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Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

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Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (abgekürzt „KJP“) behandelt psychische Störungen (vgl. die Klassifikation nach ICD-10) der Kinder und Jugendlichen, im Allgemeinen auch der Heranwachsenden, aber nicht der Erwachsenen. Der Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist aus dem Beruf des Psychagogen hervorgegangen. Dieser ist ein aus der Psychoanalyse entstandener Beruf, den fast ausschließlich Pädagogen mit einer Lehranalyse ausübten. Als Begründer der Psychagogik oder Analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie gelten Anna Freud und Melanie Klein.

Abgrenzung zu anderen Psychotherapeuten

Siehe hierzu die Übersicht bei Psychotherapeut

Aufgabengebiete

Eine zentrale Aufgabe von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten besteht in der Behandlung seelisch erkrankter oder seelisch bedingt körperlich kranker Kinder und Jugendlichen durch Psychotherapie sowie der begleitenden Psychotherapie der Beziehungspersonen.

Aber auch Hilfe bei familiären Konflikten, bei Sorgerechts- und Umgangsregelungen, bei Fremdunterbringung und bei gerichtlichen Fragestellungen gehören zu den Aufgabengebieten.

Situation in Deutschland

KJP ist eine in Deutschland seit Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, die eine staatliche Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation) voraussetzt.

Ausbildung

Die Ausbildung richtet sich nach der "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten"[1] auf der Basis des Psychotherapeutengesetzes. Voraussetzung für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist ein abgeschlossenes Studium (Diplom bzw. Master) im Studiengang Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik, in manchen Bundesländern auch Musiktherapie, Sozialarbeit, Heilpädagogik oder Lehramt.

Mit einer Approbation durch die zuständigen Behörden der deutschen Bundesländer wird den entsprechenden Personen die Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen erteilt.

Umfasst die Approbation auch die Erlaubnis zur Behandlung Erwachsener und wurde also eine dementsprechende Ausbildung nach dem PsychThG in Verbindung mit der PsychTh-APrV[2] absolviert, so darf die Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut (abgekürzt „PP“) geführt werden. Dies ist jedoch Klinischen Psychologen (M.Sc. oder Dipl.-Psych.) vorbehalten, die zunächst eine Ausbildung in der Psychotherapie für Erwachsene durchlaufen und dort auch das Staatsexamen abgelegt haben, um dann, nach der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut, eine Ausbildung zur Zusatzfachkunde "Kinder- und Jugendlichentherapie" durchlaufen und erworben haben.

Kassenzulassung

Therapeuten, die in eigener Praxis arbeiten, haben oftmals auch eine Kassenzulassung, d.h. eine Behandlung durch sie wird (ggfs. nach entsprechender Antragsstellung zur Kostenübernahme) von den Gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Diese Zulassung kann nach der Approbation und dem Arztregistereintrag durch die Kassenärztliche Vereinigung erteilt werden. Auch für die Berufsgruppe der Psychotherapeuten gibt es eine Bedarfsplanung, die festlegt, wie viele Therapeuten sich in einem Bezirk niederlassen dürfen. Die Vergabe eines neuen Kassensitzes erfolgt üblicherweise durch die KV (wenn vorherige Therapeut in Ruhestand gegangen ist etc.), ist jedoch meist mit einer Ablösesumme verbunden.

Bei den gesetzlichen Krankenkassen gilt die Kostenübernahme nur für Behandlungen, die entsprechend der Psychotherapierichtlinie[3] durchgeführt werden. Diese umfassen Behandlungs- und Antragsmodalitäten und die Einschränkung auf bislang drei Therapieverfahren: Verhaltenstherapie als Verfahren, Tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie in der es drei generelle theoretische Richtungen gibt: einmal die Psychoanalyse nach Sigmund Freud, die Analytische Psychologie nach Carl Gustav Jung und die Individualpsychologie nach Alfred Adler. Seit dem 16. Mai 2002 ist auch die Gesprächspsychotherapie [4] und seit dem 14. Dezember 2008 die Systemische Therapie [5] als "wissenschaftlich anerkanntes Verfahren" bewertet worden, die Behandlung nach beiden Verfahren wird derzeit aber von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt. Problematisch ist demgegenüber die Kostenübernahme durch die privaten Krankenversicherungen. Der Bundesgerichtshof [6] verneint eine Deckungspflicht, solange die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hierzu keine Regelung beinhalten. Die Gebühren der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind in der GOP (Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) [7] geregelt, die die Abrechnung über die Gebührenordnung für Ärzte ermöglicht.

Situation in Österreich und der Schweiz

In Österreich und der Schweiz gibt es ebenfalls Psychotherapeuten, die sich auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen spezialisiert haben, diese tragen jedoch nicht die deutsche Berufsbezeichnung.

Siehe auch

Literatur

  • Veronika Diederichs-Paeschke und Bruno Stafski, "Auf der Suche nach einer verlorenen Identität? Wandel eines Berufsbildes - Kinderanalytiker - Psychagoge - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" in: Luzifer Amor - Heft 25, Geschichte der Kinderanalyse, Tübingen: edition diskord, 2000

Weblinks

Einzelnachweise

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.