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Diebstahl (Deutschland)

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In der deutschen Strafrechtswissenschaft bezeichnet Diebstahl eine Straftat gegen das Eigentum nach § 242 Strafgesetzbuch (StGB). Die Vorschrift wurde zuletzt 1998 durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz geändert, um auch die Drittzueignung zu erfassen.[1]

Tatbestand

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Fremde bewegliche Sache

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB. Zwar ist der Aggregatzustand der Sache nicht von Bedeutung, Energie, etwa in Form von elektrischer Energie, darf jedoch wegen des Analogieverbotes (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht unter den Begriff der Sache subsumiert werden. Hierfür wurde der § 248c StGB geschaffen (Entziehung elektrischer Energie). Weiterhin zählen auch Strahlen sowie elektronisch bzw. magnetisch gespeicherte Daten nicht als Sache im Sinne des § 242 StGB. Demnach fällt illegales Kopieren fremden geistigen Eigentums (Urheberrechtsverletzung) nicht unter die Definition von Diebstahl gemäß § 242 StGB. Tiere werden dahingegen als eigentumsfähig und daher Sachen im strafrechtlichen Sinne verstanden. Ebenfalls keine Sache ist der menschliche Körper. Teile, die vom Körper entnommen bzw. abgetrennt werden, werden jedoch zu Sachen. Ob eine menschliche Leiche eine Sache ist, ist umstritten. Es steht jedoch außer Frage, dass sie grundsätzlich herrenlos und daher nicht fremd sind.

Fremd ist eine Sache, die im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum einer anderen Person steht. Darüber hinaus darf die Sache nicht herrenlos sein (vgl. § 958, § 959 BGB). Die Sache muss besitzfähig sein. Zu verneinen ist dies beim menschlichen Körper in Gestalt der Leiche (anders möglicherweise bei Implantat, wie z. B. Herzschrittmacher). Die Beurteilung über dieses Tatbestandsmerkmals richtet sich also nach zivilrechtlichen Regeln. Da die Strafbarkeit im Strafrecht nicht rückwirkend begründet werden darf (Art. 103 Abs. 2 GG), bleiben zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen (etwa §§ 142, 184, 1953 BGB) ohne Bedeutung.

Beweglich ist jede Sache, die tatsächlich fortgeschafft werden kann. Auch Sachen, die erst beweglich gemacht werden müssen (z. B. eine festgeschraubte Statue) sind hiervon erfasst. Insofern besteht ein Unterschied zum (deutschen) Zivilrecht hinsichtlich der Eigenschaft „Beweglichkeit“ von Sachen.

Wegnahme

Eine Sache nimmt weg, wer die willentlich getragene Sachherrschaft (Gewahrsam) des Inhabers ohne dessen Willen aufhebt (bricht) und neuen Gewahrsam begründet.

Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams.

Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen (subj. Komponente) getragene tatsächliche Sachherrschaft (obj. Komponente) eines Menschen über eine Sache. Sie ist vergleichbar, nicht aber identisch mit dem zivilrechtlichen Besitz. Insbesondere sind im Strafrecht zivilrechtliche Fiktionen (wie beispielsweise der Erbenbesitz gem. § 857 BGB) unbeachtlich.

Tatsächliche Sachherrschaft hat, wer nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen ohne wesentliche Hindernisse eine physisch-reale Eingriffsmöglichkeit auf die Sache besitzt. Das ist der Fall, wenn sich die Sache in der räumlichen Sphäre des Gewahrsamsinhabers (Gewahrsamssphäre) befindet oder der Gewahrsamsinhaber jederzeit die Möglichkeit eines ungehinderten Zugriffs hat. Es besteht jedoch kein Gewahrsam mehr an Sachen, die ein in der Gewahrsamssphäre aufhaltender Dritter in seiner Kleidung oder am Körper trägt (Gewahrsamsenklave). Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung, es ist also insbesondere die soziale Anschauung zu berücksichtigen (sozial-normative Theorie). Durch eine Gewahrsamslockerung (etwa ein parkendes Auto oder Sachen in der Wohnung während des Urlaubs) geht ein bereits begründeter Gewahrsam nicht verloren.

Bei verlorenen Sachen ist danach zu unterscheiden, ob sie im eigenen räumlich umgrenzten Herrschaftsbereich, in fremder (z. B. Gaststätte, Geschäftsraum) oder außerhalb jeglicher Gewahrsamssphäre (z. B. Wald, Straße) verloren gegangen sind. Während im ersten Fall Gewahrsam weiter besteht, geht dieser im zweiten, einen generellen Gewahrsamswillen vorausgesetzt, auf den „Inhaber“ der fremden Gewahrsamssphäre über. Im letzten Fall würde der Gegenstand gewahrsamlos. Anders ist dies bei vergessenen Sachen. Hieran kann lediglich Mitgewahrsam erworben werden.

Der subjektive Herrschaftswille wird allgemein als natürlicher Wille angesehen und ist somit unabhängig von der Geschäftsfähigkeit (vgl. §§ 104 ff. BGB). Mangels Willensfähigkeit juristischer Personen können nur natürliche Personen (Menschen) Gewahrsamsinhaber sein. Folglich ist dies bei juristischen Personen das jeweilige Trägerorgan (z. B. Geschäftsführer). Für die Ermittlung eines natürlichen Herrschaftswillens ist gemäß der Verkehrsauffassung ein genereller (z. B. bei Wohnungsinhaber bzgl. aller Sachen in seiner Wohnung) und potentieller Gewahrsamswille (d. h. auch Bewusstlose oder Schlafende) ausreichend.

Der Bruch fremden Gewahrsams ist die Aufhebung der Zugriffsmöglichkeit gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers (daher ist beim Diebstahl ein tatbestandsausschließendes Einverständnis möglich). Die den Gewahrsamsbruch begründende Aufhebung der Zugriffsmöglichkeit muss durch eine Einwirkung auf die Sache erfolgen. Beim Einsperren des Gewahrsamsinhabers ist dies etwa zu verneinen. Entfernt man die Sache jedoch aus der generell beherrschten Gewahrsamssphäre, liegt ein Gewahrsamsbruch vor.

Der Diebstahl ist also vollendet, wenn der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und neuen begründet (Begründung neuen Gewahrsams) hat. Für einen Gewahrsamswechsel muss der Täter die tatsächliche Herrschaft über eine Sache derart erlangt haben, dass ihrer Ausübung keine weiteren, wesentlichen Hindernisse im Weg stehen. Wann dies der Fall ist, hat man versucht anhand verschiedener Theorien zu konkretisieren. So genügt etwa bei der Kontrektationstheorie das schlichte Berühren der Sache, wohingegen die Ablationstheorie (lat. ablatio – Abtragung, Ablösung) das Fortschaffen und die Illationstheorie (lat. illatio zu inferre „hineinbringen, -tragen“) das Bergen der Beute verlangt. Als ausreichend flexibel und damit zur hinreichenden Würdigung des Einzelfalls geeignet erwies sich schließlich nur die Apprehensionstheorie, die ein zum Gewahrsamswechsel führendes Ergreifen verlangt. Beim Ladendiebstahl liegt die „Wegnahme“ nicht notwendigerweise erst im Verlassen des Geschäfts mit der unbezahlten Ware vor, sondern bereits im Verbergen in einer Tasche oder in der Kleidung, da diese in der Regel eine Gewahrsamsenklave des Täters bilden.

Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung

Die Zueignung muss zudem rechtswidrig sein. Sie muss also in objektivem Widerspruch zur Eigentumsordnung stehen. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache hat.

Der Dieb kann niemals Eigentum am Diebesgut erlangen oder anderen verschaffen. Auch ein gutgläubiger Käufer (der dem Dieb das Objekt abkauft im Glauben, es sei dessen rechtmäßiges Eigentum) muss das Diebesgut an den ursprünglichen Eigentümer zurückgeben. (Den Kaufpreis kann er vom Dieb zurückfordern.) Ausnahme: Wird das Diebesgut zum festen Bestandteil einer Immobilie, so geht das Eigentumsrecht an den Immobilieneigentümer über. Er ist dem ursprünglichen Eigentümer dann zu einer Entschädigung verpflichtet.

Vorsatz

Jede Vorsatzart genügt; dolus eventualis ist somit ausreichend. Beim Gewahrsam und der Fremdheit der Sache handelt es sich um normative Tatbestandsmerkmale. Da der Vorsatz eine endgültige Entscheidung zur Begehung des Deliktes voraussetzt (Handlungswille), reicht eine bloße Tatgeneigtheit nicht aus, bei der der Täter zwar die Tatbestandsverwirklichung ins Auge fasst, sich aber die Entscheidung über das Ob der Tat noch vorbehält. Die Entscheidung ist endgültig, wenn die zur Tat drängenden Motive die hemmenden überwiegen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Entscheidung unwiderruflich ist. Dass die Entscheidung unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung steht, steht der Endgültigkeit nicht notwendig entgegen. So liegt eine endgültige Entscheidung auch dann vor, wenn die Bedingung kein innerer Vorbehalt ist, sondern der Bedingungseintritt von äußeren Umständen abhängt, auf die der Täter keinen Einfluss hat.

Eine endgültige Entscheidung hat der Täter auch dann gefasst, wenn er nur die Realisierung der Tat vom Eintritt einer äußeren Bedingung, auf die er keinen Einfluss hat, abhängig macht (Entscheidung auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage). Eine Vorsatzkonkretisierung auf eine bestimmte Sache ist nicht erforderlich, wenn der Täter endgültig entschlossen ist, das mitzunehmen, was er findet. Überdies ist eine endgültige Entscheidung auch dann gefasst, wenn sich der Täter nur vorbehält, bei Eintritt bestimmter Umstände von der Ausführung der Tat zurückzutreten (Entscheidung mit Rücktrittsvorbehalt). Dahingegen liegt bloße Tatgeneigtheit vor, wenn der Täter am Tatort erst noch entscheiden will, ob sich die Wegnahme lohnt.

Zueignungsabsicht

In der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen (Zueignungsabsicht), handelt, wer die Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten wenigstens vorübergehend anzueignen und den Vorsatz hat, sie dem Eigentümer dauerhaft zu entziehen.

Als zusätzliches subjektives Tatbestandsmerkmal muss Zueignungsabsicht vorliegen. Sie wird als überschießende Innentendenz bezeichnet, da sie ein subjektives Merkmal ist, dem kein objektives Tatbestandsmerkmal entspricht. Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter den wahren Berechtigten dauerhaft aus dessen Eigentümerposition verdrängen („Enteignungskomponente“) und sich selbst oder einen Dritten jedenfalls vorübergehend an seine Stelle setzen will („Aneigungskomponente“). Die Zueignung selbst muss also nicht eingetreten sein, der Zueignungserfolg muss nur angestrebt sein. Es handelt sich daher um ein so genanntes erfolgskupiertes Delikt. Bloße Gebrauchsanmaßung ist grundsätzlich als „Diebstahl“ nicht strafbar. Unter Gebrauchsanmaßung ist eine Wegnahme zum vorübergehenden Gebrauch mit Rückgabeabsicht zu verstehen, bzw. eine Wegnahme ohne Zueignungsabsicht. Eine Ausnahme besteht bei Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern, deren unbefugter Gebrauch ist gemäß § 248b StGB strafbar.

Abgrenzung zum Betrug

Problematisch ist die Abgrenzung des Diebstahls zum Betrug (§ 263 StGB). Nach der allgemein vertretenen Exklusivitätsthese kann eine Tathandlung nur entweder ein Diebstahl oder ein Betrug sein. Es kann nur eine Wegnahme des Täters oder eine Vermögensverfügung des Opfers vorliegen, jedenfalls kann bei einem Tatobjekt nicht beides gleichzeitig vorliegen.

Abgrenzungsschwierigkeiten treten deshalb beim Dreiecksbetrug bzw. beim Diebstahl in mittelbarer Täterschaft auf, sowie bei den Fallkonstellationen des Trickdiebstahls.

Dreiecksbetrug

Während der Diebstahl ein Fremdschädigungsdelikt darstellt, ist ein Betrug ein Selbstschädigungsdelikt. Problematisch ist die Einordnung von Fallkonstellationen, in denen ein Dritter – beispielsweise ein Familienangehöriger – irrtümlich eine Sache des Opfers an den Täter herausgibt.

Im Wesentlichen sind in diesem Zusammenhang zwei Theorien zu nennen: Die „Theorie der rechtlichen Befugnis“ und die „Lagertheorie“. Die Theorie der rechtlichen Befugnis stellt ein Selbstschädigungsdelikt (also einen Betrug) nur dann fest, wenn derjenige, der das Tatobjekt an den Täter heraus gibt (Irrtumsträger), rechtlich dazu befugt war, über die Sache zu verfügen.

Die Lagertheorie stellt auf das Näheverhältnis zwischen Irrtumsträger und Opfer (bzw. Täter) ab. Stand der Irrtumsträger „im Lager“ des Opfers (z. B. ein Familienangehöriger) liegt ein Selbstschädigungsdelikt vor. Stand der Irrtumsträger dagegen „im Lager“ des Täters (z. B. ein Komplize) wird ein Fremdschädigungsdelikt angenommen.

Trickdiebstahl

Beim Trickdiebstahl übergibt oder überlässt das Opfer die Sache dem Täter, weil dieser ihm eine Situation vorgetäuscht hat, in der die Wegnahme für das Opfer nicht als solche erkennbar ist oder es glaubt, die Übergabe sei rechtens oder ein Widerstand dagegen zwecklos. Obwohl insoweit eine Wegnahme im Sinne des § 242 StGB nicht vorliegt, wird hier dogmatisch nicht etwa Betrug (wegen des Vortäuschens) oder Erpressung (wegen der Zwangslage) angenommen, sondern Diebstahl, da der verwirklichte Tatbestandskern darin besteht, dass das Opfer den Gewahrsam dauerhaft gegen seinen Willen (Fremdschädigungsdelikt) verliert. An die Stelle des Wegnahmeaktes tritt hier also die (unfreiwillige) Weggabe aufgrund einer Täuschung oder Überrumpelung. Im Unterschied zum Betrug bringt die Täuschung das Opfer nicht dazu, die Sache freiwillig (Selbstschädigungsdelikt) wegzugeben (vielmehr übergibt das Opfer die Sache an den Täter in dem irrigen Glauben, es liege gar keine Weggabe vor oder es sei gegen seinen Willen gezwungen, die Sache wegzugeben). Im Unterschied zur Erpressung besteht keine echte Zwangslage, sondern eine solche wird dem Opfer allenfalls vorgegaukelt.

Diebstahl mit Waffen

Beim Diebstahl mit Waffen handelt sich um eine tatbestandliche Qualifikation. Bestraft wird unter anderem die Mitführung eines gefährlichen Werkzeugs bei der Begehung eines Diebstahls. Nachdem hierunter auch alltägliche Bedarfsgegenstände mit geringem Gefahrpotential subsumiert werden können, verlangt die Rechtsprechung bei derartigen Tatwerkzeugen anders als bei Waffen ein konkretes Verwendungsbewusstsein des Täters.[2]

Einzelnachweise

  1. Artikel 1 Nr. 48 Sechstes Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998, Bundesgesetzblatt I, S. 164; Thomas Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze (Beck’scher Kurz-Kommentar), 55. Auflage, Beck, München 2008, ISBN 3-406-59422-0.
  2. Diebstahl mit Waffen

Literatur

  • Wolfgang Bittner: Der Gewahrsamsbegriff und seine Bedeutung für die Systematik der Vermögensdelikte, Südwestdeutscher Verlag für Hochschulschriften, Saarbrücken 2008, ISBN 978-3-8381-0051-7.
  • Wolfgang Joecks: Studienkommentar StGB. 9. Auflage. Beck Verlag, München 2010, ISBN 978-3-406-60999-2, S. 482–507.
  • Felix Prinz: Diebstahl §§ 242 ff.. Nomos-Verl.-Ges., Baden-Baden 2002, ISBN 3-7890-8124-8.
  • Rudolf Rengier: Strafrecht. Besonderer Teil 1. 15. Auflage, München 2013, ISBN 978-3-406-64651-5.
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