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Netzwerkdurchsetzungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
Kurztitel: Netzwerkdurchsetzungsgesetz
Abkürzung: NetzDG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 772-8
Datum des Gesetzes: 1. September 2017
(BGBl. I S. 3352)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 2017
GESTA: C170
Weblink: Text des NetzDG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG, Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, auch Facebook-Gesetz genannt[1]) ist ein deutsches Gesetz, das sich gegen Hetze und gefälschte Meldungen (Fake News) in sozialen Netzwerken richten soll. Das eigentliche Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist als Artikel 1 Teil des identisch benannten Mantelgesetzes. Dieses enthält in Art. 2Vorlage:Art./Wartung/buzer auch eine Änderung des Telemediengesetzes, das nicht nur soziale Netzwerke betrifft. Der Bundestag nahm das Gesetz im Juni 2017 an.

Reporter ohne Grenzen und andere Kritiker sprachen von einem „Schnellschuss“, der „das Grundrecht auf Presse- und Meinungsfreiheit massiv beschädigen könnte.“ Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Beiträgen würden privatisiert.[2][3] Der UN-Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit kritisierte, das geplante Gesetz gefährde die Menschenrechte.[4] Bei einer Anhörung im Bundestag hielten fast alle Experten den Entwurf für verfassungswidrig.[5][6] Zum 1. Januar 2018 ist die Übergangsfrist abgelaufen, innerhalb derer Unternehmen sich auf die Forderungen des NetzDG einstellen mussten.[7][8]

Hintergrund

2015 wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Arbeitsgruppe zum Umgang mit strafbaren Inhalten in sozialen Netzwerken gebildet. Einige Netzwerke gaben Selbstverpflichtungen ab, die nach Ansicht des Ministeriums jedoch nicht ausreichten.

Justizminister Heiko Maas argumentierte, eine Auswertung der Rechtspraxis bei der Löschung strafbarer Inhalte in sozialen Netzwerken durch „jugendschutz.net“ habe Anfang 2017 ergeben, dass Löschungen von Hasskommentaren nur unzureichend erfolgten, und forderte, den Druck auf die Netzwerke weiter zu erhöhen. Um die Unternehmen noch stärker in die Pflicht zu nehmen, brauche man gesetzliche Regelungen. Zwar würden bei YouTube 90 Prozent der strafbaren Inhalte gelöscht, bei Facebook jedoch nur 39 Prozent und bei Twitter nur ein Prozent. Außerdem habe man schlechte Erfahrungen mit Falschmeldungen („Fake News“) im US-Wahlkampf 2016 gemacht.[9][10]

Die Studie wurde von dem Münchner Professor für Medienrecht Marc Liesching als „Bewertung von Rechtslaien“ eingestuft.[11]

Gesetzesinhalt und Kritik

Gesetzentwurf

Im Frühjahr 2017 stellte Maas den Entwurf für ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) vor. Nach Darstellung der Bundesregierung sollen die sozialen Netzwerke damit gezwungen werden, Hassreden konsequenter zu entfernen. Der Entwurf wurde von Interessenverbänden, Bürgerrechtlern, Juristen und Datenschützern scharf kritisiert.[12]

Der Gesetzesentwurf bezog sich auf kommerzielle soziale Netzwerke im Internet mit mindestens 2 Millionen Mitgliedern, nicht auf journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote (§ 1 NetzDG). Anbieter werden verpflichtet, ein transparentes Verfahren zum Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte einzurichten (§ 3 NetzDG), und einer Berichts- und Dokumentationspflicht unterworfen (§ 2 NetzDG). Sie müssen Beschwerden unverzüglich prüfen, „offensichtlich rechtswidrige“ Inhalte innerhalb von 24 Stunden löschen, nach Prüfung jeden rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 7 Tagen löschen und den Zugriff darauf sperren. Beschwerdeführer und Nutzer sind über die getroffenen Entscheidungen unverzüglich zu informieren. Der gelöschte Inhalt muss zu Beweiszwecken mindestens zehn Wochen gespeichert werden. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeiten, für die empfindliche Bußgelder bis zu 5 Millionen Euro vorgesehen sind (§ 4 NetzDG). Außerdem müssen Anbieter einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland angeben, sowohl gegenüber Behörden als auch für zivilrechtliche Verfahren (§ 5 NetzDG). Von den sozialen Netzwerken wird weiterhin ein halbjährlicher Bericht über erhaltene Beschwerden und deren Umgang mit diesen erwartet.[13]

Der Entwurf enthielt auch eine Änderung des § 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes, der die Herausgabe der Stammdaten von Nutzern betrifft. Der Gesetzesentwurf sah eine Herausgabe von Daten nicht mehr nur zur „Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum“, sondern auch „anderer absolut geschützter Rechte“ vor. Das Telemediengesetz gilt für weitaus mehr Dienste als nur soziale Netzwerke.

Das Gesetz soll es ermöglichen, gegenüber Online-Plattformen leichter und schneller Persönlichkeits- und Eigentumsrechte durchzusetzen. So soll jeder, der rechtliche Ansprüche gegenüber einem Nutzer geltend machen will, die Herausgabe von Stammdaten verlangen können, aus denen die Identität des Anspruchsgegners hervorgeht. Wenn sich „beispielsweise eine Person oder eine Firma durch einen Kommentar in einem Internetforum beleidigt oder unangemessen kritisiert fühlt, könnte sie künftig nicht nur vom Forenbetreiber die Löschung des Kommentars fordern, sondern auch die Herausgabe von Stammdaten, um den Urheber etwa abmahnen und eine Unterlassungserklärung verlangen zu können“. Dies würde nach Ansicht der Kritiker neben sozialen Netzwerken auch Plattformen wie Amazon oder Ebay betreffen. Wer dort eine schlechte Bewertung abgebe, muss laut IT-Anwalt Joerg Heidrich mit „teuren Anwaltsbriefen rechnen“. De facto würde der Entwurf nach Ansicht von Netzaktivisten „zum Ende der Anonymität im Internet“ führen. Kritiker sahen „übereinstimmend ein verfassungs- und europarechtswidriges Zensurinstrument“, das zu einer „regelrechten Löschorgie“ bei Anbietern führen werde.[14][15][16]

Verabschiedetes Gesetz

Das verabschiedete Gesetz enthält gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung verschiedene Klarstellungen und soll laut Zeit Online „eine Maßnahme gegen Hass, Hetze und gezielte Falschdarstellungen im Internet sein“.[17] Es sieht folgende Kernpunkte vor:

  • Das Gesetz gilt für Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube, aber nicht für E-Mail- und Messenger-Dienste.[17] Berufliche Netzwerke, Fachportale, Online-Spiele und Verkaufsplattformen sind ebenfalls nicht betroffen.[18] Eine Grenze von mindestens zwei Millionen registrierten Nutzern in Deutschland soll zudem verhindern, dass Start-up-Unternehmen durch das Gesetz in ihrer Entwicklung behindert werden.[18]
  • Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube müssen „offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden“ nach Eingang einer Beschwerde löschen oder sperren.[17] Bei komplexeren Fällen soll in der Regel eine Sieben-Tages-Frist gelten, um über eine Löschung oder Sperrung zu entscheiden.[18] Die Wochenfrist kann in zwei Fällen überschritten werden: 1.) Wenn neben dem objektiven Straftatbestand auch mögliche Rechtfertigungsgründe berücksichtigt werden sollen und/oder 2.) wenn eine Prüfung im Rahmen der sogenannten regulierten Selbstregulierung erfolgen soll.[19] Neben dem objektiven Straftatbestand sollen auch mögliche Rechtfertigungsgründe berücksichtigt und der Kontext einer Äußerung in die Überprüfung einbezogen werden.[20] Konkret bedeutet dies: „Wenn die Bewertung vom Kontext abhängt, soll der Nutzer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das ist ein weiter Anwendungsbereich, denn die juristische Beurteilung strafbarer Inhalte hängt meist vom Kontext ab.“[19] Auch können Anbieter sozialer Netzwerke die Entscheidung über nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte an eine Art freiwillige Selbstkontrolle abgeben. Eine solche „anerkannte Einrichtung der regulierten Selbstregulierung“ muss staatlich zugelassen und vom Bundesamt für Justiz überwacht werden,[18] wird aber gegründet, ausgestattet und betrieben von den Unternehmen.[17] Dieses Prinzip der regulierten Selbstregulierung soll nach dem Vorbild des Jugendmedienschutzes errichtet werden können.[20] Als Beispiel wird hierfür seitens der Frankfurter Allgemeinen Zeitung die Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter FSM benannt.[19] Nach den Worten der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der SPD-Fraktion im Bundestag Eva Högl sei der Weg der regulierten Selbstregulierung ein wichtiger Beitrag zum Schutz vor Overblocking und schließe zudem aus, dass die Rechtsdurchsetzung privatisiert wird.[20] Patrick Beuth von ZEIT Online argumentiert hingegen kritisch: „Selbstregulierung heißt letztlich eben immer, dass der Staat nicht die nötigen Mittel aufwenden kann oder will, um selbst zu regulieren. Im Fall des NetzDG bedeutet es, dass börsennotierten Unternehmen eine Aufgabe zufällt, die in einer idealen Welt eine der Justiz wäre.[17] Geht ein Unternehmen den Weg der regulierten Selbstregulierung, obwohl die Rechtswidrigkeit „offensichtlich“ war, droht ein Bußgeld.[19] Nach Darstellung des Bundesamtes für Justiz greift ein Bußgeld jedoch nicht in Fällen, wo die regulierte Selbstregulierung die Rechtmäßigkeit eines Inhalts feststellte, denn „Der Entscheidung durch das Bundesamt für Justiz sind solche Inhalte entzogen, deren Rechtmäßigkeit durch die anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung festgestellt wurde.“[21]
  • Am Straftatenkatalog, anhand dessen Löschungen oder Sperrungen vorzunehmen sind, wurden Entfernungen und Hinzufügungen vorgenommen. Entfernt wurde etwa der Tatbestand Verunglimpfung des Bundespräsidenten. Zum Straftatenkatalog kommt etwa „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ gemäß Paragraph 201a Strafgesetzbuch hinzu.[19] In diesem Kontext weist die Frankfurter Allgemeine Zeitung auf eine gravierende Rechtsunsicherheit hin: "Diese von Heiko Maas vor zwei Jahren deutlich verschärfte Vorschrift umfasste in der Ministeriumsversion lapidar das „bloßstellende“ Fotografieren, bis der Rechtsausschuss Ausnahmen für Künstler (etwa Straßenfotografen) und Medien einfügte. Nun verbietet der Gummiparagraph, einem Dritten ein Foto zugänglich zu machen, das „geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“. Das Gesetz sorgt damit in einem weiteren Punkt für Rechtsunsicherheit: Schadet das Foto eines japsenden Marathonläufers seinem Ansehen? Oder ist es nicht eher eine Auszeichnung? Wie ist es mit dem Bierhelmfoto vom Ballermann? Mit jedem Fragezeichen wächst der Druck auf Internetanbieter, sicherheitshalber ein wenig mehr zu löschen als rechtlich notwendig."[19]
  • Die ursprünglich vorgesehene Maßgabe, sämtliche Kopien des rechtswidrigen Inhalts ebenfalls zu löschen und einen erneuten Upload durch weitgehende Installation von Filtern zu verhindern, entfällt.[17]
  • Eine Clearingstelle für Beschwerden über voreilig gelöschte legale Inhalte wie ursprünglich vom Bundesrat gefordert[22] gibt es nicht.[18] Damit fehlt laut der Zeitung Die Zeit im „Gesetz ein Mechanismus, der im Rechtsstaat selbstverständlich sein sollte: Wer gegen eine Löschung oder Sperrung seiner Inhalte oder seines Kontos vorgehen will, bekommt mit dem NetzDG keine Möglichkeit zur Gegenwehr. Was bleibt, wäre eine Klage gegen ein Unternehmen wie Facebook.“[17]
  • Bei wiederholten und systematischen Verstößen gegen das Gesetz droht ein Bußgeld von bis zu 50 Millionen Euro.[17][23] Dies ist nicht wie im ursprünglichen Gesetzentwurf schon ab dem ersten Verstoß gegen die Lösch- und Sperrpflicht möglich, sondern erst bei beharrlicher Weigerung eines Unternehmens, ein effektives Beschwerdemanagement einzuführen[17] oder wenn die Regeln systematisch missachtet würden.[24]
  • Betroffene Unternehmen müssen einen Ansprechpartner in Deutschland für Justiz, Strafverfolger und Bußgeldbehörden sowie Bürger benennen, an den sich die genannten Institutionen und Personen wenden können.[17] Dieser „Zustellungsbevollmächtigte“ muss binnen 48 Stunden auf Anfragen und Beschwerden reagieren.[23] Die Einhaltung dieser neuen Vorgaben wird das Bundesamt für Justiz überwachen und bei Verstößen Bußgeldverfahren einleiten.[25] Die Regelung mit dem inländischen Zustellungsbevollmächtigten erfolgte vor dem Hintergrund, dass die meisten großen Online-Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben.[23] Nach Darstellung des Bundesjustizministeriums sollen Nutzer von sozialen Netzwerken, deren Beschwerden von den Netzwerken nicht genügend beachtet werden oder nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden, sich an das Bundesamt für Justiz wenden können und den Sachverhalt anzeigen können. Ergeben sich Anhaltspunkte für Mängel im Beschwerdemanagement, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob gegen den Anbieter des betroffenen Netzwerks ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist. Dies ist der Fall, wenn eine systemisch falsche Entscheidungspraxis des sozialen Netzwerks festzustellen ist.[25]
  • Betroffenen, die in den sozialen Medien Opfer von Beleidigungen und Verleumdungen geworden sind, soll ein Weg eröffnet werden, direkt gegen die Urheber dieser Aussagen vorzugehen.[20] Betroffene bekommen daher "im Einzelfall" einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach Bestandsdaten des Täters. Dieser Auskunftsanspruch erfolgt nach einer gerichtlichen Anordnung.[17] Der neue zivilrechtliche Auskunftsanspruch gilt nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen und unterliegt zudem einem Richtervorbehalt.[18] Betroffene müssten dank Veröffentlichungspflicht und konkreter Fristen zur Durchsetzung ihrer Rechte nicht mehr langwierige Verfahren in Kauf nehmen, um überhaupt die Zustellung der Klage zu erreichen.[20]

Beratung und Verabschiedung

Am 16. Mai 2017 brachten die Regierungsfraktionen der CDU/CSU und SPD die Gesetzesvorlage beim Bundestag ein.[26] Bei der ersten Lesung am 19. Mai zeigte sich, dass der Entwurf auch innerhalb von CDU/CSU und SPD umstritten war. Petra Sitte (Linkspartei) warnte vor einem schweren Kollateralschaden für die Meinungsfreiheit. Konstantin von Notz (Die Grünen) warnte davor, die großen Netzwerkanbieter in eine Richterrolle zu drängen.[27] Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages äußerten in einem Gutachten Bedenken, dass der Gesetzentwurf gegen die Verfassung und gegen Europarecht verstoße.[28][29]

Bei einer Anhörung zum Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag brachten acht von zehn geladenen Experten erhebliche Bedenken zum Ausdruck. Die meisten sahen eine Gefahr für die Meinungsfreiheit. Der Leiter des Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster Bernd Holznagel erklärte, um hohen Bußgeldzahlungen zu entgehen, könnten die Netzwerke dazu neigen, auch legale Beiträge zu löschen. Der Entwurf sei verfassungswidrig und würde einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten. Der Geschäftsführer von Reporter ohne Grenzen Christian Mihr warnte, die Methoden erinnerten an autokratische Staaten und das Gesetz schaffe die Gefahr des Missbrauchs. Auch totalitäre Regierungen würden die Debatte in Deutschland derzeit mit Interesse verfolgen, um sich an dem Entwurf zu orientieren. Man dürfe keinen Präzedenzfall für Zensur schaffen.[30][31] Unterdessen hatte sich nach einem Bericht der Augsburger Allgemeinen bereits der weißrussische Präsident Alexander Lukaschenko bei der von ihm betriebenen Einschränkung der Meinungsfreiheit im Kampf gegen die Opposition auf Justizminister Heiko Maas berufen und eigene Maßnahmen mit Maas’ Gesetzentwurf begründet.[32]

Vertreter der Fraktionen CDU/CSU und SPD nahmen daraufhin Änderungen am Entwurf vor. Danach muss der von Netzwerkbetreibern zu benennende Zustellungsbevollmächtigte in Deutschland in einer Frist von 48 Stunden Auskunft erteilen, wenn sich Behörden wegen illegaler Inhalte bei ihm melden. Zusätzlich wurde eine Möglichkeit vorgesehen, Entscheidungen in schwierigen Fällen einem „unabhängigen Gremium“ zu überlassen, das dem Bundesamt für Justiz untersteht. Einzelheiten zu Ausgestaltung und Besetzung dieses Gremiums blieben jedoch unklar. Die umstrittenen Löschfristen von 24 Stunden bzw. sieben Tagen und die Strafandrohung von bis zu 50 Millionen Euro blieben bestehen.[33]

Der Bundestag verabschiedete den geänderten Entwurf am 30. Juni 2017 mit einer Mehrheit aus Stimmen der Regierungsfraktionen gegen die Stimmen der Linken und Iris Eberl[34] aus der CSU bei Enthaltung von Bündnis 90/Die Grünen.[35] Die Anzahl der anwesenden Abgeordneten lag bei um die 55, obwohl die Sitzung direkt nach der Abstimmung über die Ehe für alle (623 Stimmen) stattfand.[36] Laut §45 der Bundestagsgeschäftsordnung [37] müssen für die ordnungsgemäße Beschlußfähigkeit aber mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundestages (zum damaligen Zeitpunkt 630 insgesamt – sprich min. 316) anwesend sein.

Kritik

Nach Darstellung des Bundesjustizministeriums werde der Maßstab, was gelöscht oder gesperrt werden müsse, nicht von den sozialen Netzwerken gesetzt.[25]Maßgeblich sind allein die deutschen Strafgesetze. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz schafft also keine neuen Löschpflichten. Es soll vielmehr sicherstellen, dass bereits bestehendes Recht eingehalten und durchgesetzt wird.[25] Ziel des Löschens von strafbaren Beiträgen durch die sozialen Netzwerke sei es, für eine freie, offene und demokratische Kommunikationskultur zu sorgen und die von Hasskriminalität betroffenen Gruppen und Personen zu schützen.[38] Das Bundesamt für Justiz ergänzt: „Unabhängig von den Regelungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes bleibt es dabei, dass, wer strafbare Inhalte im Netz verbreitet, auch strafrechtlich verfolgt wird. Hierfür sind auch weiterhin die Strafverfolgungsbehörden (Polizei/Staatsanwaltschaft) zuständig.[39] An diesen Einschätzungen und anderen Aspekten des Gesetzes wurde von verschiedenen Seiten Kritik geäußert:

Experten und Journalisten

Auch SPD-nahe IT-Experten bezeichneten die geplanten Regelungen als „Zensurinfrastruktur“. Matthias Spielkamp von Reporter ohne Grenzen nannte den Entwurf „beschämend“.[40][41] Harald Martenstein von der Zeitung Der Tagesspiegel bezeichnete ihn als „Erdoganismus in Reinkultur“[42] und erklärte, der Gesetzesentwurf lese sich so, als „stamme er aus dem Roman 1984“, er sei ein „Angriff auf das Prinzip der Gewaltenteilung“. Burkhard Müller-Ullrich schrieb: „Minister Maas geht es ganz offensichtlich nicht um Hass und Hetze allgemein, sondern um das Mundtotmachen seiner politischen Gegner.“[43]

Experten erwarten, dass die kurzen und starren Löschfristen sowie die hohe Bußgeldandrohung dazu führen würde, dass die Netzwerke Beiträge im Zweifelsfall lieber entfernen, auch wenn die grundrechtlich garantierte Meinungsfreiheit eine kontextbezogene Abwägung erfordern würde, etwa bei der Abgrenzung zwischen verbotener Beleidigung und erlaubter Satire.[12] Im April 2017 schloss sich ein Bündnis aus Wirtschaftsverbänden, Netzpolitikern, Bürgerrechtlern, Wissenschaftlern und Juristen zusammen, um gegen das Gesetz zu protestieren. In einem Manifest warnten sie vor „katastrophalen Folgen für die Meinungsfreiheit“.[44][45][46]

Nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hatte, forderte unter anderem der Deutsche Journalisten-Verband Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier dazu auf, das Gesetz nicht zu unterzeichnen, da die Meinungsfreiheit nicht ausreichend geschützt sei.[47]

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung verwendet den Begriff der Zensur im Zusammenhang mit gesellschaftspolitischen Beiträgen einer Künstlerin, die von Facebook gelöscht wurden.[48]

Soziale Netzwerke

Facebook hält den NetzDG-Entwurf für mit dem deutschen Grundgesetz unvereinbar. In einer Ende Mai 2017 an den Deutschen Bundestag übermittelten Stellungnahme erklärte das Unternehmen: „Der Rechtsstaat darf die eigenen Versäumnisse und die Verantwortung nicht auf private Unternehmen abwälzen. Die Verhinderung und Bekämpfung von Hate Speech und Falschmeldungen ist eine öffentliche Aufgabe, der sich der Staat nicht entziehen darf.“ Facebook forderte in der Stellungnahme eine europäische Lösung und warnt vor einem „nationalen Alleingang“. In der Stellungnahme hieß es: „Die Höhe der Bußgelder steht außer Verhältnis zu dem sanktionierten Verhalten“. Der Branchenverband Bitkom hatte in einer Studie Kosten von rund 530 Millionen Euro pro Jahr errechnet, die Facebook und andere soziale Netzwerke tragen müssten. Facebook hält diese Zahlen für „realistisch“.[49]

Vereinte Nationen

Der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für den Schutz der Meinungsfreiheit David Kaye kritisierte im Juni 2017 die geplanten Regelungen in einer Stellungnahme an die Bundesregierung scharf. Sie würden weit über das Ziel hinausschießen und Plattformbetreibern zu große Verantwortlichkeiten aufbürden. Ferner seien sie mit internationalen Menschenrechtserklärungen wie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nicht vereinbar.

Online-Anbieter müssten Informationen teils aufgrund „vager und mehrdeutiger“ Kriterien löschen. Viele Informationen seien nur aus dem Zusammenhang heraus zu verstehen, den Plattformen nicht selbst bewerten könnten. Durch hohe Bußgelddrohungen und kurze Prüffristen würden Betreiber geradezu genötigt, auch potenziell rechtmäßige Inhalte zu löschen, was zu unangemessenen Eingriffen in Meinungsfreiheit und Privatsphäre führen würde, über die mindestens Gerichte oder unabhängige Institutionen entscheiden müssten. Artikel 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte garantiere das Recht auf freien Zugang zu Informationen und das Teilen von Informationen. Die Einschränkung dieser Rechte auf Basis vage definierter Begriffe wie „Beleidigung“ oder „Diffamierung“ sei damit nicht zu vereinbaren.

Bedenken äußerte Kaye auch hinsichtlich der Regelung, dass umstrittene strafbewehrte Inhalte und die zugehörigen Nutzerinformationen für unbestimmte Zeit gespeichert und dokumentiert werden müssten, was die staatliche Überwachung Betroffener erleichtere, und des zivilrechtlichen Anspruchs auf Herausgabe von Bestandsdaten zu IP-Adressen ohne richterliche Anordnung. Der Beauftragte bat die Bundesregierung um Stellungnahme binnen 60 Tagen.[50][51][52]

EU-Kommission

Die Europäische Kommission hält Dokumente zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz unter Verschluss, die die Vereinbarkeit des Gesetzes mit EU-Recht im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention sowie die europarechtlichen Vorgaben im Bereich der „Dienste der Informationsgesellschaft“ (E-Commerce-Richtlinie) überprüfen. Eine Anfrage des Wirtschaftsmagazins Wirtschaftswoche wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass „die Veröffentlichung der Dokumente … das Klima des gegenseitigen Vertrauens zwischen dem Mitgliedsstaat und der Kommission beeinträchtigen“ würde. Die EU-Kommission ist laut einer Verordnung aus dem Jahr 2001 dazu verpflichtet, interne Dokumente auf Anfrage zugänglich zu machen. Die Wirtschaftswoche schreibt hierzu: „Damit erhärtet sich der Verdacht, dass das Gesetz gegen EU-Recht verstößt, Brüssel Deutschland aber nicht brüskieren will.“[53][54]

Auch EU-Justizkommissarin Vera Jourova hat das Netzwerkdurchsetzungsgesetz zur Verärgerung der Bundesregierung kritisiert.[55]

Weblinks

Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG Vorlage:§§/Wartung/buzer

Literatur

  • Nikolas Guggenberger: Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in der Anwendung. In: NJW 2017, 2577
  • Thomas Hoeren: Sperrchaos. In: NJW-aktuell Heft 4/2018, S. 15

Einzelnachweise

  1. Hendrik Wieduwilt: Im Freiheitsvakuum. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 1. Juli 2017.
  2. Warnung vor Schnellschuss - Reporter ohne Grenzen für Informationsfreiheit. In: Reporter ohne Grenzen für Informationsfreiheit. 19. Mai 2017, abgerufen am 19. Mai 2017.
  3. Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG). Reporter ohne Grenzen, 19. Mai 2017, abgerufen am 19. Mai 2017.
  4. UN-Sonderberichterstatter: Netzwerkdurchsetzungsgesetz verstößt gegen Menschenrechte. In: netzpolitik.org. 9. Juni 2017, abgerufen am 16. Juni 2017.
  5. Ge­plan­te Rechts­durch­set­zung in so­zi­alen Netz­wer­ken sehr kon­trär bewer­tet. In: bundestag.de. Deutscher Bundestag, 19. Juni 2017, archiviert vom Original am 6. November 2017; abgerufen am 6. November 2017.
  6. Markus Reuter: Anhörung zum NetzDG: Mehrheit der Experten hält Gesetzentwurf für verfassungswidrig. In: netzpolitik.org. 19. Juni 2017, archiviert vom Original am 6. November 2017; abgerufen am 6. November 2017.
  7. Friedhelm Greis: Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Das große Löschen kann beginnen. In: golem.de. 1. Januar 2018, abgerufen am 1. Januar 2018.
  8. Falk Steiner: "Facebook-Gesetz": NetzDG macht Soziale Netze zu Richtern über "Hate Speech". In: heise online. 1. Januar 2018, abgerufen am 1. Januar 2018.
  9. Gesetzesentwurf NetzDG. BMJV
  10. Pressemitteilungen | Löschung von strafbaren Hasskommentaren durch soziale Netzwerke weiterhin nicht ausreichend. Abgerufen am 30. Mai 2017.
  11. Zweifel an der Studie zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz: "Bewertungen von Rechtslaien". In: heise online. Abgerufen am 30. Mai 2017.
  12. 12,0 12,1 Was brächte das Gesetz gegen Hasspostings? In: Tagesschau.de, 19. Mai 2017
  13. Germany approves plans to fine social media firms up to €50m. In: The Guardian. 30. Juni 2017, abgerufen am 30. Juni 2017.
  14. Friedhelm Greis: Heiko Maas verschlimmbessert seinen Gesetzentwurf. In: Die Zeit, 29. März 2017.
  15. Joerg Heidrich: Neuer Entwurf des "Netzwerkdurchsetzungsgesetzes": Frontalangriff auf das Vertrauen im Internet. In: heise online. 29. März 2017, abgerufen am 14. Januar 2018.
  16. Stefan Krempl: "Ende der Anonymität im Netz": Maas verschärft Gesetzesentwurf gegen Hate Speech. In: heise online. 28. März 2017, abgerufen am 14. Januar 2018.
  17. 17,00 17,01 17,02 17,03 17,04 17,05 17,06 17,07 17,08 17,09 17,10 Hasskommentare: Mal eben den Rechtsstaat outsourcen. In: Zeit Online. 30. Juni 2017, archiviert vom Original am 9. August 2017; abgerufen am 9. August 2017.
  18. 18,0 18,1 18,2 18,3 18,4 18,5 Stefan Krempl: Löschorgie droht: Bundestag beschließt Netzwerkdurchsetzungsgesetz. In: heise online. 30. Juni 2017, archiviert vom Original am 9. August 2017; abgerufen am 9. August 2017.
  19. 19,0 19,1 19,2 19,3 19,4 19,5 Hendrik Wieduwilt: Gesetz gegen Internethetze: Maas wird durchgesetzt. 28. Juni 2017, archiviert vom Original am 29. Juni 2017; abgerufen am 9. August 2017.
  20. 20,0 20,1 20,2 20,3 20,4 Andreas Wilkens: Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Koalitionsfachpolitiker einig bei Gesetz gegen Hass im Netz. heiseonline. 23. Juni 2017. Archiviert vom Original am 9. August 2017. Abgerufen am 9. August 2017.
  21. Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken - Beschwerdeverfahren. Bundesamt für Justiz, archiviert vom Original am 2. November 2017; abgerufen am 2. November 2017.
  22. Stefan Krempl: Bundesrat will das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verschlimmbessern. In: heise online. 2. Juni 2017, archiviert vom Original am 20. August 2017; abgerufen am 20. August 2017.
  23. 23,0 23,1 23,2 NetzDG: Bundestag beschließt umstrittenes Gesetz gegen Hass im Internet. In: t3n.de. yeebase media GmbH, 30. Juni 2017, archiviert vom Original am 9. August 2017; abgerufen am 9. August 2017.
  24. #Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Was Sie über das Gesetz gegen Hass im Internet wissen müssen. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 30. Juni 2017, archiviert vom Original am 9. August 2017; abgerufen am 9. August 2017.
  25. 25,0 25,1 25,2 25,3 Fair im Netz: Startschuss für die Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken. Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, 18. September 2017, archiviert vom Original am 2. November 2017; abgerufen am 2. November 2017.
  26. Drucksache 18/12356, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken. (PDF) Deutscher Bundestag, 16. Juni 2017, abgerufen am 2. Oktober 2017.
  27. Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Kritik und Korrekturbereitschaft im Bundestag. In: Heise.de, 19. Mai 2017
  28. Wissenschaftlicher Dienst zweifelt an NetzDG. In: Legal Tribune Online, 6. Juni 2017
  29. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Entwurf eines Netzwerkdurchsetzungsgesetzes: Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit (pdf-Datei), WD 10 - 3000 - 037/17, 12. Juni 2017. Archiviert via Internet Archive Wayback Machine
  30. Henning Rasche: Alle gegen Heiko Maas. In: Rheinische Post online, 19. Juni 2017.
  31. Fabian Reinbold: Maas' Facebook-Gesetz muss schrumpfen. In: Spiegel online, 19. Juni 2017.
  32. Martin Ferber: Facebook-Gesetz: Schießt Maas übers Ziel hinaus? In: Augsburger Allgemeine, 20. Juni 2017.
  33. Bundestag verabschiedet umstrittenes Facebook-Gesetz. In: Spiegel online, 30. Juni 2017.
  34. Iris Eberl: Raten Sie mal, von wem die einsame Nein-Stimme war! Von wegen CDU-lerinhttps://twitter.com/TichysEinblick/status/881103529838039040 … In: twitter.com.
  35. Peter Stützle: Bundestag beschließt Gesetz gegen strafbare Inhalte im Internet. Deutscher Bundestag, 30. Juni 2017, archiviert vom Original am 9. August 2017; abgerufen am 9. August 2017.
  36. Bundestag: Netzwerkdurchsetzungsgesetz am 30.06.17. Video auf dem YouTube-Kanal von Phoenix, 30. Juni 2017.
  37. Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages §19 bis §53. In: bundestag.de
  38. Fair im Netz - Fragen und Antworten zum Thema: Netzwerkdurchsetzunggesetz. Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, archiviert vom Original am 2. November 2017; abgerufen am 2. November 2017.
  39. Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken. Archiviert vom Original am 2. November 2017; abgerufen am 2. November 2017.
  40. Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF): Zensur befürchtet: SPD-naher Verein zerreißt Maas' Facebook-Gesetz - heute-Nachrichten.
  41. Markus Reuter: Hate-Speech-Gesetz: Schon ausgeweitet, bevor es in Kraft tritt. In: netzpolitik.org. 28. März 2017, abgerufen am 14. Januar 2018.
  42. Harald Martenstein: Erdoganismus in Reinkultur. In: Tagesspiegel. 19. März 2017, abgerufen am 14. Januar 2018.
  43. Burkhard Müller-Ullrich: Ministerbesuch im Zensur-Sweat-Shop. In: Achse des Guten, 15. Juni 2017.
  44. {{{titel}}}. In: Spiegel Online. 11. April 2017, abgerufen am 14. Januar 2018.
  45. "Deklaration für die Meinungsfreiheit" gegen Gesetz von Heiko Maas. In: Tagesspiegel. 11. April 2017, abgerufen am 14. Januar 2018.
  46. Patrick Beuth: Heiko Maas: Breites Bündnis gegen das Facebookgesetz. In: Die Zeit. 11. April 2017, abgerufen am 14. Januar 2018.
  47. Stefan Krempl: Kritiker: Bundespräsident muss Netzwerkdurchsetzungsgesetz stoppen. In: heise online. 1. Juli 2017, abgerufen am 14. Januar 2018.
  48. Deutschlands bekannteste Streetart-Künstlerin wird von Facebook zensiert. In: faz.net. 14. Januar 2018, abgerufen am 14. Januar 2018.
  49. Marc Etzold: Facebook-Gesetz: Facebook attackiert Heiko Maas. In: wiwo.de. 28. Mai 2017, abgerufen am 14. Januar 2018.
  50. Stefan Krempl: Netzwerkdurchsetzungsgesetz: UN-Beauftragter sieht Anonymität gefährdet. In: heise online, 9. Juni 2017.
  51. Netzwerkdurchsetzungsgesetz verstößt gegen Menschenrechte. In: Golem.de
  52. Die SPD braucht einen Erfolg für Maas. In: FAZ.net, 10. Juni 2017
  53. Silke Wettach: Facebook-Gesetz: EU-Kommission hält Dokumente zurück „Veröffentlichung würde das Klima des gegenseitigen Vertrauens beeinträchtigen“. In: WirtschaftsWoche, 10. November 2017.
  54. Markus Reuter: EU-Kommission hält Dokumente zum Facebook-Gesetz zurück. In: Netzpolitik.org, 10. November 2017.
  55. Vera Jourova: Bundesregierung verärgert über NetzDG-Kritik von EU-Kommissarin. In: handelsblatt.com. Abgerufen am 20. Januar 2018.
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