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Konfusion (Recht)

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Im Zivilrecht ist die Konfusion eine der rechtsvernichtenden Einwendungen, also einer der Gründe, der zum Erlöschen eines Anspruchs führt. Konfusion tritt ein, wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung in einer Person zusammentreffen.

Bei dinglichen Rechten spricht man statt von Konfusion von Konsolidation.

Kein Fall der Konfusion ist die Obliegenheit, auch wenn sie oft als „Pflicht gegen sich selbst“ beschrieben wird: gemeint ist damit nur, dass keine einklagbare Verpflichtung besteht, sondern lediglich im eigenen Interesse ein bestimmtes Verhalten ratsam ist.

Rechtsfolge und gesetzliche Regelung

Ein solches Zusammenfallen von Anspruch und Verpflichtung kann nur nachträglich im Wege der Rechtsnachfolge eintreten, z. B. wenn der Verpflichtete den gegen ihn bestehenden Anspruch erwirbt (Abtretung, Erbschaft). Der Anspruch erlischt dann kraft Gesetzes; weder braucht ein Gestaltungsrecht ausgeübt zu werden noch muss im Prozess eine Einrede geltend gemacht werden.

Das BGB regelt die Konfusion – anders als andere Erlöschensgründe wie Aufrechnung, Erfüllung, Unmöglichkeit, Erlass – nicht. Das Gesetz setzt sie aber voraus, etwa in § 425 Abs. 2 BGB für die Gesamtschuld („Dies gilt insbesondere […] von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld“).

Umstritten ist die Rechtslage, wenn ein vormerkungsgesicherter Anspruch mit der Verpflichtung zusammenfällt, etwa weil der Berechtigte den verpflichteten Grundstückseigentümer beerbt. Die Rechtsprechung nimmt in diesem Fall Erlöschen des gesicherten Anspruchs durch Konfusion an, womit auch die Vormerkung als akzessorisches, also von dem Anspruch abhängiges Sicherungsmittel erlischt. Indessen kann der Erbe durchaus ein Interesse am Fortbestehen der Vormerkung haben.

Einschränkung der Konfusion

In anderen Vorschriften werden für Sonderkonstellationen die Folgen der Konfusion eingeschränkt. So ist die Inkassozession, die keine Vollabtretung ist, kein Fall der Konfusion. In diesem Fall hat der Zessionar die erfolgreich eingetriebene Forderung wieder an den Zedent herauszugeben.

Insbesondere im Erbrecht kommt es nämlich durch Übergang des Vermögens des Erblassers auf den Erben häufig zur Konfusion. Andererseits gibt es aber Möglichkeiten, nachträglich eine wirtschaftliche Trennung zwischen Nachlass und eigenem Vermögen des Erben herzustellen. Dann müssen die eigentlich erloschenen Forderungen wieder berücksichtigt werden.

So regelt etwa § 2175 BGB die Situation, dass der Erblasser einem Dritten eine Forderung vermacht, die dem Erblasser gegen den Erben zustand. Mit dem Erbfall wird der Erbe Inhaber der Forderung gegen sich selbst, die Forderung erlischt durch Konfusion. Dass die Forderung an einen Dritten vermacht wurde, ändert daran zunächst nichts: das Vermächtnis gibt dem Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch auf Übertragung, nicht aber den vermachten Gegenstand selbst. Dieser Vermächtnisanspruch wäre aber dann stets durch Konfusion unmöglich geworden, da der Erbe die erloschene Forderung nicht mehr an den Vermächtnisnehmer herausgeben könnte. Deshalb ordnet § 2175 BGB für diesen Fall an, es „gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit […] erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen“ (gesetzliche Fiktion).

Einen ähnlichen Fall behandelt § 1976 BGB: hier wird der Nachlass vom Vermögen des Erben wirtschaftlich getrennt (Anordnung von Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz), die eigentlich durch Konfusion erloschenen Ansprüche gegen den Erblasser (bzw. jetzt: gegen den Nachlass) gelten als nicht erloschen. § 1991 Abs. 2 BGB erstreckt das auf den Fall, dass es wegen Überschuldung des Nachlasses gar nicht erst zu Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz kommt.

§ 2143 BGB trifft entsprechende Regelungen für die Nacherbfolge, § 2377 BGB für den Erbschaftskauf.

Andere Rechtsgebiete

Im Verfassungsrecht wird das „Konfusionsargument“ neben anderen herangezogen, um zu erklären, warum Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind, also weder die Bürger untereinander berechtigen noch sich der Staat auf sie berufen kann.

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