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Honorar

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Das Honorar ist die Vergütung von Leistungen (besonders von freiberuflichen), beispielsweise von Künstlern, Anwälten, Autoren (auch Journalisten), Ärzten, Zahnärzten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Architekten und einigen Dozenten. Aber auch von Parlamentariern, Finanzberatern, Rednern, oder anderen Beratern, die nicht freiberuflich sind. Auch in Bildungseinrichtungen sind zu einem großen Teil Honorarkräfte im Einsatz. Honorare können fest vereinbart oder erfolgsbezogen sein. Sie können auch einen Ersatz von Provisionen für besondere Leistungen darstellen.

Für Ingenieure und Architekten gilt die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), die jeweils gesetzlich vom Bundestag durch Beschluss festgelegt wird. Diese Regelung für den Berufsstand der Architekten und Ingenieure gibt es nur in Deutschland. In allen anderen Ländern unterliegt die Vereinbarung des Honorars dem Privatrecht. Dieses Recht auf freie Vereinbarung gilt weltweit auch für Rechtsanwälte, für die in Deutschland ebenso eine Gebührenordnung gilt.

Bei Schauspielern, Musikern und Fotomodellen heißt das Honorar auch Gage und unterliegt manchmal dem Gagengeheimnis.

Das Wort kommt ursprünglich aus dem Lateinischen von honorarium (Ehrengeschenk) und leitet sich von „honor, honoris“ (Ehre) ab. Rechtsberater erhielten im alten Rom keinen Lohn; denn Rechtsrat wurde von angesehenen und wohlhabenden Männern zumeist senatorischen Rangs erteilt, die jede Lohnarbeit als standeswidrig ansahen. Der Rechtsberater erhoffte sich von seiner Tätigkeit vielmehr eine Steigerung seiner sozialen Geltung und damit eine erfolgreiche politische Laufbahn. Mit der Unentgeltlichkeit der Rechtsberatung war es aber vereinbar, ein „honorarium“, d. h. eine Ehrengabe, als Geschenk anzunehmen. Das Honorar wurde später derart üblich, dass es als geschuldete Gegenleistung sogar eingeklagt werden konnte.

Als Ausfallhonorar bezeichnet man die Vergütung eines Freiberuflers, der seine Leistung erbracht hat – ohne dass diese auch verwendet wird (z. B. bei Gebrauchsgrafikern, Sprechern). Gängig sind Ausfallhonorare in Höhe von 50 % des ursprünglich vereinbarten Honorars. Augenscheinlich entbehrt diese Praxis jeglicher rechtlicher Grundlage, denn das volle Honorar wird fällig, wenn das bestellte Werk bzw. die Dienstleistung ordnungsgemäß geliefert wurde – jedoch ist hierbei vor allem auf den individuell geschlossenen Vertrag oder auch gewohnheitsrechtliche Grundsätze abzustellen. Das Veröffentlichungs- bzw. Verwendungsrisiko liegt hingegen einzig und allein beim Verwerter.

Die Höhe eines Honorars kann auch bestimmten, z. B. staatlichen Regelungen (z. B. bezüglich der abrechenbaren Leistungen, Vergütungshöhe o. ä.) unterliegen, wie beispielsweise in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).[1] In anderen Branchen kann das Honorar aber auch prekäre Beschäftigungsverhältnisse begründen.[2]

Gegen das Risiko eines Honorarausfalls (z. B. wegen Krankheit) schützt eine Honorarausfallversicherung. Dabei handelt es sich um eine Versicherung für Selbstständige, von deren Schlüsselfunktion der Betriebsablauf in hohem Maße abhängt und die ihr Einkommen direkt aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit erzielen. Sie sichert entgangene Gewinne und fortlaufende Betriebskosten ab, falls es infolge von Krankheit oder Unfall zur Betriebsunterbrechung kommt.

Abgrenzung

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Honorar – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Honorar aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.