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Verwaltungseinheit

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Dieser Artikel erläutert den Begriff der Verwaltungseinheit in der Geographie, siehe auch Verwaltung für Organisationseinheiten.
Verwaltungsgliederung der Erde

Als Verwaltungseinheiten werden Gebiete betrachtet, die sich aus der Aufteilung eines Staatsgebiets in Zuständigkeitsbereiche ergeben. Jedes Gebiet, für das innerhalb der öffentlichen Verwaltung Zuständigkeiten definiert wurden, kann als eine separate Verwaltungseinheit angesehen werden.

Die Verwaltungseinheiten mitteleuropäischer Staaten

Die Einheiten der regionalen Gliederung sind die einander über- und untergeordneten Verwaltungsebenen. In den Staaten Mitteleuropas gibt es jeweils vier bis sechs solcher Ebenen, zu denen vor allem gehören:

  1. Region, Provinz (früher auch Gau), Gouvernement usw. (NUTS 1, NUTS 2)
  2. Regierungsbezirk (in vier deutschen Ländern), in Tschechien und der Slowakei Landschaftsverband (Kraj), in England Grafschaft, in Russland Gebiet (Oblast), in Frankreich, Griechenland und Japan Präfektur usw. (NUTS 3)
  3. Landkreis, Stadtkreis bzw. Statutarstadt, Verwaltungs- bzw. politischer Bezirk (NUTS 3)
  4. Distrikt als teilweise gemeinsame Verwaltung selbständiger Gemeinden desselben Landkreises; in den deutschen Bundesländern sehr unterschiedlich benannt: z. B. in Bayern Verwaltungsgemeinschaft, in Niedersachsen Samtgemeinde oder in Rheinland-Pfalz Verbandsgemeinde; andernorts auch Gerichtsbezirk und anderes (LAU 1)
  5. Politische Gemeinde als unterste Verwaltungseinheit (LAU 2)

für technische Belange kann sie noch unterteilt sein in:

  1. Ortsteile oder Katastralgemeinden

Für die Durchführung politischer Wahlen werden viele Gemeinden noch weiter untergliedert; die Wahlsprengel haben im Regelfall Einwohnerzahlen von einigen Hundert (siehe auch Wahlkommission).

Teilstaaten, wie z. B. Bundesländer, sind keine Verwaltungseinheiten, sondern, wie der Name schon sagt, Staaten, auch wenn sie in Kanada, Argentinien, Südafrika und Pakistan als Provinzen bezeichnet werden.

In föderalen Staaten können Verwaltungseinheiten sowohl auf Teilstaats- als auch auf Bundesebene existieren. Letztere können sich an den Grenzen der Teilstaaten orientieren, müssen es aber nicht.

Die Gemeinden als unterste Verwaltungseinheit

Träger der kommunalen Selbstverwaltung

In den Staaten Kontinentaleuropas sind die Kommunen mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Wie auch der Staat selbst werden sie als Gebietskörperschaften aufgefasst, denen auf einem abgegrenzten Territorium in bestimmen sachlichen Zuständigkeitsbereichen Hoheitsrechte zukommen. Parlamente und Kommunalvertretungen sind rechtlich Organe dieser Körperschaft. Den Staaten des common law ist die Vorstellung von Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit unbekannt: districts oder counties sind im juristischen Sinn nicht existent. Der überkommenen Vorstellung des englischen Rechts von Identität von Staat und Krone entspricht es, dass Rechte und Pflichten nur bestimmten Institutionen zukommen, im Falle der Kommunalverwaltung den local authorities bzw. local councils.[1]

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Hellmut Wollmann: Reformen in Kommunalpolitik und -verwaltung. VS Verlag, 2008, ISBN 978-3-531-15748-1, S. 24.
Vorlage:Navigationsleiste Verwaltungsgliederung nach Staat/AfrikaVorlage:Navigationsleiste Verwaltungsgliederung nach Staat/AmerikaVorlage:Navigationsleiste Verwaltungsgliederung nach Staat/Australien und Ozeanien
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