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Kulturdenkmal

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Das Stuttgarter Funkhaus, ein Baden-Württemberger Kulturdenkmal

Ein Kulturdenkmal ist im Allgemeinen deutschen Sprachgebrauch laut Duden ein:

„Objekt, Werk, das als Zeugnis einer Kultur gilt und von [künstlerischem und] historischem Wert ist.“[1]

Vom Begriff Denkmal als „erhaltenes [Kunst]werk, das für eine frühere Kultur Zeugnis ablegt“, unterscheidet sich die Definition des Kulturdenkmals durch den Erkenntnisvorgang, bei dem dem Objekt, das dem Menschen als „Zeugnis einer Kultur gilt“, ein „[künstlerischer und] historischer Wert“ zuerkannt wurde. Die Zuerkennung eines solchen Denkmalwerts sowie öffentliches Interesse führt im Allgemeinen in der Folge zur amtlichen Unterschutzstellung des Objekts.

Objekte, die Zeugnisse vergangener Kulturgeschichte darstellen, werden neben Kulturdenkmal auch als Denkmal, Kulturgut oder Erbe (wie in Welterbe oder Kulturerbe) bezeichnet.

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Geschichtliche Begriffsentstehung

In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts fanden sich private Altertumsvereine zusammen, die sich das Ziel der „Aufsuchung, Erhaltung, Erläuterung und Abbildung historisch oder künstlerisch wichtiger Denkmäler der vaterländischen Vorzeit“ gaben, wie der 1825 im Königreich Sachsen gegründete Königlich sächsische Verein zur Erforschung und Erhaltung vaterländischer Alterthümer[2] (siehe auch Entwicklung des Denkmalschutzes in Sachsen).

Der Begriff der (vaterländischen) Alterthümer wurde im Zuge der in der zweiten Hälfte jenes Jahrhunderts erfolgenden Inventarisation aufgeteilt: Die beauftragten Inventare der Bau- und Kunstdenkmäler (bspw. Richard Steche und Cornelius Gurlitt: Beschreibende Darstellung der älteren Bau- und Kunstdenkmäler des Königreichs Sachsen. 41 Bde., Meinhold, Dresden 1882–1923) trennten zwischen den bewahrenswerten Bauwerken (Baudenkmale wie Kirchen, Schlösser, Herrenhäuser etc.) und den bewahrenswerten Kunstschätzen und künstlerischen Denkmalen (Kunstdenkmale wie Kirchenausstattungen, Statuen und Reiterdenkmäler). Diese Aufteilung war jedoch nicht verpflichtend. Noch im Jahr 1900 beauftragte der erste Tag für Denkmalpflege den Kunsthistoriker Georg Dehio mit der Aufgabe, ein deutschlandweites Handbuch aller schützenswerten Objekte (Kurzinventar) zu erstellen, das Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler.[3]

Im Jahr 1902 wurde im Großherzogtum Hessen mit dem Gesetz, den Denkmalschutz betreffend das erste deutsche kodifizierte Denkmalschutzgesetz erlassen. Neben den Abschnitten, die sich mit Denkmälern und Baudenkmälern im Besitz von Privatpersonen befassen, führt es auch den Begriff der Naturdenkmäler ein. Im Jahr 1919 beschrieb die Weimarer Verfassung Umfang und Aufteilung des Denkmalschutzes folgendermaßen: „Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.“[4]

Der Begriff des Kulturdenkmals taucht erst später auf, so im Langtitel des 1934 verabschiedeten, jedoch zur Weimarer Zeit ab 1926 entstandenen sächsischen Heimatschutzgesetzes: Gesetz zum Schutze von Kunst-, Kultur- und Naturdenkmalen, womit Kulturdenkmal wohl den Begriffsumfang des Denkmals der Geschichte aus der Weimarer Verfassung annahm.

Die DDR verankerte 1952 mit der republikweiten Verordnung zur Erhaltung und Pflege der nationalen Kulturdenkmale den Begriff der Kulturdenkmale, schaffte ihn jedoch bereits 1961 mit der Verordnung über die Pflege und den Schutz der Denkmale wieder ab, da diese nach dem Mauerbau auf einem anderen Nationalkulturbegriff basierte (siehe auch Denkmalschutz in der DDR).

Verwendung der Oberbegriffe Kulturdenkmal und Denkmal

Dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch gegenüber, der Zeugnisse vergangener Kulturgeschichte überall auf der Welt als Denkmal, Kulturdenkmal oder auch als Kulturgut bezeichnet und sie damit von bewahrenswerten natürlichen Objekten unterscheidet (Naturdenkmal), wird der juristische deutsche Fachbegriff Kulturdenkmal lediglich in zehn der sechzehn deutschen Länder-Denkmalschutzgesetze definiert bzw. verwendet, während die anderen sechs den Begriff Denkmal verwenden. Da es kein Bundes-Denkmalschutzgesetz gibt, wird Kulturdenkmal auch nicht deutschlandweit durch Denkmalschutzgesetz definiert. Die Wissenschaften um die Denkmalpflege benutzen den Begriff eher im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, ohne juristische Länderfeinheiten.

Der Begriff Kulturdenkmal verbindet dabei die Kultur, die sich zur Natur abgrenzt und auch in Kulturgut zu finden ist, mit dem Denkmal, um ein Wort zu bilden, das sich ohne weitere Erklärung vom Denkmal, das zum Gedenken an eine Person oder an ein Ereignis geschaffen wurde, zu unterscheiden. In diesem Sinn kann Kulturdenkmal als einer der beiden Oberbegriffe zumindest für die ans Materielle gebundenen Zeugnisse vergangener Kulturgeschichte dienen.

Tschechien verwendet noch den Begriff in Nationales Kulturdenkmal (Národní kulturní památka), auch in Albanien gibt es das Monumente Kulturore, während viele andere Nationen andere Begriffe verwenden, siehe Fremdsprachige Bezeichnungen für Denkmale vergangener Kulturgeschichte.

Denkmalpflegerische Verwendung wie Denkmal

Hauptartikel: Denkmal (Zeugnis)

Nach Zählung des Nationalkomitees für Denkmalschutz Anfang 2008 soll es 748.105 Baudenkmale gegeben haben sowie 565.696 Bodendenkmale.[5] Genaue Zahlen können jedoch nicht angegeben werden, da nach den unterschiedlichen Gesetzen der deutschen Bundesländer Objekte durchaus Denkmale sein können, auch wenn sie nicht als solche erfasst wurden.

Auf der Internetseite des für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden diese Zahlen folgendermaßen wiedergegeben: „Fachleute schätzen, dass es in Deutschland rund 1,3 Millionen Kulturdenkmäler gibt: von Einzeldenkmälern bis zu ganzen historischen Stadtkernen.“[6] Dort wird das bundesweite Förderprogramm „National wertvolle Kulturdenkmäler“ vorgestellt, „um die Erhaltung von Baudenkmälern, archäologischen Stätten und historischen Parks und Gärten zu unterstützen, die in herausragender Weise nationale Ereignisse oder die Entwicklung der deutschen Kulturlandschaften deutlich machen.“ Mehrere Absätze später wird im Zusammenhang mit dem Nationalkomitee jedoch der Begriff „baukulturelles Erbe“ verwendet und darauf hingewiesen, dass die vorgestellten Maßnahmen dazu dienen, „national bedeutende Baudenkmäler“ zu sanieren.[6]

Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz verwendet etwa in der Hälfte aller Fälle den Begriff Kulturdenkmal, in der anderen Hälfte der Fälle Denkmal.[7] Unterteilende beziehungsweise klassifizierende Denkmalarten werden unabhängig von landesgesetzlichen Bestimmungen verwendet, so wie es sach- und fachgerecht notwendig ist.

Denkmalrechtliche Definition von Kulturdenkmal in Deutschland

Kulturdenkmal als Oberbegriff wird in den Langtiteln der folgenden deutschen Denkmalschutzgesetzen verwendet: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Baden-Württemberg), Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremen), Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler (Hessen), Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Rheinland-Pfalz), Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen, Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Schleswig-Holstein) und Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale. Vier der 16 deutschen Landesgesetztitel nennen das Schutzobjekt Denkmal, während weitere fünf Landesgesetze im Gesetzestitel den Begriff Denkmalschutz verwenden.

In den Gesetzestexten selbst verwenden die zehn Denkmalschutzgesetze von Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen den Oberbegriff Kulturdenkmal, während die sechs Bundesländer Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen den Oberbegriff Denkmal verwenden.

Österreich verwendet den Oberbegriff Kulturdenkmal nicht, sondern legt sich im Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung auf Denkmal fest.

Die nach der Denkmalart gebildeten Fachbegriffe (Baudenkmal, Bodendenkmal etc.) werden nicht in allen deutschen Bundesländern gleichermaßen in den Denkmalgesetzen verwendet. Teilweise werden die definierenden Unterteilungsbegriffe der Denkmalkategorien auch den entsprechenden Fachwissenschaften entnommen: Während in Baden-Württemberg keine separate Denkmalkategorie genannt wird, nennt Sachsen neun unterschiedliche Objekttypen für die Denkmalobjekte, die alle aus den entsprechenden Fachwissenschaften stammen.

Land Gesetz Innere Aufteilung
Baden-Württemberg Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale
Bremen Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler * Unbewegliche Denkmäler: Baudenkmäler, Denkmäler der Kunst, Kultur oder Technik
* Ensembles
* Bewegliche Denkmäler einschließlich Urkunden und Sammlungen
* Bodendenkmäler
Hessen Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler * Baudenkmäler
* Bodendenkmäler
* Gesamtanlagen
Niedersachsen Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz * Gruppen baulicher Anlagen
* Baudenkmäler incl. Gartendenkmäler, technische Denkmäler, Kleindenkmäler
* Bodendenkmäler
Rheinland-Pfalz Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler * Unbewegliche Kulturdenkmäler: Einzeldenkmäler und Bauwerke, Denkmalzonen
* Bewegliche Kulturdenkmäler
* Bodendenkmäler
Saarland Saarländisches Denkmalschutzgesetz * Baudenkmäler
* Bodendenkmäler
* Bewegliche Kulturdenkmäler
* Denkmalbereiche
Sachsen Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen * Bauwerke
* Siedlungen oder Ortsteile, Straßen- oder Platzbilder oder Ortsansichten
* Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung, historische Landschaftsformen
* Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte
* Orte und Gegenstände zu wissenschaftlichen Anlagen oder Systemen
* Steinmale
* Unbewegliche und bewegliche archäologische Sachzeugen
* Werke der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks
* Sammlungen
Sachsen-Anhalt Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt * Baudenkmale
* Denkmalbereiche
* Archäologische Kulturdenkmale
* Archäologische Flächendenkmale
* Bewegliche Kulturdenkmale und Bodenfunde
* Kleindenkmale
Schleswig-Holstein Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale * Kulturdenkmäler
* Archäologische Denkmäler
* Denkmalbereiche
Thüringen Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale * Kulturdenkmale
* Denkmalensembles
* Bodendenkmale

Denkmalübersichten im deutschsprachigen Raum

Weblinks

 Commons: Kulturdenkmale in Deutschland – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Kulturdenkmal, das. In: Duden, abgerufen am 3. Oktober 2012.
  2. Rosemarie Pohlack: Vielfalt und Werte der sächsischen Denkmallandschaft.
  3. Georg Dehio: Handbuch der Deutschen Kunstdenkmäler. Band I. Mitteldeutschland. Berlin 1905, S. III.
  4. Die Verfassung der Weimarer Republik
  5. Mitteilung des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz in Denkmalschutzinformation 1/2008, S. 5.
  6. 6,0 6,1 Denkmalschutz und Baukultur
  7. Abfrage über das Suchfeld.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Kulturdenkmal aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.