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Heimarbeit

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Zwei Mädchen binden Blumen aus Papier in Heimarbeit, New York (1924).
Die Artikel Verlagssystem und Heimarbeit überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Beteilige dich dazu an der Diskussion über diese Überschneidungen. Bitte entferne diesen Baustein erst nach vollständiger Abarbeitung der Redundanz. Stilfehler (Diskussion) 21:10, 14. Dez. 2015 (CET)
In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Wenn man in Wikipedia nach Hausindustrie sucht, führt eine Weiterleitung auf diesen Artikel hier. Hausindustrie war im deutschsprachigen Raum mindestens seit dem späten 18. Jahrhundert ein bedeutender Wirtschaftszweig, dem Millionen von Familien ihre Existenz verdankten. Leider erfährt man hier gar nichts über die Geschichte dieser Produktions- und Lebensform.
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Soziologie der Heimarbeit

Unselbständige Heimarbeit ist eine Form der Lohnarbeit (bzw. der nicht selbständigen Erwerbsarbeit), bei der der Arbeitsplatz entweder in der eigenen Wohnung oder in selbst gewählter Arbeitsstätte der Beschäftigten liegt, während der Arbeitgeber die Produktionsmittel zur Verfügung stellt und das Eigentum an dem hergestellten Produkt erwirbt. Die Heimarbeitsentgelte werden in der Regel durch (rote) „bindende Festsetzungen“ als Mindestentgelte je Stunde oder je bearbeitetes Stück, in Ausnahmefällen auch durch Spezial-Tarifverträge, bestimmt. Staatliche Entgeltprüfer (Gewerbeaufsichtsämter – staatliche Ämter für Arbeitsschutz) überwachen die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen.

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern unterliegt der Heimarbeiter nicht dem Direktionsrecht des Auftraggebers und ist auch nicht in dessen Betrieb eingegliedert. Gleichwohl ist seine Arbeit prinzipiell nach gleichen Grundsätzen wie bei Arbeitnehmern in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung sozialversicherungspflichtig.

Selbständige Heimarbeit ist in Abgrenzung dazu unabhängig von einem Arbeitgeber. Diese kann ein Kunde in Auftrag geben. Wenn Heimarbeit ohne feste Bestellung oder bestimmten Auftrag auf eigene Rechnung ausgeführt wird, spricht man von Hausgewerbetreibenden. Diese bieten ihre Produkte oder Dienstleistung entweder selbst oder über Verkaufsorganisationen (im Network-Marketing) an.

Bei der Teleheimarbeit verrichten Arbeitnehmer Telearbeit in der eigenen Wohnung, meist unterstützt durch Kommunikationsmittel wie Internet, Fax, Telefon oder Videotelefonie.

Durch das Internet entstanden neue Möglichkeiten der Heimarbeit, so dass sich der Begriff Heimarbeit stark wandelte. In der Schweiz wurde das Heimarbeitsgesetz von 1981 zum 1. Januar 2009 entsprechend den neuen Medien und der Online-Technologie angepasst.[1]

Im Jahr 2008 gab es in Deutschland etwa 4,7 Millionen Heimarbeiter; in den Jahren darauf – 2009 und 2010 waren durch eine Wirtschaftskrise gekennzeichnet – nahm ihre Zahl ab.[2]

Rechtslage

Deutschland

Allgemeines

Obwohl Heimarbeiter in spezifischer Weise ausbeutungsgefährdet sind, gelten sie nach ganz herrschender Meinung im deutschen Arbeitsrecht nicht als Arbeitnehmer: "Heimarbeiter sind mangels der erforderlichen persönlichen Abhängigkeit keine Arbeitnehmer iSd. allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs".[3] Aus anderer, absehbar nicht mehrheitsfähiger Ansicht sind sie typischerweise Arbeitnehmer.

Heimarbeitsgesetz

Gesetzgebungsgeschichte

Am 20. Dezember 1911 verabschiedete der Reichstag das Hausarbeitsgesetz; es trat am 1. April 1912 in Kraft.[4] Es enthielt unter anderem Vorschriften über den Gesundheitsschutz und den Betriebs- und Gefahrenschutz für Heimarbeiter. Damit wurden erstmals in Deutschland Aspekte der Heimarbeit gesetzlich geregelt. Bestimmungen über den offenen Aushang von Lohnverzeichnissen und die Ausgabe von Lohnbüchern traten erst am 1. Januar 1918 in Kraft.[5]

Das Heimarbeiterlohngesetz vom 27. Juni 1923[6] änderte Teile des Hausarbeitsgesetzes; es galt ab dem 1. Juli 1923. 1939, kurz nach Beginn des Zweiten Weltkriegs, traten das Heimarbeitsgesetz vom 30. Oktober 1939 und eine Durchführungsverordnung dazu in Kraft.[7]

1951 beschloss der Bundestag das Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (HAG).[8]

Schutzzweck

Das Heimarbeitsgesetz schützt die Menschen, die eine Heimarbeit ausüben, indem sie Stück- bzw. Stundenentgelte und Sonderzahlungen regelt. Das Gesetz regelt auch eine soziale Absicherung, die bei Krankheit, Kurzarbeit, Kündigung und Insolvenz in Kraft eintritt. Zudem schreibt es Mindestlöhne vor, die streng eingehalten werden müssen. Die Heimarbeiter werden in der Regel nicht nach Zeit, sondern nach gefertigten Stücken bezahlt. Nach dem Heimarbeitsgesetz müssen Heimarbeiter die in Heimarbeit hergestellten Produkte nicht selbst verkaufen. Firmen, die sich nicht an das Heimarbeitsgesetz halten, kann die Ausgabe von Heimarbeit verboten werden.

Begriff des Heimarbeiters

"Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt" (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HAG).[9]

"Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden. Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche oder diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt".[10] In § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG wurde das Merkmal (klarstellend/erweiternd; str.) "gewerblich" durch "erwerbsmäßig" ersetzt, um auch im Gesetzestext klarzustellen, dass Angestelltentätigkeiten insoweit in den Schutzbereich des HAG einbezogen sind, als solche Tätigkeiten unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden. Entsprechend kann auch ein Programmierer Heimarbeiter sein.[11]

Gleichstellungen

Heimarbeiter sind vielfach Arbeitnehmern gleichgestellt (in anderer Perspektive: ihnen wird der ihnen gebührende Arbeitnehmerschutz nicht vorenthalten): "Soweit der Gesetzgeber Heimarbeiter den Arbeitnehmern gleichstellen wollte, hat er dies durch entsprechende Verweisungen oder Fiktionen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; § 20 Abs. 2 BEEG; § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG; § 12 BUrlG; § 10, § 11 EFZG; § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2, Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 24 MuSchG) ausdrücklich vorgesehen ... Der Kündigungsschutz von Heimarbeitern ist gesondert geregelt. Der allgemeine Kündigungsschutz für Heimarbeiter nach § 29 HAG ist auf die Verpflichtung des Auftraggebers beschränkt, je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Kündigungsfristen einzuhalten. In Heimarbeit beschäftigte Mitglieder eines Betriebsrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 29a HAG. Auch der für Arbeitnehmer bestehende öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz gilt für Heimarbeiter jeweils nur aufgrund gesonderter gesetzlicher Anordnung"[12]

Gewerberecht

Heimarbeiter müssen ihre Heimarbeit bei einem Gewerbeamt angeben. Des Weiteren muss auch angegeben werden, welche Personen sie beschäftigen. Dies wird von der Arbeitsschutz- und der Gewerbeaufsicht überwacht. Das Heimarbeitsgesetz gilt vor allem für Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister.

Niederlande

In den Niederlanden trat im Juli 2015 ein Gesetz in Kraft, das einen Rechtsanspruch von Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber auf einen Arbeitsplatz zu Hause enthält. Der Arbeitnehmer kann diesen Anspruch mittels Antrag beim Arbeitgeber geltend machen. Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, sofern gesetzlich bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen trägt der Arbeitgeber auch die Beweislast.[13]

Literatur

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz [HArG]). (Schweiz)
  2. spiegel.de 20. Februar 2014: Interview mit Karl Brenke, Arbeitsmarkt- und Konjunkturexperte beim Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW)
  3. BAG, Urteil vom 24. August 2016, Az. 7 AZR 342/14, Rn. 23, Volltext.
  4. Hausarbeitsgesetz, Volltext (pdf).
  5. Friedrich-Ebert-Stiftung: Chronologie 1911.
  6. RGBI I S. 467, Volltext.
  7. RGBl I S. 2145 und 2152.
  8. Heimarbeitsgesetz, Volltext (pdf).
  9. BAG, Urteil vom 14. Juni 2016, Az. 9 AZR 305/15. Rn. 43 Volltext.
  10. BAG, Urteil vom 14. Juni 2016, Az. 9 AZR 305/15, LS, Volltext.
  11. BAG, Urteil vom 14. Juni 2016, Az. 9 AZR 305/15, Volltext.
  12. BAG, Urteil vom 14. Juni 2016, Az. 9 AZR 305/15, Rn. 24 Volltext.
  13. Ich will Heimarbeit - du darfst auf spiegel.de vom 14. April 2015, abgerufen am 15. Juli 2015

Weblinks

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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