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Freier Mitarbeiter

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Als freier Mitarbeiter, in einigen Branchen englisch Freelancer, wird ein Selbständiger und Arbeitnehmer bezeichnet, der aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags für ein Unternehmen Aufträge in der Regel persönlich ausführt, ohne dabei in das Unternehmen eingegliedert zu sein. Da der freie Mitarbeiter kein normaler Arbeitnehmer ist, gelten für ihn gewisse Bestimmungen des Arbeitsrechts nicht.

Abgrenzung der Begriffe

Gleichbedeutend mit dem freien oder freischaffenden Mitarbeiter wird auch der Ausdruck Freelancer oder Honorarkraft verwendet. Herkömmlich üblich ist er vor allem in den Berufsgruppen der Gastronomie, des Verkehrsgewerbes, der Werbung und Medien im weitesten Sinne, vor allem im künstlerischen und kulturellen Bereich, zunehmend aber auch in technischen Berufen. Freelancer, die in virtuellen Teams zusammenarbeiten, nennt man auch E-Lancer (von englisch electronic). Der englische Begriff Freelancer wurde von Sir Walter Scott (1771–1832) geprägt, der ihn in seinem Roman Ivanhoe als Bezeichnung für mittelalterliche Söldner verwendete (englisch lance; zu deutschLanze‘).[1]

Freier Mitarbeiter ist nicht gleichbedeutend mit Freiberufler. Die Bezeichnung Freier Mitarbeiter bezieht sich nur auf die Art des Dienstverhältnisses (meist in Abgrenzung zum Arbeitnehmer), besagt aber nichts über den ausgeübten Beruf. Die Bezeichnung Freiberufler bezieht sich hingegen oft auf Angehörige ganz bestimmter Berufe, sie sagt nichts aus über die Art des Beschäftigungsverhältnisses; ein Freiberufler kann auch weisungsgebundener Arbeitnehmer sein, ein freier Mitarbeiter aus einem normalen Erwerbsberuf kommen.

Funktion

Freie Mitarbeiter sind oft hochqualifiziert und auf bestimmte Aufgaben spezialisiert (z. B. als Programmierer, Journalisten, Lektoren, Museums-Kuratoren, Musiker, Dozenten, Dolmetscher und Übersetzer). Kennzeichnend für einen freien Mitarbeiter ist seine persönliche Unabhängigkeit. Der freie Mitarbeiter ist in der Gestaltung seiner Arbeitsbedingungen relativ frei und formal weder in zeitlicher, örtlicher oder fachlicher Hinsicht den Weisungen des Auftraggebers direkt unterworfen. Er ist gewöhnlich nicht in die Organisationsstruktur des Auftraggebers eingegliedert.

Nach deutschem Recht gilt ein freier Mitarbeiter als Arbeitnehmer, wenn er ausschließlich oder überwiegend für einen Auftraggeber tätig ist und dadurch in einem Abhängigkeitsverhältnis steht; so können Schauspieler sozialversicherungspflichtig (Künstlersozialkasse) und lohnsteuerpflichtig sein.

Vertragsverhältnis und Bezahlung

Ein freier Mitarbeiter kann Arbeitnehmer, Freiberufler oder Gewerbetreibender sein. Ein Angestellter eines Unternehmens kann freier Mitarbeiter bei einem anderen Unternehmen sein. Es gibt keine festen Arbeitszeiten und keine gesetzliche Absicherung bei Krankheit oder Urlaub. In der Regel wird jedoch entweder eine Zeit hinsichtlich der zu arbeitenden Stunden oder hinsichtlich des abzuliefernden Ergebnisses vertraglich vereinbart. Diese Verträge sind meist befristet.

Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber neben dem Arbeitsentgelt noch die Lohnnebenkosten trägt, erhält der freie Mitarbeiter in Deutschland ausschließlich ein vertraglich vereinbartes Entgelt (je nach Arbeitsgebiet auch Honorar oder Gage genannt). Von diesem Entgelt muss er alle mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Kosten (Betriebsausgaben) selbst tragen.

Freie Mitarbeiter können stundenweise oder pauschal für die Erledigung eines Auftrags bezahlt werden. Ersteres wird in der Regel durch einen Honorar- oder Dienstvertrag geregelt, letzteres durch einen Werkvertrag.

Vor- und Nachteile

für die freien Mitarbeiter

Die Tätigkeit als freier Mitarbeiter hat den Vorteil, nicht wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden zu sein. So kann die Arbeitszeit frei eingeteilt werden. Je nach den technischen Möglichkeiten können Arbeiten teilweise von der Wohnung oder an einem beliebigen Ort ausgeübt werden.

Dem steht als Nachteil die starke Abhängigkeit vom Marktgeschehen und dem Kunden gegenüber, was jedoch von einigen Menschen als Entfaltungsmöglichkeit betrachtet wird. Bei der Kreditwürdigkeit kann es eine Einschränkung bedeuten, wenn kein festes Einkommen nachgewiesen werden kann. Der freie Mitarbeiter trägt die Kosten seiner Büro- und Geschäftsausstattung sowie Versicherungen für Berufshaftpflicht, Krankheit und Altersversorgung in vollem Umfang selbst.

Da freie Mitarbeiter keine Arbeitnehmer sind, haben sie auch nicht die Rechte eines Arbeitnehmers, vor allem keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub (außer bei arbeitnehmerähnlichen Personen) und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Das Zeitmanagement spielt eine große Rolle. Die Spannbreite reicht von freien Mitarbeitern, die sich eine wesentlich kürzere Arbeitszeit als der Durchschnittsarbeitnehmer und viel Freizeit leisten können, bis zu denjenigen, die je nach Persönlichkeit und Marktlage ihre Arbeitskraft rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche anbieten.

für die Auftraggeber

Freie Mitarbeiter werden häufig eingesetzt, wenn Personalengpässe eintreten, feste Mitarbeiter aber wegen der hohen Fixkosten nicht rentabel wären. Freie Mitarbeiter sind flexibel einsetzbar. Sie haben keine Kündigungsfristen, da sie meist nur für einen speziellen Auftrag oder ein Projekt vertraglich gebunden werden.

Durch den Einsatz freier Mitarbeiter kann das Wissen der festangestellten Mitarbeiter auf den neuesten Stand gebracht werden und die Unternehmen können an den Erfahrungen anderer Firmen partizipieren.

Nachteilig ist, dass freie Mitarbeiter nur bei langfristigen Verträgen ständig zur Verfügung stehen. Viele kleinere Aufgaben im Betriebsalltag, die man sonst einem Angestellten übertragen würde, kann man kaum von freien Mitarbeitern erledigen lassen, weil es zu langwierig und teuer wäre, dafür eigens einen zu beauftragen.

Ein weiterer Nachteil ist die manchmal fehlende Vertrautheit mit dem Unternehmen. So müssen sich die freien Mitarbeiter erst in den Betrieb oder in ein bestimmtes Projekt einarbeiten, bis sie die volle Leistung in dem Bereich bringen können. Freie Mitarbeiter identifizieren sich mitunter nicht im selben Maße mit dem Unternehmen wie feste Mitarbeiter.

Scheinselbstständige, „feste Freie“

Bei einem Mitarbeiter, der als „freier Mitarbeiter“ bezeichnet wird, nach dem Gesamterscheinungsbild aber weisungsabhängig und wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist, liegt ein Arbeitsverhältnis vor (Scheinselbstständigkeit).

Freie Mitarbeiter, die kontinuierlich beschäftigt werden, werden umgangssprachlich als „feste Freie“ bezeichnet. Diese sind insbesondere in Medienberufen sehr verbreitet, wobei der Verdacht der Scheinselbständigkeit bei typischen Konstellationen nahe liegt. Gegen M. DuMont Schauberg ermittelt Mitte 2015 der Deutsche Zoll, der Axel Springer Verlag hat im Februar 2015 eine Selbstanzeige abgegeben, Spiegel Online entließ 2014 alle freien Mitarbeiter, die seit mindestens zwei Jahren für das Medium gearbeitet hatten, und befristet entsprechende Tätigkeiten seitdem auf diese Dauer. Andererseits haben Die Zeit und der Tagesspiegel ihre festen Freien seit 2014 systematisch in Festangestellte umgewandelt und den Konflikt so zugunsten der Mitarbeiter aufgelöst.[2]

Nationales

Deutschland

Ist der freie Mitarbeiter aber eine so genannte arbeitnehmerähnliche Person, so genießt er teilweise den Schutz des Arbeitsrechts. Ein freier Mitarbeiter übt keine sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aus.

Ein selbständiger freier Mitarbeiter, der keine Beschäftigten und nur einen Auftraggeber hat, ist wirtschaftlich von dem Auftraggeber abhängig, wie ein Arbeitnehmer. Eine solche Person wird auch als arbeitnehmerähnliche Person bezeichnet. Eine arbeitnehmerähnliche Person fällt nach § 2 BUrlG unter das Bundesurlaubsgesetz mit der Folge, dass sie gegenüber dem einzigen Auftraggeber einen Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 1 BUrlG hat.

Umsatzsteuerliche Behandlung:
Für die Umsatzsteuer ist entscheidend, ob der freie Mitarbeiter Arbeitnehmer oder Unternehmer ist. Das gilt auch für die Lohnsteuer (Arbeitnehmer) und die Einkommensteuer durch § 18 EStG und § 15 EStG. Arbeitnehmer ist, wer weisungsunterworfen ist und seine Arbeitszeit nach fremden Vorgaben zu leisten hat. Dem entspricht zumeist die feste Bezahlung nach Stunden etc. Aus Rechnungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber keine Vorsteuer abziehen, der Arbeitnehmer aber schuldet die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Arbeitgeber ist auch nicht gutgläubig, da er die Arbeitsverhältnisse vor Ort und die Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers kennt.

Sozialversicherungsrechtliche Probleme:
Die Einordnung im Sozialversicherungsrecht kann von der steuerlichen Einordnung abweichen. Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber ggf. die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend allein nachzahlen. Es lohnt daher die Beweisvorsorge und gegebenenfalls eine sogenannte Statusfeststellung, ob ein weisungsgebundenes Arbeitsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ohne Eingliederung in den fremden Betrieb vorliegt.

Österreich

In Österreich bestehen für freie Mitarbeiter mehrere mögliche Beschäftigungsarten:[3][4]

Neben den klassischen gewerblichen Unternehmen, typischerweise Solo-Selbständige ohne eigene Arbeitnehmer, wurden in den letzten Jahren die drei weiteren Formen geschaffen, um Scheinselbständigkeit, also das Abwälzen der Soziallasten auf den Werktätigen durch spezielle Vertragskonstruktionen (Umgehungsverträge), zu unterbinden. Alle diese Formen sind heute pflichtversichert, jedoch sind die Sozialleistungen nicht so umfangreich wie bei Arbeitnehmern (können aber durch Zusatzangebote ergänzt werden). Zusätzlich wird sowohl von den Sozialversicherungen wie den Kammern, aber auch dem Finanzamt zunehmend strenger geprüft, ob nicht ein echtes Arbeitnehmerverhältnis vorliegt. Besonders die freien Dienstverträge (um 50.000) sind seither am Abnehmen, aber die Werkverträge am Zunehmen.[5]

Einer Mitglieder-Befragung der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA-DJP) zufolge schätzen nur 55 Prozent ihren Arbeitsvertrag als korrekt ein, über 16 Prozent vermuten rechtliche Ungereimtheiten (der Rest weiß es nicht). Das Honorar selbst ausverhandeln können danach nur knapp 29 Prozent der Männer und 14 Prozent der Frauen.[5] Nachdem die Problematik der Sozialleistungen also weitgehend in den Griff bekommen wurde, dürften derzeit also der Verdienst selbst das Problem zu sein, da für Werk- und freien Dienstverträgen eine Entsprechung zum Mindestlohntarif oder dem Kollektivvertrag fehlt.

Siehe auch

Literatur

  • Horst Henrici: Der rechtliche Schutz für Scheinselbständige. Dissertation, Bremen 2001. Driesen, Taunusstein 2002. ISBN 3-936328-02-1
  • Thomas Matzner, Ruth Stubenvoll: IT-Freelancer. dpunkt.verlag, Heidelberg 2013. ISBN 978-3-89864-813-4

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Chambers Harrap dictionary. Dezember 2010. Abgerufen am 23. Juli 2011.
  2. taz: Die Leiharbeiter des Journalismus, 6. Juli 2015
  3. Freier Dienstvertrag (arbeitsrechtlich). Begriff - Abgrenzungen - arbeitsrechtliche Ansprüche. Wirtschaftskammer Österreich, wko.at / Arbeitsrecht und Sozialrecht / Arbeitsrecht /Beschäftigungsformen.
  4. Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag. Bundesministerium für Finanzen → Für Arbeitnehmer/innen & Pensionist/innen.
  5. 5,0 5,1 Zahl freier Dienstnehmer weiter gesunken. und Gewerkschaft: Weniger, aber immer noch zu viele freie Dienstnehmer. In Der Standard online, 30. Juli 2013.
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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