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Konkretisierung

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Konkretisierung bezeichnet die Anwendung eines abstrakten Konzeptes auf eine spezifische Situation. Es handelt sich um einen kognitiven Prozess und stellt das Gegenteil von Abstraktion dar. Der Begriff ist abgeleitet von lat. concretus, „zusammengewachsen, verdichtet, zusammengesetzt“.

Konkretisierung geht oft mit der Umsetzung einer Idee in der Handlungsebene einher. Ein Plan ist etwas Abstraktes und wird durch die Umsetzung zunehmend konkreter.

Auch Begriffe und insbesondere Rechtsnormen können konkretisiert werden.

Rechtsbegriff (Deutschland)

Der Rechtsbegriff Konkretisierung (auch: Konzentration) bezeichnet einen Vorgang im Schuldrecht, durch welchen eine ursprünglich vorliegende Gattungsschuld oder Vorratsschuld auf eine bestimmte Sache beschränkt wird. Mit Eintritt der Konkretisierung beschränkt sich die Schuld auf die konkretisierte Sache, die ursprüngliche Schuld wird damit zu einer Stückschuld umgewandelt.[1]

Dies dient dem Schutz des Schuldners. Geht die konkretisierte Sache unter, dann ist dem Schuldner die Leistung im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich.[2] Das heißt, der Gläubiger kann nicht mehr die Leistung einer gleichartigen Sache verlangen. Die Leistungsgefahr ist auf ihn übergegangen.

Gäbe es die Konkretisierung nicht, müsste der Schuldner beispielsweise beim wiederholten Untergang einer verschickten Sache immer wieder erneut leisten, da die Leistung von Sachen gleicher Art bei der Gattungsschuld weiterhin möglich bleibt, auch wenn eine konkrete Sache untergegangen ist.

Die Konkretisierung tritt gemäß § 243 Abs. 2 BGB ein, wenn der Schuldner „das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan“ hat. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hängt von der Art der Schuld ab.[1]

Bei einer Schickschuld tritt die Konkretisierung ein, wenn der Schuldner die Sache in ordnungsgemäßer Weise einer geeigneten Transportperson übergibt. Bei einer Holschuld tritt die Konkretisierung ein, wenn der Schuldner die Sache aussondert und den Gläubiger benachrichtigt, dass diese zur Abholung bereitstehe. Bei einer Bringschuld tritt schließlich die Konkretisierung ein, wenn der Schuldner oder sein Gehilfe die Sache dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbietet.[1]

Ob die Konkretisierung durch Entkonkretisierung wieder aufgehoben werden kann, ist in der Rechtswissenschaft umstritten.[3]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Allgemeines Schuldrecht. 39 Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3406646539, S. 89.
  2. Jacob Joussen: Schuldrecht I - Allgemeiner Teil, Band 1. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2008, ISBN 9783170195639, S. 71-72.
  3. Hemmer/Wüst/Tyroller, Schuldrecht AT, 10. Auflage, Rn. 67a m.w.N.
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