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Hofrat

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Hofrat war bzw. ist eine Bezeichnung für Institutionen, Ämter oder Personen in Deutschland und in Österreich.

Hofrat in Deutschland

Gericht im Heiligen Römischen Reich

Der Hofrat oder Reichshofrat war im Heiligen Römischen Reich die Bezeichnung für ein Gericht, das sich zwischen 1519 und 1559 formierte. Es war eine über Regierung und Kammern stehende Revisionsinstanz. Der Reichshofrat wurde – neben dem Reichskammergericht in Wetzlar – vor allem als Gerichtshof für Reichssachen tätig. Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches im Jahr 1806 endete auch die Tätigkeit des Reichshofrats.

Amts- und Personenbezeichnung

Neben der Institution Hofrat wurden auch die Mitglieder bzw. Amtsträger des Hofrats ebenfalls „Hofrat“ genannt. Nach Auflösung des Hofrats im Jahr 1806 überlebte der Titel bis heute in Österreich.

Parallel zum Hofrat bestand der Geheime Rat. Dieser hatte jedoch primär die Aufgabe, den Kaiser politisch zu beraten (bis 1918 war er ein hoher, ehrenhalber verliehener Hoftitel).

Auch manche deutsche Territorialstaaten kannten den Hof- und Geheimratstitel. Bekanntester Vertreter war Geheimrat Goethe.

Hofrat in Österreich

Von 1765 bis 1850 war „Hofrat“ ein Titel für die höchsten österreichischen Beamten. Der in den Ministerien abgeschaffte Titel wurde 1873 jedoch als Amtstitel (Amtsbezeichnung) für leitende Beamte in nachgeordneten Dienststellen wieder eingeführt und auch als ehrende Auszeichnung („Berufstitel“) u.a. an Universitätsprofessoren und Gymnasialdirektoren verliehen.[1]

Der nichtakademische Titel Hofrat überlebte sodann nicht nur das Ende des Kaiserreiches und damit des kaiserlichen Hofes, sondern auch den Zweiten Weltkrieg. Als Titel einer Person ist Hofrat immer noch entweder ein Amtstitel (eine Amtsbezeichnung) für Beamte der höchsten Dienstklassen im Bundes- oder Landesdienst oder ein vom Bundespräsidenten verliehener Berufstitel (Ehrentitel).

Der Hofrat in der Rangfolge der Bundespolizei

Amtstitel

Die größte Gruppe von Titelträgern bilden höhere Beamte des Bundes, die ab einer bestimmten Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe den Amtstitel Hofrat im Wege der Beförderung führen. Hofräte finden sich u.a. in den Finanzlandesdirektionen, in den leitenden Funktionen bei den Arbeitsinspektoraten und in den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und in der Universitätsverwaltung. Diesem Amtstitel Hofrat entspricht rangmäßig in einer „Zentralstelle“, d.i. einem Bundesministerium, sowie in der Präsidentschaftskanzlei, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft der Amtstitel „Ministerialrat“, in der Parlamentsdirektion aber der Amtstitel „Parlamentsrat“, Titel von Bundesbeamten mit akademischer Laufbahn, die Deutschland etwa den Amtsbezeichnungen eines Ministerialrates und Ministerialdirigenten bzw. eines Parlamentsrates entsprechen. Als leitende Konzeptsbeamte bei den österreichischen Sicherheitsbehörden sind die dortigen Hofräte die einzigen uniformierten Träger des Hofratstitels.

„Hofrat i.R.“

Die Berechtigung zur Führung des Amtstitels „Hofrat“ kann aufgrund der Möglichkeit, einem verdienstvollen Beamten anlässlich des Übertritts in den Ruhestand den nächsthöheren Amtstitel in seiner Besoldungsgruppe zu verleihen,[2] auch Beamten mit dem bisherigen Amtstitel „Oberrat“ verliehen werden (im Beamtenjargon auch „Grabsteinhofrat“ genannt). Allerdings muss von jedem Beamten des Ruhestandes seinem Amtstitel der Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) hinzugefügt werden.[3]

Berufstitel

Als Berufstitel (Ehrentitel) kann der Hofratstitel vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers auch Beamten, deren Laufbahnen diesen Titel nicht vorsehen (z. B. Richter, Direktoren der Höheren Schulen) verliehen werden (ein „Titularhofrat“ zum Unterschied vom ehemaligen „Wirklichen Hofrat“), und auch anderen Personen des öffentlichen Lebens kann das Staatsoberhaupt in Anerkennung ihrer Verdienste den Berufstitel als ehrende Berufsauszeichnung (im Volksmund „Society-Hofrat“) verliehen werden.[4]

„Landes-Hofräte“

In der Mehrzahl der österreichischen Bundesländer führen die akademischen Beamten der höchsten Dienstklassen in der Landesverwaltung ebenfalls den Amtstitel „Hofrat“, teilweise auch noch „Wirklicher Hofrat“ („wirklich“ meint „wirkend“, im Sinne von „Imperium“ habend) und im Bundesland Niederösterreich „Vortragender Hofrat“.

Höchstgerichte

„Hofräte“ sind ferner auch die Berufsrichter der 17 Senate des Obersten Gerichtshofes[5] und die Mitglieder der 21 Senate des Verwaltungsgerichtshofes.[6] Sie führen indes als Richter weder einen Amts- noch einen Berufstitel „Hofrat“, sondern als „Hofrat/Hofrätin des Obersten Gerichtshofs" bzw. „Hofrat/Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes“ eine Verwendungsbezeichnung, die sich, wird eines dieser Senatsmitglieder zum Senatspräsidenten, Vizepräsidenten oder Präsidenten bestellt, entsprechend zu „Senatspräsident/in“, „Vizepräsident/in“ oder „Präsident/in“ des Obersten Gerichtshofs bzw. Verwaltungsgerichtshofes“ ändert. [7] Die Mitglieder des dritten Höchstgerichtes, des Verfassungsgerichtshofes, werden hingegen einfach als „Mitglied des Verfassungsgerichtshofs" bezeichnet [8]

Bekannte Hofräte

Einzelnachweise

  1. .aeiou Österreich-Lexikon
  2. § 63 (5) Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG)
  3. § 63 (6) BDG
  4. s. Ex-GÖD-Vorsitzender Siegfried Dohr verstorben, derStandard.at v.12. September 2010
  5. Oberster Gerichtshof und Generalprokuratur
  6. Österreichischer Verwaltungsgerichtshof: Die Mitglieder
  7. s. aus der Biographie eines Verfassungsrichters: „1990 bis 2005 Hofrat, seit 2006 Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes“ in: Verfassungsgerichtshof: Mitglieder
  8. vfgh Verfassungsgerichtshof Österreich
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