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Imam

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Dieser Artikel behandelt den Begriff Imam. Für Namensträger siehe Imam (Begriffsklärung).

Imam (arabisch إمام, DMG Imām) ist ein arabischer Begriff mit sehr unterschiedlichen Bedeutungen. Im Koran hat er die Bedeutung von „Vorsteher, Vorbild, Richtschnur, Anführer“. In der klassisch-islamischen Staatstheorie bezeichnet er das religiös-politische Oberhaupt (als geistliches Haupt) der islamischen Gemeinschaft in Nachfolge des Propheten und Religionsstifters Mohammed. Daneben wird auch der Vorbeter beim Ritualgebet (als Priester bzw. Vorsteher des Kultus) Imam genannt. Schließlich wird der Begriff als Ehrentitel für herausragende muslimische Gelehrte und Persönlichkeiten verwendet.

Koranische Verwendung des Begriffs

Der Begriff Imām kommt im Koran zwölf Mal vor, sieben Mal in seiner Singular-Form, und fünf Mal in seiner Plural-Form Aʾimma. In Sure 2:124 wird erklärt, dass Gott Abraham, nachdem er ihn mit Worten auf die Probe gestellt hatte, zum Imam der Menschen machte. In Sure 21:73 heißt es, dass Gott Isaak und Jakob zu Imamen machte, „die (ihre Gefolgschaft) nach unserem Befehl leiten“.

Darüber hinaus wird der Begriff auch für heilige Schriften verwendet. So wird an zwei Stellen (Sure 11:17 und Sure 46:12) ausgesagt, dass das Buch Moses als Richtschnur (Imām) und Erweis der göttlichen Barmherzigkeit dem Koran vorausgegangen sei. In dieser Verwendung erscheint der Begriff auch noch in nach-koranischer Zeit. So heißt es zum Beispiel in dem wahrscheinlich Ende des 7. Jahrhunderts entstandenen „Buch der Aufschiebung“ (Kitāb al-Irǧāʾ), das als Gründungsdokument der religiös-politischen Bewegung der Murdschiʾa gilt: „Wir sind Leute, deren Herr Gott, deren Religion der Islam, deren Führer (imām) der Koran und deren Prophet Mohammed ist.“[1]

Der Imam als religiös-politisches Oberhaupt der Muslime

In der Zeit nach dem Propheten verwendeten einige umayyadische Kalifen den Imam-Titel für sich und machten damit deutlich, dass sie das Recht auf die Führung der islamischen Gemeinschaft beanspruchten.[2] Im Laufe des 8. Jahrhunderts traten allerdings immer mehr Gruppen auf, die ihnen dieses Recht streitig machten bzw. die die Hoffnung auf einen Imam schürten, der nicht zu den Umayyaden gehört.[3] So entstand der Konflikt um das Imamat, von dem Muhammad al-Schahrastani im 12. Jahrhundert schreibt, dass es der „wichtigste Streitpunkt“ (aʿẓam ḫilāf) innerhalb der islamischen Gemeinschaft sei. Über keinen Glaubensartikel, so al-Schahrastani, sei so häufig das Schwert aus der Scheide gezogen worden wie über das Imamat.[4]

Das Imamat nach der klassischen sunnitischen Lehre

Nach der klassisch-sunnitischen Lehre, wie sie sich zum Beispiel in der staatsrechtlichen Abhandlung von al-Māwardī (972–1058) niederschlägt, ist das Imamat identisch mit dem Kalifat als Nachfolge des Propheten. Der Imam als Kalif ist für die Bewahrung der Religion (din) und die Organisation der weltlichen Angelegenheiten zuständig. Um Imam werden zu können, muss eine Person sieben Eigenschaften besitzen: (1) persönliche Integrität (ʿadāla), (2) umfassendes Wissen, das zum Idschtihād befähigt, (3) Hörvermögen, Sehkraft und Sprechvermögen, (4) Körperliche Gesundheit und Bewegungsfähigkeit, (5) Urteilskraft (ra'y), die notwendig ist, um die Angelegenheiten des Volkes zu regeln, (6) Mut und Tapferkeit, die zur Verteidigung der Gemeinschaft und der Bekämpfung des Feindes in Form des Dschihad befähigt, (7) genealogische Abkunft von den Quraisch. Der letzte Punkt wird damit begründet, dass Abū Bakr nach dem Tode Mohammeds den politischen Führungsspruch der Quraisch mit Verweis auf das Prophetenwort stützte, wonach die Imame vom Stamm Quraisch sein müssen (al-Aʾimma min Quraisch).[5]

Nicht alle sunnitischen Gelehrten setzten allerdings beim Imam eine Abkunft von den Quraisch voraus. Der schafiitische Gelehrte al-Dschuwainī (1028–1085) zum Beispiel meinte, dass es für den Imam reiche, wenn er die Tauglichkeit (kifāya) eines Herrschers besitze und bei rechtlichen Problemen das Gutachten eines Rechtsgelehrten einhole.[6] In der Realität gab es im Bereich des sunnitischen Islams nicht viele politische Führer, die das Imamat beanspruchten, ohne eine Abkunft von den Quraisch vorweisen zu können. Zu den wenigen Ausnahmen gehörten Ghazi Muhammad und Imam Schamil, die im frühen 19. Jahrhundert den muslimischen Widerstand gegen die russische Eroberung des Nordostkaukasus organisierten.

Das Imamat bei den Schiiten

Der Imam bei den Imamiten

Die Imamiten messen den Imamen seit dem 9. Jahrhundert ʿIsma („Unfehlbarkeit, Sündlosigkeit“) bei.[7] Eine ausführlichere Imamatslehre formulierte um die Wende zum 10. Jahrhundert der imamitische Theologe Abū Dschaʿfar Ibn Qiba ar-Rāzī. Demnach muss der Imam immer ein Mitglied aus der Familie des Propheten und der wissendste und frömmste aus diesem Kreis sein. Da die Leute nicht selbst bestimmen können, welche Person diese Qualifikation am besten erfüllt, muss der Imam durch einen Vorgänger – den Propheten oder einen früheren Imam – designiert werden. Die Designation (naṣṣ) muss in breiter Überlieferung (tawātur) vorliegen.[8] Ibn Qiba hielt es für möglich, dass Gott durch die Hand des Imams Wunder wirkt, wies die Vorstellung, dass der Imam das Verborgene kenne, jedoch zurück.[9] Auch die Vorstellungen der Ghulāt und der sogenannten Mufauwida („Delegierer“), die den Imamen ein übernatürliches Wesen zuschrieben, lehnte er ab.[10]

Die Zwölfer-Schia, die einzige imamitische Gruppe, die bis heute weiterbesteht, geht davon aus, dass es zwölf Imame aus der Familie von ʿAlī ibn Abī Tālib gab. Der zwölfte Imam, Imam Mahdi, ist für sie der verborgene Imam. Die zwölf Imame gelten für die Zwölfer-Schiiten zusammen mit Mohammed und dessen Tochter Fatima als die „Vierzehn Unfehlbaren“. Zwölfer-Schiiten betrachten den verborgenen zwölften Imam als Messias, der die Welt nach seiner Rückkehr zum wahren Glauben führen wird.[11]

Der Imam bei den Ismailiten

Ismailitische Imame nach nizaritischer und mustaʿlī-taiyibitischer Lehre

Die Ismailiten gliedern sich in zwei Gruppen, die Nizariten und die Mustaʿlī-Tayyibiten. Während erstere einen „anwesenden Imam“ verehren, gehen letztere wie die Zwölfer-Schiiten davon aus, dass sich der Imam verborgen hat. Die heutigen Nizariten verehren Karim Aga Khan IV. als 49. Imam in der Nachfolge des Propheten. Die Mustaʿlī-Tayyibiten dagegen meinen, dass der letzte rechtmäßige Imam At-Tayyib Abi l-Qasim im 12. Jahrhundert entrückt wurde. In der Zeit seiner Abwesenheit wird er von einem Ober-Dāʿī in der Leitung der Gemeinde vertreten.[12]

Das zaiditische Imamat

Die zaiditischen Schiiten haben eine eigene Imamatstheorie. Danach vererbt sich der Anspruch auf das Imamat nicht allein in der Linie der Nachkommen Husains, sondern im gesamten Haus der Aliden; alle Mitglieder dieser Familie sind für das Imamat qualifiziert. Jeder Alide hat also im Prinzip Anspruch auf das Imamat; der wahre Imam ist derjenige, der sich tatsächlich mit der Waffe in der Hand durchsetzt. Im Jahre 864 gründete al-Hasan ibn Zaid im nordiranischen Tabaristan südlich des Kaspischen Meeres ein eigenes zaiditisches Imamat. Knapp dreißig Jahre später, 893, wurde ein zweites zayditisches Imamat in der jemenitischen Stadt Sa'da gegründet. Anders als das kaspische Zayditen-Imamat, das schon im 12. Jahrhundert unterging, hat sich das jemenitische Zayditen-Imamat mit kurzen Unterbrechungen bis ins 20. Jahrhundert erhalten. Die Dynastie der zaiditischen Imame aus dem Haus der Banū l-Qāsim wurde erst 1962 durch einen Militärputsch gestürzt.[13]

Das Imamat bei den Ibaditen

Auch die Ibaditen, eine Gruppierung, die aus den Charidschiten hervorgegangen ist, kennen ein eigenes Imamat. Nach ihrer politischen Lehre gibt es vier Arten des Imamats, die jeweils bestimmten politischen Verhaltensweisen der ibaditischen Gemeinschaft entsprechen:

  1. das Imamat der Geheimhaltung (imāmat al-kitmān). Dschābir ibn Zaid und Abū ʿUbaida Muslim ibn Abī Karīma, die in der ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts die ibaditische Gemeinschaft von Basra geheim organisierten, sollen diese Form des Imamats ausgeübt haben.
  2. das Imamat des Selbstverkaufs (imāmat aš-širāʾ). Das Konzept des Selbstverkaufs im Sinne der Selbstaufopferung ist an das Koranwort in Sure 9:111: „Gott hat den Gläubigen ihre Person und ihr Vermögen dafür abgekauft, dass sie das Paradies haben sollen. Nun müssen sie um Gottes willen kämpfen.“ angelehnt. Das Imamat des Selbstverkaufs ist entsprechend ein kämpfendes Imamat. Als Beispiel für diese Form der Selbstaufopferung wird der charidschitsche Kämpfer Abū Bilāl Mirdās betrachtet, der 681 im Kampf gegen umayyadische Truppen fiel.
  3. das Imamat der Verteidigung (imāmat ad-difāʿ). Dieses Imamat wird errichtet, wenn die ibaditische Gemeinschaft bedroht ist. Wenn die Gefahr vorüber ist, kann er wieder abgesetzt werden.
  4. das Imamat des Hervortretens (imāmat aẓ-ẓuhūr). Dieses Imamat wird errichtet, sobald die Muslime, d. h. die Ibaditen, ihre Feinde besiegt haben und ihre Macht gesichert haben. Sobald ein derartiges Imamat errichtet ist, muss auch das islamische Strafrecht mit den typischen Hadd-Strafen angewendet werden. Als historische Beispiele für derartige Imamate des Hervortretens gelten die beiden Kalifen Abū Bakr und Umar ibn al-Chattab sowie Tālib al-Haqq, der 746 ein erstes ibaditisches Imamat im Hadramaut errichtete, al-Dschulandā ibn Masʿūd, der 750 den ersten ibaditischen Staat in Oman gründete, und Abū l-Chattāb al-Maʿāfirī, der Gründer des ersten ibaditischen Imamats in Nordafrika.[14]

Das ibaditische Imamat von Oman erhielt sich mit Unterbrechungen bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts.

Der Imam als Vorbeter in der Moschee

Der „Imam der Gebete“ nach dem islamischen Staatsrecht

Neben dem religiös-politischen Konzept des Imams als Oberhaupt der Gemeinschaft der Muslime kennt die klassische islamische Staatslehre das Amt des Imams als Vorbeter in der Moschee. Zur Disambiguierung wird es als das „Imamat der Gebete“ (imāmat aṣ-ṣalawāt) bezeichnet.[15] Der Imam der Gebete leitet das Ritualgebet und steht dabei vor den übrigen Gläubigen unmittelbar an der Gebetsnische (Mihrab). Er rezitiert Koranverse, und seinen Gesten (Verbeugungen, Niederwerfungen) folgen die anderen Beter.

Hinsichtlich der Auswahl der Imame für die fünf Gebete unterscheidet die islamische Staatslehre zwischen den „herrscherlichen Moscheen“ (al-masāǧid as-sulṭānīya) und den „allgemeinen Moscheen“ (al-masāǧid al-ʿāmma). Bei den herrscherlichen Moscheen, zu denen insbesondere die Freitagsmoscheen gehören, ernennt der Herrscher die Imame. Für die Ernennung müssen die betreffenden Personen fünf Voraussetzungen erfüllen: sie müssen (1) männlich und (2) unbescholten (ʿadl) sein, (3) die Fähigkeit zur Rezitation besitzen, (4) eine Ausbildung im Fiqh haben und (5) eine tadellose Aussprache haben.[16] Bei den allgemeinen Moscheen, die „die Leute der Straßen und Stämme“ (ahl aš-šawāriʿ wa-l-qabāʾil) errichtet haben, können diese ihren Imam selbst wählen. Ein Dissens besteht lediglich hinsichtlich der Frage, wie vorzugehen ist, wenn sich die Leute solcher allgemeinen Moscheen nicht auf eine Person einigen können. Während der Schafiit al-Māwardī meint, dass in diesem Fall der Sultan zur Beendung des Streits einen geeigneten Imam auswählen müsse,[17] gibt der Hanbalit Ibn al-Farrā' an, dass in einer solchen Situation zwischen den beiden Imam-Anwärtern ausgelost werden müsse.[18]

Imame in Österreich und Deutschland

Etwa 1250 hauptamtliche und rund tausend ehrenamtliche Imame gibt es in Deutschland. Nach Schätzungen des Zentralrats der Muslime sind davon über 90 Prozent aus der Türkei, kommen vereinzelt auch aus Marokko, dem Iran und anderen Ländern.

In den Gemeinden der DITIB, dem Dachverband der türkischen Muslime in Deutschland, wirken ausnahmslos türkisch sprechende Imame, sogenannte Religionsbeauftragte. Ausgewählt werden sie in ihrem Heimatland von der „Gemeinsamen Kulturmission“, in der Vertreter verschiedener Ministerien sitzen. Diese Imame werden in der Türkei an staatlich anerkannten islamisch-theologischen Instituten ausgebildet und schließen dort mit einem Diplom ab. Wenn sie ins Ausland entsandt werden, unterstehen sie – als Quasi-Diplomaten – den Attachés für religiöse Dienste der türkischen Generalkonsulate. Ihr hauptsächlicher Auftrag ist es, in Deutschland den „türkischen Staatsislam“ absichern zu helfen.[19]

In Deutschland sind derzeit keine Berufsausbildung und kein Studium erforderlich, um den Beruf eines Predigers im Allgemeinen und eines Imams im Speziellen auszuüben. Die Wahl des Berufs eines Imams steht somit jedem frei. Die Bezeichnung Imam untersteht hierbei keinem Schutz. Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung unter Gerhard Schröder, Marieluise Beck, sprach sich dafür aus, die Imam-Ausbildung auf deutsche Universitäten zu übertragen. In Österreich hingegen bildet die Islamische Religionspädagogische Akademie in Wien seit 1998 in einem dreijährigen Diplom-Lehrgang Imame mit finanzieller Unterstützung des Staates aus. In Österreich ist (anders als in Deutschland) der Islam als öffentliche Körperschaft anerkannt. Ziel ist, dass ausschließlich im Land ausgebildete Imame in den Moscheen predigen und so auch eine bessere Kontrolle über die Predigtinhalte möglich wird.[20]

2011 wurde erstmals ein Zentrum für Islamische Theologie an der Universität Tübingen geschaffen; weitere Studiengänge sind geplant.[21]

Frauen als Imam: Mourchida

Gegenwärtig gibt es eine Kontroverse unter Muslimen, ob und unter welchen Umständen Frauen Tätigkeiten als Imam (Mourchida) ausführen dürfen. Besonders in der Türkei und in Marokko soll es bereits eine Anzahl weiblicher Imame geben. Auch in mehreren westlichen Staaten Europas und Amerikas übernehmen zunehmend Frauen die Aufgaben eines Imam. So leitete in New York City Amina Wadud das Freitagsgebet.

Drei von vier sunnitischen Rechtsschulen, aber auch viele schiitische Rechtsschulen sind der Auffassung, dass Frauen Frauengruppen im Gebet leiten dürfen, allein die Rechtsschule der Malikiten erlaubte dies bisher nicht.

Gegenwärtig sind alle existierenden traditionellen Rechtsschulen des Islam der Ansicht, dass eine Frau in einer aus Männern und Frauen bestehenden Gemeindeversammlung nicht das Gebet leiten darf. Dies beruht auf der Vorstellung, dass gemäß der Schari’a keine Frau weiblicher Imam für Männer sein bzw. das Freitagsgebet führen kann. Frauen können jedoch für andere Frauen Vorbeterinnen sein.

Imam als Ehrentitel

Daneben wird die Bezeichnung Imam oft auch als Ehrentitel für besonders fromme oder gelehrte Persönlichkeiten verwendet. So werden zum Beispiel im sunnitischen Islam die Begründer der vier Richtungen der Normenlehre als Imame bezeichnet, und der Theologe und Rechtsgelehrte al-Dschuwainī erhielt den Beinamen Imām al-Haramain („Imam der beiden heiligen Stätten“). Hasan al-Bannā, der Gründer der ägyptischen Muslimbruderschaft wird von seinen Anhängern als „der Märtyrer-Imam“ (al-Imām aš-šahīd) tituliert. In der Zwölfer-Schia wird seit den 1980er Jahren auch für Khomeini der Titel Imam verwendet.

Literatur

Allgemein
  • Bert Fragner: Artikel „Imam“ in: Klaus Kreiser, Rotraud Wielandt: Lexikon der Islamischen Welt. Völlig überarbeitete Neuausgabe. Stuttgart 1992.
  • Imtiyaz Yusuf: Art. „Imam“ in John L. Esposito (ed.): The Oxford Encyclopedia of the Islamic World. 6 Bde. Oxford 2009. Bd. II, S. 531–535.
Imam als religiös-politisches Oberhaupt
  • W. Madelung: Art. „Imāma“ in The Encyclopaedia of Islam. New Edition Bd. III., S. 1163–1169.
  • Hossein Modarressi: Crisis and Consolidation in the formative period of Shiʿite Islam. Abū Jaʿfar ibn Qiba al-Rāzī and his contribution to Imāmite Shīʿite thought. Darwin Press, Princeton, New Jersey, 1993.
Imam als Vorbeter
  • Rauf Ceylan: Die Prediger des Islam. Imame in Deutschland: Wer sie sind und was sie wirklich wollen. Herder Verlag, Freiburg 2010, 192 Seiten, ISBN 3-451-30277-2.
  • Klaus Kreiser: Anführer und Hausmeister seiner Gemeinde. Was ein Imam ist. Von anatolischen Dorf-Predigern zur Funktionselite in Deutschland? in SZ 26. Februar 2010, S. 12 (über Imame in der Türkei seit den Osmanen und in Zukunft in der BRD).
  • Ludwig Hagemann & Oliver Lellek (Hg.): Lexikon der islamischen Kultur. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1999, ISBN 978-3-937872-05-6, S. 148f.
  • Ira Marvin Lapidus: A History of Islamic Societies; Cambridge: Cambridge University Press, 20012; ISBN 978-0-521-77933-3.
  • Al-Māwardī: al-Aḥkām as-sulṭānīya. Ed. Aḥmad Mubārak al-Baġdādī. Dār Ibn Qutaiba, Kuweit, 1989. S. 130ff. Digitalisat - Englische Übersetzung von Asadullah Yate unter dem Titel "The Laws of Islamic Governance" Ta-Ha, London, 1996. S. 150–159. Digitalisat

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. die deutsche Übersetzung in Josef van Ess: Theologie und Gesellschaft im 2. und 3. Jahrhundert Hidschra. Eine Geschichte des religiösen Denkens im frühen Islam. Band V. Berlin-New York 1993. S. 6–12. Hier S. 8.
  2. Vgl. Patricia Crone, Martin Hinds: God's Caliph. Religious Authority in first Centuries of Islam. Cambridge 1986. S. 34.
  3. Vgl. Josef van Ess: Theologie und Gesellschaft im 2. und 3. Jahrhundert Hidschra. Eine Geschichte des religiösen Denkens im frühen Islam. Band I. Berlin-New York 1991. S. 93.
  4. Vgl. Muhammad al-Schahrastani: Religionspartheien und Philosophen-Schulen zum 1. Male vollst. aus d. Arab. übers. u. mit erkl. Anm. vers. von Theodor Haarbrücker. 2 Bde. Halle 1850-51. S. 18. http://archive.org/stream/abulfathmuhamma00unkngoog#page/n43/mode/2up
  5. Vgl. al-Māwardī: The Ordinances of Government. Al-Aḥkām al-Sulṭāniyya w'al-Wilāyāt al-Dīniyya. Reading 1996. S. 3–5.
  6. Vgl. Tilman Nagel: Staat und Glaubensgemeinschaft im Islam, Bd. 2. Vom Spätmittelalter bis zur Neuzeit. Zürich: Artemis 1981. S. 80f.
  7. Vgl. Modarressi: Crisis and Consolidation 1993. S. 9.
  8. Vgl. Modarressi: Crisis and Consolidation 1993. S. 122f.
  9. Vgl. Modarressi: Crisis and Consolidation 1993. S. 45f.
  10. Vgl. Modarressi: Crisis and Consolidation 1993. S. 38–49.
  11. Lapidus, S.95–98
  12. Vgl. Heinz Halm: Die Schia. Darmstadt 1988. S. 244.
  13. Vgl. C. van Arendonk: Les debuts de l'imāmat Zaidite au Yemen. Leiden 1960.
  14. Vgl. Adam Gaiser: Muslims, scholars, soldiers: the origin and elaboration of the Ibāḍī imāmate traditions. Oxford 2010.
  15. Vgl. al-Māwardī: al-Aḥkām as-sulṭānīya. 1989. S. 130 und die engl. Übers. von Asadullah Yate S. 150 sowie Abū Yaʿlā Ibn al-Farrāʾ: Al-Aḥkām as-Sulṭānīya. Ed. Muḥammad Ḥāmid al-Faqī. 2. Aufl. Maktab al-Iʿlām al-Islāmī, Kairo, 1985. S. 94.
  16. Vgl. al-Māwardī: al-Aḥkām as-sulṭānīya. 1989. S. 132 und die engl. Übers. von Asadullah Yate S. 152 sowie Ibn al-Farrāʾ: Al-Aḥkām as-Sulṭānīya. Ed. Muḥammad Ḥāmid al-Faqī. 2. Aufl. Maktab al-Iʿlām al-Islāmī, Kairo, 1985. S. 96.
  17. Vgl. al-Māwardī: al-Aḥkām as-sulṭānīya. 1989. S. 133 und die engl. Übers. von Asadullah Yate S. 153f.
  18. Vgl. Ibn al-Farrāʾ: Al-Aḥkām as-Sulṭānīya. Ed. Muḥammad Ḥāmid al-Faqī. 2. Aufl. Maktab al-Iʿlām al-Islāmī, Kairo, 1985. S. 98f.
  19. Ferda Ataman: Imame in Deutschland: Null Ahnung von Almanya bei spiegel.de, abgerufen am 17. Februar 2015.
  20. Imame in Deutschland: Wer sind sie und wofür stehen sie? bei religionen-im-gespraech.de, abgerufen am 17. Februar 2015.
  21. Bund fördert Islam-Ausbildung in Osnabrück, Neue Osnabrücker Zeitung, 14. Oktober 2010.
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