweit den Bestand vieler Tierarten. So sind die Bestände von Elefant (wegen des Elfenbeins) und Tiger (durch die Nutzung einiger Teile in der chinesischen Medizin) durch Wildererbanden schwer gefährdet.

Überblick

Marterl für einen von Wilderern erschossenen Jäger bei Meilenhofen im Landkreis Eichstätt

Jagdwilderei liegt vor, wenn jemand vorsätzlich unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt oder erlegt, oder sich oder einem Dritten zueignet, oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört. Zu den Dingen, die dem Jagdrecht unterliegen, gehören auch alle Teile eines Wildes, wie z. B. Geweihe/Gehörne/Hörner, Knochen, Federn. Wer also als Besucher in einem Jagdbezirk ohne (nachträgliche) Erlaubnis z. B. eine abgeworfene Geweihstange aufnimmt und mit nach Haus nimmt, begeht Wilderei im Sinne des Gesetzes.

Daneben existieren zum Teil historische Begriffe wie Jagdfrevel für minderschwere Wilderei oder Wilddiebstahl für die Entwendung von bereits getötetem Wild.[1]

Insbesondere in Entwicklungsländern leiden einige Nationalparks unter Wilderei. Manche Wilderer zielen dabei auf rituell oder kulturell bedeutsame Körperteile ab (z. B. Tigerfelle, Nashorn-Hörner, Elefanten-Stoßzähne). Andere Wilderer (meist Ortsansässige) jagen dagegen zur Sicherung ihrer Ernährung.

Durch Wilderei mehr oder weniger stark bedrohte Tierarten sind unter anderem:

Situation in Deutschland

„Jagdwilderei“ in diesem Zusammenhang ist in Deutschland nach § 292 des StGB eine „Straftat gegen das Vermögen und gegen Gemeinschaftswerte“. Wegen Wilderei wird bestraft, wer den Jagdausübungsberechtigten aus seiner Stellung verdrängt und als Nichtberechtigter Wild erlegt. Die Kodifizierung als eigenständiges Delikt neben dem Diebstahl ist notwendig, da nach der zivilrechtlichen Eigentumsordnung wilde Tiere als herrenlos gelten und zunächst, solange sie leben, nicht eigentumsfähig sind.

Jagdwilderei

Strafgesetzbuch
§ 292 StGB Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

  1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
  2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

  1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
  2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht waidmännischer Weise oder
  3. von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

Tötung von Wild aus Gründen des Tierschutzes unter Verletzung fremden Jagdrechts

Situatives Beispiel:

Auf einer Straße wird ein Stück Wild durch Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug schwer verletzt. Eine Person, die wenig später an der Unfallstelle erscheint, erkennt die Notwendigkeit, das Tier zur Beendigung seiner Leiden zu töten. Welche Mittel sie dazu einsetzt (Schusswaffe, Messer, Injektion, händisch, etc.) ist dabei unerheblich.

Diese Person nimmt hier ein Notstandsrecht war (Notstand ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist). Die Beendigung von Leiden ist ein Gebot des Tierschutzes und ist ein höher geschätztes Gut, welches die Verletzung fremden Jagdrechtes gestattet.

Zwingende Voraussetzungen sind aber:

  • Die Verletzung des Tieres ist so schwer, dass das Töten ein "vernünftiger Grund" ist.
  • Die Tötung darf nur durch Personen erfolgen, welche die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Dies sind z. B. Jagdscheininhaber, Tierärzte oder Schlachter.
  • Die Tötung hat schnell und möglichst schmerzfrei zu erfolgen.
  • Es darf kein Wille zur Aneignung des Wildes erkennbar sein.

Um den letzten Punkt zu bestätigen, sollte die tötende Person ihre Personalien der Polizei und dem Jagdausübungsberechtigtem zur Verfügung stellen bzw. anschließend auf das Eintreffen derselben warten. Das Wild darf nicht aufgenommen und vom Ort des Unfalls entfernt werden. Die etwaige Sicherung des Straßenverkehrs hat dabei allerdings Vorrang; in diesem Fall muss das Wild aber in der unmittelbaren Nähe verbleiben.

Fischwilderei

Hauptartikel: Fischwilderei

Strafgesetzbuch
§ 293 StGB Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

  1. fischt oder
  2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Situation in Österreich

In Österreich wird Wilderei nach folgenden Gesetzen als Straftatbestand behandelt:

  • § 137 StGB - Eingriff in fremdes Jagd- und Fischrecht
  • § 138 StGB - Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht
  • § 140 StGB - Gewaltanwendung eines Wilderers
  • § 141 StGB - Entwendung

Die Aufklärungsrate der angezeigten Wildereifälle[2] liegt in Österreich etwa bei 35 Prozent.[3]

Berühmte Wilderer

Ausstellung

Vom 22. Juli bis zum 2. November 2014 zeigt das Deutsche Jagd- und Fischereimuseum München eine Ausstellung mit dem Titel '[Wild]erer - von Volkshelden und Verbrechern'. Dabei geht es nicht nur um deutsche, vor allem bayerische Bezüge zum Thema, sondern ebenso um die Wilderei in fernen Ländern und den internationalen Schmuggel mit illegal erbeuteten Objekten. [6]

Siehe auch

Einzelnachweise

Literatur

  • Otto Busdorf: Wilddieberei und Förstermorde. 3 Bände. Kameradschaft, Berlin 1928–1931 (Ungekürzte Original-Fassung. Neumann-Neudamm, Melsungen 2003, ISBN 3-7888-0823-3).
  • Roland Girtler: Wilderer. Soziale Rebellen in den Bergen. 2. ergänzte und überarbeitete Auflage. Böhlau, Wien u. a. 1998, ISBN 3-20598-823-X.
  • Martin P. Schennach: Jagdrecht, Wilderei und „gute Policey“. Normen und ihre Durchsetzung im frühneuzeitlichen Tirol. Klostermann, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-465-04023-1 (Studien zu Policey und Policeywissenschaft), (Zugleich: Innsbruck, Univ., Diss., 2004).
  • Christian Bertel, Klaus Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht. Besonderer Teil. Band 1: §§ 75 bis 168b StGB. 9. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage. Springer, Wien u. a. 2006, ISBN 3-211-22407-6 (Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft), (Vorschau online).
  • Magazin "Öffentliche Sicherheit" - "Verbotene Abschüsse" (PDF; 177 kB)
  • Alfons Schweiggert: Wilderer und Wildschützen in Bayern. Bayerland-Verlag, Dachau 2008, ISBN 978-3-89251-392-6.
  • Karl Richard Waizenegger: Wilderer und Jäger in Oberschwaben. KRW Verlag Aitrach-Marstetten
  • Herbert Wotte: Jagd im Zwielicht. Von Jagdherren, Jägern und Wilderern. 2. Auflage. Verlag Neues Leben, Berlin 1984.

Filmausschnitt

Grüß Gott, Gams - Felix und die Wildschützen der Alpen

Weblinks

 Commons: Poaching – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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