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Regelmäßige Arbeitsstätte

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Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte entstammt dem deutschen Einkommensteuerrecht und nimmt im Bereich der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten eine zentrale Funktion ein. Die Frage nach der regelmäßigen Arbeitsstätte dient der Ermittlung der (Entfernungspauschale), der Abgrenzung von Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit und der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung oder eines Umzugs.

Ab dem 1. Januar 2014 ist an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte der Begriff erste Tätigkeitsstätte getreten (§ 9 Abs. 4 EStG). Je Dienstverhältnis kann ein Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben.

Definition

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhof ist regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

Ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte innehat, richtet sich nicht danach, welche Tätigkeit er an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Wo der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit liegt, bestimmt sich nicht nach zeitlichen oder qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung. Entscheidend ist, ob ein Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers oder sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtungen, denen er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Nachhaltigkeit wird mit 1 mal wöchentlich oder mehr als 46 (52 Wochen abzüglich 6 Wochen Urlaub) mal im Jahr definiert.

Einzelfragen

Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt (Punkt 9.4 Absatz 3 LStR 2008). Auch ein Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, der den Betrieb des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit anfährt, um von dort weiter zur Einsatzstelle zu fahren oder befördert zu werden, begründet im Betrieb des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte.

Rechtsfolgen

An die regelmäßige Arbeitsstätte sind u.a. diese Rechtsfolgen geknüpft:

  • die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können über die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • die Tätigkeit, die außerhalb der Wohnung und außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte ausgeübt wird, wird als Dienstreise bezeichnet
  • die Tätigkeit, die ausgeübt wird, ohne dass eine regelmäßige Arbeitsstätte genutzt wird, wird als Einsatzwechseltätigkeit bezeichnet
  • eine doppelte Haushaltsführung, die begründet wird, um die Entfernung zur regelmäßigen Arbeitsstelle zu verringern, ist beruflich bedingt
  • ein Wohnungswechsel, der durchgeführt wird, um die Entfernung zur regelmäßigen Arbeitsstätte maßgeblich zu verkürzen, ist beruflich bedingt; die Umzugskosten damit Werbungskosten
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