Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Zweispurigkeit des Strafrechts

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Unter Zweispurigkeit des Strafrechts (auch dualistisches Rechtsfolgensystem) versteht man im deutschen Strafrecht die Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln.

Forderungen nach der Einführung von Maßregeln wurden bereits im Kaiserreich und der Weimarer Republik laut. So zählte unter anderem der Strafrechtler Franz von Liszt zu den Unterstützern. Trotz verschiedener Gesetzentwürfe konnte man sich jedoch nicht auf die Schaffung dieser zweiten Spur verständigen. Erst nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde schließlich durch das Gewohnheitsverbrechergesetz (RGBl. I 1933 S. 995) ein dualistisches Sanktionensystem eingeführt: Gemäß § 42e RStGB konnte man nun gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher mit der Sicherungsverwahrung eine Rechtsfolge anordnen, die nicht der Bestrafung, sondern ausschließlich dem Schutz der Bevölkerung, also der Prävention, diente.

Strafen und Maßregeln schließen einander nicht aus, sondern können auch nebeneinander verhängt bzw. angeordnet werden (beispielsweise ein Berufsverbot zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe). Der Vollzug von Strafe und Maßregel soll nach § 67 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge Maßregel vor Strafe erfolgen, wenn die Maßregel die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt ist (sog. vikariierendes System). Lässt sich der Zweck der Maßregel mit einer anderen Reihenfolge erreichen, so kann von dieser Regelreihenfolge (auch nachträglich) abgewichen werden.

Der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) wird vielfach als weitere Spur angesehen, weswegen man auch von Dreispurigkeit spricht.

Literatur

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Zweispurigkeit des Strafrechts aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.