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Insolvenz

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Eine Insolvenz (lateinisch insolvens‚ von solvere ‚zahlen‘), bezeichnet die Situation eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit (mangelnde Liquidität) oder Überschuldung.

In Österreich und der Schweiz spricht man von Konkurs (von lat. concursus ‚Zusammenlauf‘), womit die Versammlung der Gläubiger zur gerichtlichen Teilung des Vermögens eines Schuldners gemeint ist. Auch in Deutschland wird häufig der Begriff Konkurs verwendet (bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 waren das Konkursverfahren nach der Konkursordnung von 1877 oder ein Vergleichsverfahren nach der Vergleichsordnung von 1935 – bzw. auf dem Gebiet der ehemaligen DDR die Gesamtvollstreckungsordnung von 1990 – die gesetzlich geregelten Insolvenzverfahren in Deutschland). In Anlehnung an den englischen Begriff bankruptcy wird gelegentlich das Wort Bankrott verwendet. Daneben kommt in der Umgangssprache das Wort Pleite vor, das ebenso wie Bankrott stark negativ besetzt ist. Juristisch gesehen ist in Deutschland der Bankrott eine Straftat.

Die Art und Durchführung einer Insolvenz ist in den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt. Vom Insolvenzrecht ausgenommen sind insolvenzunfähige Schuldner.

Deutschland

Rechtslage

Nach einer wechselvollen Geschichte des Konkurs- und Insolvenzrechts in Deutschland gibt es seit 1999 hauptsächlich zwei Verfahren:

Voraussetzung für die Regelinsolvenz sind:

  • eine selbstständige Tätigkeit
  • mehr als 19 Gläubiger
  • bestehende Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (Löhne, Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge)

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so wird bei natürlichen Personen das Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt, wenn keine Einigung mit den Gläubigern erfolgt ist. Für den Einigungsversuch ist ein Zeitraum von sechs Monaten vorgesehen. Dieses Verfahren erlaubt eine Restschuldbefreiung nach sechs Jahren.

Statistik

Die Daten zum Insolvenzgeschehen beruhen auf den Angaben der Insolvenzgerichte. 2011 kam es in Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamtes insgesamt zu 159.148 Insolvenzen. Der größere Teil davon entfiel auf Privatinsolvenzen (129.049), wobei es sich in der Mehrzahl um Verbraucherinsolvenzen (101.069) handelte. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen belief sich auf 30.099.[1]

Jahr Insolvenzen
insgesamt
davon Unternehmens-
insolvenzen[2]
davon Verbraucher-
insolvenzen[3]
1998 033.977 027.828 0000000
1999 034.038 026.476 001.634
2000 042.259 028.235 006.886
2001 049.326 032.278 009.070
2002 084.428 037.579 019.857
2003 100.723 039.320 032.131
2004 118.274 039.213 047.230
2005 136.554 036.843 066.945
2006 161.430 034.137 094.389
2007 164.597 029.160 103.085
2008 155.202 029.291 095.730
2009 162.907 032.687 098.776
2010 168.485 031.998 106.290
2011 159.418 030.099 101.069
1-10 2012 127.891 024.208 082.955

Von den 24.208 Unternehmensinsolvenzen im Zeitraum Januar bis Oktober 2012 waren besonders folgende sechs Wirtschaftsbereiche betroffen:

Unternehmens-
insolvenzen
Anteil in % Wirtschaftsbereich Betroffene
Beschäftigte
Voraussichtliche
Forderungen in EUR
3.091 12,8 % Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallationen und sonstiger Ausbau 10.062 0688.681.000
2.364 09,8 % Gastronomie 05.807 0346.892.000
2.325 09,6 % Einzelhandel (ohne Kraftfahrzeug-Handel) 38.802 1.666.457.000
1.453 06,0 % Großhandel 07.139 2.102.881.000
1.375 05,7 % Verwaltung und Führung von Unternehmen, Unternehmensberatung 01.829 4.956.893.000
1.117 04,6 % Sonstiger Ausbau (Ausbaugewerbe, Baunebengewerbe) 02.821 0214.637.000

England

In England gibt es ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das dem deutschen Verbraucherinsolvenzverfahren ähnelt (bankruptcy)[4].

  • Die Insolvenz muss vor Gericht beantragt werden, durch den Schuldner oder durch einen Gläubiger. Der Antragsteller muss dabei die Kosten tragen (etwa 700 £ , Stand Oktober 2012).
  • Nach der Antragstellung besteht sofort Gläubigerschutz.
  • Die Restschuldbefreiung erfolgt in der Regel innerhalb von 12 Monaten.
  • Während der Dauer des Verfahrens gelten eine Reihe von Einschränkungen. Unter anderem muss der Schuldner bei der Aufnahme neuer Schulden erklären, dass er in Insolvenz ist, und bestimmte Tätigkeiten (etwa Führung einer Kapitalgesellschaft und Arbeit als Rechtsanwalt) sind verboten.

Österreich

In Österreich unterscheidet man nicht mehr zwischen Ausgleich und Konkurs, sondern es gilt seit 2010 das neue österreichische Insolvenzrecht.

Vereinigte Staaten

In den Vereinigten Staaten wird zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Verfahren unterschieden. Nach einer umfangreichen Gesetzesreform im Jahre 2005 gibt es hier auch ein Verfahren, das dem deutschen Verbraucherinsolvenzverfahren ähnelt.

Außerdem wird zwischen einer Liquidation (unter Chapter 7, wobei der der gesamte Besitz der Person verkauft oder dem Gläubiger übergeben wird und, im Falle einer natürlichen Person, nicht abbezahlte Schulden für nichtig erklärt, "discharged" werden) und der Reorganisation (bei der der Schuldner sich bemüht, innerhalb von 5 Jahren unter Schutz des Gerichtes alle Schulden abzubezahlen). Liquidation ist das Verfahren, welches von vielen Amerikanern umgangssprachlich als bankruptcy bezeichnet wird, vor allem weil dies gegenüber der Reorganisation aufgrund der Einfachheit bevorzugt wird und weil die Person dazu wirklich bankrott sein muss (siehe Prüfung unten).[5][6]

Für natürliche Personen kann vom U.S. Trustee unter Chapter 7 eine „Bedürftigkeitsprüfung“ durchgeführt werden, wenn die Schulden höher sind als das durchschnittliche jährliche Einkommen für einen Haushalt gleicher Größe in dem Staat, in dem die Person wohnt. Diese Prüfung dauert sechs Monate. Ohne diese Prüfung ist das Verfahren üblicherweise innerhalb von 4 bis 6 Monaten beendet. Man muss nur einmal vor Gericht zu einem Verfahren gemäß Sektion 341 „first-meeting-of-creditors“ erscheinen; dort treten aber oft keine Gläubiger auf, und man wird nur vom U.S. Trustee unter Eid befragt).[7][8]

Gründe

Eine Insolvenz kann auf verschiedene Faktoren zurückzuführen sein, wobei allgemein zwischen internen und externen Insolvenzursachen[9] differenziert wird.

Interne Ursachen umfassen dabei sämtliche Aktivitäten, die unmittelbar vom betreffenden Unternehmen oder der Person selbst ausgehen und schließlich zur Insolvenz führen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Fehlplanungen beziehungsweise Fehleinschätzungen handeln.

Externe Insolvenzursachen beschreiben hingegen sämtliche Faktoren, die von außen einwirken. Beispiele für externe Ursachen sind dabei strukturelle und konjunkturelle Veränderungen des Marktgeschehens, Konkurrenzsituationen (Arbeitsmarkt, Absatz), aber oft auch unvorhergesehene Ereignisse.

Bei natürlichen Personen kann oft nicht zwischen externen und internen Ursachen unterschieden werden. Häufige Ursachen bei natürlichen Personen sind Ehescheidung, Krankheit, Verlust des Arbeitsplatzes.

Abwendungsmöglichkeiten

Um eine Insolvenz abzuwenden, gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. Verhandlung mit dem oder den Gläubiger(n) des Schuldners, ob ein Schuldenerlass (ganz oder teilweise), eine Ratenzahlung oder eine Stundung (Aufschub auf einen bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkt) gewährt wird,
  2. die Bürgschaft eines solventen (also zahlungsfähigen) Dritten, etwa eines Verwandten oder eines Kreditinstituts.

Für die private Insolvenz gibt es Schuldenberater, die dabei helfen können, Kostenersparnisse durch Einschränkungen in der privaten Lebensführung zu erzielen.

Im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplanes können die Einnahmen zum Beispiel bei Unternehmensinsolvenz über Werbemaßnahmen oder Spezialisierungen erhöht werden. Bei Privatinsolvenz ist die Veräußerungsmaßnahmen von Wertgegenständen und nicht benötigten Konsumgütern zu prüfen.

Erst dann schließt sich gegebenenfalls ein Insolvenzverfahren (nach Insolvenzrecht) an, das entweder in ein gerichtliches Verfahren oder in einen außergerichtlichen Vergleich mündet. Voraussetzung ist, dass die Insolvenzmasse für die Gebühren und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie zumindest teilweise zur Befriedigung der Schulden die Gesamtheit der Gläubiger noch ausreicht.

Für juristische Personen und bei Selbstständigen sind die entsprechenden Vorschriften im Handelsgesetzbuch zu berücksichtigen, die genauer vorgeben, wann ein Insolvenzzeitpunkt eintritt – im Gegensatz zur „gefühlten“ Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson. Insbesondere ist die Befriedigung eines einzelnes Gläubigers unter Schlechterstellung anderer Gläubiger problematisch, da sich hieraus Anfechtungstatbestände ergeben. Die zu späte Anmeldung einer Insolvenz kann ggf. als Straftat betrachtet werden und zu einem Verfahren wegen Insolvenzverschleppung führen.

Abgeleitete Begriffe

Konkurs
ist ein seit 1999 nicht mehr gebräuchlicher Begriff für ein nach der Konkursordnung abgewickeltes Verfahren
Vergleich
ist ein 1999 abgeschafftes Konzept, mit dem eine insolvente Firma saniert werden soll, für die ansonsten ein Konkurs eröffnet werden müsste; der Vergleich ist in der Insolvenzordnung aufgegangen
Anschlusskonkurs
ist ein Konkurs, der einem gescheiterten Vergleich folgt, also im Anschluss daran beantragt wird.[10]
Insolvenzplan
ist der Plan (des Unternehmens oder des Masseverwalters/Sanierungsverwalters), der zu einer erfolgreichen Sanierung führen soll.
Gesamtvollstreckung
ist ein seit 1999 nicht mehr gebräuchlicher Begriff für ein nach der Gesamtvollstreckungsordnung abgewickeltes Verfahren
die Gesamtvollstreckung galt nur in den neuen Bundesländern und deckte gleichermaßen Konkurs und Vergleich ab
Planinsolvenz
Insolvenzantrag mit gleichzeitiger Vorlage eines Insolvenzplanes (§ 217 ff. InsO).
Territorialinsolvenz
ist ein Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen einer Firma, die ihren Wirtschaftsschwerpunkt im Ausland hat und dort in die Insolvenz gegangen ist
Lieferanten-Insolvenz
Eröffnet ein Lieferant eines Unternehmens Insolvenz, kann diese weitreichende Folgen haben und im schlimmsten Fall zu weiteren Insolvenzen führen.
Nachlassinsolvenzverfahren
Sind die Nachlassverbindlichkeiten höher als das Vermögen eines Nachlasses, können die Erben durch die Eröffnung des
Nachlassinsolvenzverfahrens eine Absonderung des Nachlasses vom sogenannten Eigenvermögen erreichen, so dass sie
nicht mehr mit ihrem Gesamtvermögen (Nachlass plus Eigenvermögen) haften.

Literatur

  • Reinhard Goerdeler (Hrsg.): Arbeitsrecht und Insolvenz. Bonner Symposion der ZGR (= Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, ZGR-Sonderheft 13,2), De Gruyter, Berlin / New York 1984, ISBN 978-3-11-138438-2
  • Reinhard Goerdeler (Hrsg.): Das Unternehmen in der Insolvenz. Zum ersten Bericht der Insolvenzrechtskommission. 5. Symposion der ZGR (= Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, ZGR-Sonderheft 15,2). De Gruyter, Berlin / New York 1986, ISBN 978-3-11-138440-5

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/UnternehmenHandwerk/Insolvenzen/Insolvenzen.html Überblicksseite zum Thema Insolvenzen des Statistischen Bundesamtes]
  2. https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/UnternehmenHandwerk/Insolvenzen/Insolvenzen2020410121104.pdf?__blob=publicationFile
  3. genesis.destadis.de
  4. Factsheet Bankruptcy. Website von "National Debtline", abgerufen am 5. November 2012
  5. Liquidation Title 11 of the United States Code, Ch. 7
  6. Reorganization Title 11 of the United States Code, Ch. 11-13
  7. Reorganization Title 11 of the United States Code, Ch. 7, Sec. 341
  8. http://www.uscourts.gov/FederalCourts/Bankruptcy/BankruptcyBasics.aspx
  9. Thomas Hutzschenreuter: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Gabler, Wiesbaden, 2009, S. 80, ISBN 978-3-8349-1593-1
  10. Anschlusskonkurs. Website economia48, abgerufen am 10. September 2012
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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