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Kassenzulassung

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Die Kassenzulassung (genauer: „sozialrechtliche Zulassung“) bezeichnet in Deutschland die Berechtigung eines Arztes, Psychologischen Psychotherapeuten, Zahnarztes sowie eines Physio- oder Ergotherapeuten, seine Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen.

Zulassung

Die Zulassung erfolgt in jedem Bundesland durch eine eigene Behörde, die paritätisch mit Vertretern der Krankenkassen und Vertretern der Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung besetzt ist und an die Vorgaben der jeweiligen Zulassungsverordnung gebunden ist.[1][2] im ärztlichen Bereich liegt zusätzlich die Bedarfsplanung der Zulassung zu Grunde. Im zahnärztlichen Bereich wurde die Zulassungsbeschränkung abgeschafft.

Für Psychologische Psychotherapeuten gibt es diese Kassenzulassung erst seit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes 1999. Voraussetzung für die sozialrechtliche Zulassung, aber nicht gleichbedeutend mit dieser, ist die Approbation. Die Approbation wird von den zuständigen Landesbehörden des jeweiligen Bundeslandes erteilt.

Versicherungsnachweis

Als Versicherungsnachweis der Patienten dient die Krankenversicherungskarte bzw. der Elektronischen Gesundheitskarte beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten. Dieser rechnet über die KV bzw. KZV mit den Krankenkassen ab. Dabei werden antragspflichtige Leistungen (z. B. Psychotherapie, Zahnersatz) von nicht antragspflichtigen Leistungen (z. B. Behandlung einer Fraktur) unterschieden.

Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Für den Arzt stellt die Kassenzulassung in den meisten Fällen die wirtschaftliche Grundlage seiner Berufsausübung dar, weil sie zur Behandlung des weit überwiegenden Bevölkerungsanteils berechtigt, der Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass das System der kassenärztlichen Versorgung eine Vielzahl bürokratischer Regelungen aufweist. Als Alternative zum allgemein verbreiteten Sachleistungsprinzip gibt es seit Januar 2004 auch für die Pflichtversicherten die Kostenerstattung, die allerdings auf die Sätze begrenzt ist, die die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Sachleistung übernehmen müssten. Aus dieser Limitierung ergeben sich für den gesetzlich Versicherten eventuell selbst zu tragende Zusatzkosten, die bei Wahl des Kostenerstattungsprinzips durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt werden können.

Privatbehandlungen

Fehlt einem Behandler die Kassenzulassung, so kann er Leistungen nur privatrechtlich dem Patienten in Rechnung stellen. Patienten sichern ihr Kostenrisiko dann meist durch eine private Krankenversicherung ab.

Die Gebühren für private ärztliche Behandlung, auch im Rahmen sogenannter IGEL-Leistungen (Individueller Gesundheitsleistungen), richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei Zahnärzten nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Private Krankenversicherer erstatten in der Regel bis zum Dreieinhalbfachen der in der GOÄ/GOZ festgelegten Gebührensätze.

Übertragbarkeit

Bislang dürfen Ärzte ihre Kassenärztliche Zulassung verkaufen oder vererben. Hintergrund ist die Zulassungsbeschränkung in sog. überversorgten Gebieten, für die keine neue Zulassung erteilt wird, sondern nur eine Kassenzulassung gekauft werden kann. Die Abgabe einer Praxis ist inzwischen an Auflagen gebunden, die von den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen festgelegt werden.

Bei Zahnärzten wird eine Kassenzulassung nicht mehr verkauft, seit zum 1. April 2007 die Zulassungsbeschränkung durch die Gesundheitsreform (GKV -Wettbewerbsstärkungsgesetz) im § 103 SGB V Abs. 8 [3] aufgehoben wurde.

Siehe auch

Einzelnachweise

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