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Rechtsgeltung

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Rechtsgeltung ist ein Begriff aus der Rechtsphilosophie, der die Frage nach der Gültigkeit von Gesetzen aufwirft. Praktische Bedeutung erlangte das Problem der Rechtsgeltung bei den Schandgesetzen der NS-Diktatur und bei den sogenannten Mauerschützenprozessen.

Wirksamkeit und Legitimität des Rechts

Komponenten der Rechtsgeltung sind die Rechtswirksamkeit, d. h. die Durchsetzungschance von generellen Geboten und konkreten Pflichten, und ihre Legitimität (Rechtfertigung, normative Begründung).[1] Gebote ohne Durchsetzungschance sind nicht (mehr) „in Kraft“. Gebote ohne Legitimation (etwa in der Lagerordnung eines Konzentrationslagers) begründen nur ein bedingtes Müssen (s.u. Rechtswirksamkeit).

Die Frage nach der Rechtfertigung wirksamen Rechts wurde bereits von Sokrates aufgeworfen, der sich der Vollstreckung des Todesurteils gegen ihn nicht durch Flucht entziehen wollte: Meinst du, dass ein Staat bestehen kann und nicht vielmehr vernichtet wird, in dem Urteile, die gefällt werden, keine Kraft haben, sondern durch einzelne Menschen ungültig gemacht und vereitelt werden?[2]

Sokrates zufolge gebietet es also die Rechtssicherheit, dass auch einzelne ungerechte Gesetze oder rechtskräftige Urteile gelten sollen, weil sonst jeder alles in Frage stellen könnte und ein Chaos ausbrechen würde. Er erkennt an, dass das Recht Ordnung schafft und die ansonsten mannigfaltige Willkür der Einzelnen eingrenzt. Gerade darin liege das Wesen des Rechts.

Nach Kant kommt es auf die Begrenzung der Willkür und Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz an: Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.[3]

Macht allein kann also die Rechtsgeltung nicht begründen. Macht kann zwar Gehorsam erzwingen, sie vermag aber keine Pflicht zu begründen:Ebensowenig wie […] ein wertloses Papier dadurch Geltung erlangt, dass jemand es mit der Pistole in der Hand einem anderen als Zahlungsmittel aufnötigt, gewinnt ein Imperativ demjenigen gegenüber Geltung, der sich ihm zähneknirschend zu unterwerfen gezwungen ist […].[4]

Nach der Ansicht Radbruchs kann „die Ordnung des Zusammenlebens ... den Rechtsanschauungen der zusammenlebenden Einzelnen nicht überlassen bleiben, da diese verschiedenen Menschen möglicherweise entgegengesetzte Weisungen erteilen, muss (sie) vielmehr durch eine überindividuelle Stelle eindeutig geregelt werden.“[5] Eine solche "überindividuelle Stelle" kann aber zweifellos auch im Sinne Radbruchs ein demokratischer Gesetzgeber sein, der mit demokratischer Legitimation rechtliche Gebote erlassen kann, die sich auf einen mehrheitlichen, rechtsstaatlich kultivierten Konsens der Bürger gründen.[6]

Für Thomas Hobbes erscheint das staatliche Recht dadurch gerechtfertigt, dass es dem Kampf aller gegen alle ein Ende setzt und Ordnung schafft.[7] Oder wie Radbruch sagt: „Das Recht gilt nicht, weil es sich wirksam durchzusetzen vermag, sondern es gilt, wenn es sich wirksam durchzusetzen vermag, weil es nur dann Rechtssicherheit zu gewähren vermag.“[8]

Hier liegt die wesentliche Begründung des Rechtspositivismus: Nach ihm wird die Geltung des Rechts vor allem mit der Rechtssicherheit begründet. Jede Rechtsanwendung orientiert sich dabei am vorliegenden Recht. Die Bindung an das Recht setzt nach dieser Ansicht eine Gesetzgebung voraus. Als normative Ordnung ist das Recht ein System von Normen. Die einzelnen Normen gelten nach der Ansicht Kelsens, wenn sie sich formal richtig aus einer Grundnorm ableiten lassen, die den Geltungsbereich des positiven Rechts bestimmt.[9] Die Grundnorm selbst wird dabei zunächst nicht weiter hinterfragt. Die Änderung des positiven Rechts obliegt der Rechtspolitik.

Zur Geltung ungerechter Gesetze

Für die rechtspositivistische Auffassung sind die geltenden Gesetze der einzige Maßstab für Recht und Gerechtigkeit. Sollen aber auch völlig ungerechte und womöglich sogar verbrecherische Gesetze gelten? Dies wäre die Konsequenz aus der Lehre eines strengen Rechtspositivismus, der die Geltung von Normen allein auf deren positive Setzung zurückführt.

Die obersten deutschen Bundesgerichte befürworten dagegen in ständiger Rechtsprechung eine Geltungsgrenze für gesetzliches Unrecht. Diese bestimme sich nach der Radbruchschen Formel:[10]

Nach Radbruchs Meinung ist "der Positivismus... gar nicht in der Lage, aus eigener Kraft die Geltung von Gesetzen zu begründen".[11] Rechtsvorschriften ist die Geltung als Recht dieser Ansicht zufolge dann abzuerkennen, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit sowie den elementaren Menschenrechten so evident widersprechen und in ihnen ein offensichtlicher schwerwiegender Verstoß gegen die Grundgedanken der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit zum Ausdruck kommt, dass der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde. Solche „Rechts“-Vorschriften sind als extremes staatliches Unrecht auch nicht dadurch wirksam geworden bzw. erlangen auch nicht lediglich dadurch die Qualität als Recht, dass sie über einige Jahre hin praktiziert worden sind oder dass sich seinerzeit die Betroffenen mit den Maßnahmen im Einzelfall abgefunden haben. Denn einmal gesetztes extremes staatliches Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt und das sich nur solange behaupten kann, wie der dafür verantwortliche Träger der Staatsmacht faktisch besteht, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.[12]

Nach anderer Ansicht[13] ist zunächst genau zu bezeichnen, was man unter "geltendem" Recht versteht: "Meinen wir damit Normen, die eine verläßliche Chance haben, in einem staatlich organisierten Erzwingungsverfahren durchgesetzt zu werden, dann ist kein Zweifel, daß die ungerechten Gesetze in einem Unrechtsstaat geltendes Recht in diesem Sinne sind. Meinen wir aber Normen, die nach unserem Gerechtigkeitssinn nicht als Recht angewendet werden sollten, dann müssen wir zur Kenntnis nehmen, daß die Wirksamkeit der in einem Unrechtsstaat angewandten ungerechten Gesetze sich auf diese Weise nicht wegdefinieren läßt ... Die Ungültigkeit des ungerechten Gesetzes ... muß bewirkt, oft unter hohem Einsatz errungen werden; den ungerechten Normen muß die Anwendungs- und Durchsetzungschance genommen werden. Doch unter der Tyrannei ist das eine lebensgefährliche Sache."

Läßt sich aber ein Satz wie die Radbruchsche Formel schon aus einer rechtsstaatlichen Verfassung ableiten oder ist er zum Verfassungsgewohnheitsrecht geworden, dann ist er schon de lege lata ein rechtsgültiger normativer Maßstab, an dem das sonstige Recht zu messen ist.

Einzelnachweise

  1. Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie, 6. Aufl. 2011, § 5; ders., Das Wesen des Rechts, 6. Aufl., 2012, Kap. 2 d, f
  2. Zitiert nach Gustav Radbruch: Rechtsphilosophie, S. 85
  3. Immanuel Kant: Die drei Kritiken (Werkauswahl). Kröner, Stuttgart 1975, S. 390 f.
  4. Radbruch: Rechtsphilosophie, S. 80
  5. Radbruch: Rechtsphilosophie, S. 82
  6. Reinhold Zippelius: Das Wesen des Rechts, 6. Auflage, 2012, Kap. 11 c
  7. Reinhold Zippelius,Rechtsphilosophie, 6. Auflage, 2011, § 11 II 3
  8. Radbruch: Rechtsphilosophie, S. 83
  9. Hans Kelsen: Was ist juristischer Positivismus?. In: JZ 1965, S. 465 ff.
  10. Vgl. hierzu: Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Dezember 1953 -- 1 BvR 147 -- BVerfGE 3, 58, 118 f; Beschlüsse des BVerfG vom 19. Februar 1957 -- 1 BvR 357/52 -- BVerfGE 6, 132, 198 f, vom 14. Februar 1968 -- 2 BvR 557/62 -- BVerfGE 23, 98, 106 und vom 15. April 1980 -- 2 BvR 842/77 -- BVerfGE 54, 53, 67 ff; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 1995 -- X R 146/93 -- BFHE 177, 317, 320 ff.
  11. Gustav Radbruch, in: Lothar Assmann et al.: Zugänge zur Philosophie 1. Cornelsen, 2007, S. 58
  12. Gustav Radbruch: Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht. Süddeutsche Juristen-Zeitung 1946, S. 105, ff.
  13. Reinhold Zippelius, Das Wesen des Rechts, 6. Auflage, 2012, Kap. 9 f; vgl. auch dens., Rechtsphilosophie, 6. Auflage, 2011, § 6 VI

Literatur

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Rechtsgeltung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.