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Datei:Emil Brass, Im Reiche der Pelze, Seite 252, Fell-Lager eines chinesischen Speichers (Godown).jpg

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Originaldatei(1.168 × 670 Pixel, Dateigröße: 1,18 MB, MIME-Typ: image/jpeg)

Diese Datei stammt aus einem gemeinsam genutzten Medienarchiv und kann von anderen Projekten verwendet werden. Die Beschreibung von deren Dateibeschreibungsseite wird unten angezeigt.

Beschreibung

Beschreibung
Deutsch: Beschreibung siehe Bildname.
Emil Brass (Rauchwarenhändler, Konsul, *1856; +1938): Aus dem Reiche der Pelze. Verlag Neue Pelzwaren-Zeitung, Berlin 1911. 709 Seiten, Leinen. 17,5 x 26 cm.
Das gesamte Buch im Internet:
Emil Brass: Im Reiche der Pelze
English: Emil Brass (German fur trader, consul, *1856; +1938): Aus dem Reiche der Pelze (From the Empire of Furs). Publisher: Neue Pelzwaren-Zeitung, Berlin 1911. 709 pages, cloth cover. 17,5 x 26 cm.
Datum
Quelle Emil Brass (*1856; +1938): Aus dem Reiche der Pelze, 1911
Urheber Emil Brass
Genehmigung
(Weiternutzung dieser Datei)
Public domain

Dieses Werk ist gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.
Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 70 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.


Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist. Beachte bitte auch, dass einige wenige Länder eine Schutzfrist von mehr als 70 Jahren haben: in Mexiko sind es 100 Jahre, 95 in Jamaika, 80 in Kolumbien; Guatemala und Samoa haben jeweils 75 Jahre, Werke aus der Sowjetunion haben 74 Jahre Schutzfrist für bestimmte Autoren. Diese Datei ist eventuell nicht gemeinfrei in den genannten Ländern, die darüber hinaus nicht den Schutzfristenvergleich anwenden. Die Honduras hat eine allgemeine Schutzfrist von 75 Jahren, aber in diesem Land wird der Schutzfristenvergleich angewandt.

Lizenz

Public domain

Dieses Werk ist gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.
Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 70 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.


Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist. Beachte bitte auch, dass einige wenige Länder eine Schutzfrist von mehr als 70 Jahren haben: in Mexiko sind es 100 Jahre, 95 in Jamaika, 80 in Kolumbien; Guatemala und Samoa haben jeweils 75 Jahre, Werke aus der Sowjetunion haben 74 Jahre Schutzfrist für bestimmte Autoren. Diese Datei ist eventuell nicht gemeinfrei in den genannten Ländern, die darüber hinaus nicht den Schutzfristenvergleich anwenden. Die Honduras hat eine allgemeine Schutzfrist von 75 Jahren, aber in diesem Land wird der Schutzfristenvergleich angewandt.

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aktuell21:49, 9. Mär. 2012Vorschaubild der Version vom 21:49, 9. Mär. 20121.168 × 670 (1,18 MB)Kürschner

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