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Entmannung

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Der Begriff Entmannung ist einerseits eine Einengung des Begriffs Kastration, danach aber in einem umfassenderen Sinn als dieser selbst zu verstehen. Manchmal bezeichnet Entmannung eine Kastration, die mit einer Penektomie einhergeht, also einer Entfernung des Penis.

Medizinisch

Während „Entmannung“ als veralteter medizinischer Begriff für die Kastration des Mannes mit der Entfernung der männlichen Keimdrüsen steht, stellt die Kastration selbst einen geschlechtsneutralen Begriff dar und ist somit bei der Entfernung der weiblichen Keimdrüsen auch auf Frauen anwendbar.

Mythologie/ Psychologische Deutung

Andererseits ist die Entmannung des Mannes mehr als eine Kastration, zumal darunter oft die gewaltsame Entfernung des Penis – wie bei Uranos und Agdistis in der griechischen und phrygischen Mythologie – als mehr oder weniger umfassende Entmachtung – oder im Falle von Agdistis, auch als Wandlung – zu verstehen ist.

In tiefenpsychologischem Sinn muss der Mann mit der Entmannung auf alles verzichten, was sein „Vermögen“ und seine Herrschaftsansprüche anbelangt.

Strafe

Die Entmannung als Strafe kommt im älteren Recht in zwei Ausführungen vor. Sie diente sowohl zur rituellen Vorbereitung der Todesstrafe, wurde aber auch selbständig als verstümmelnde Leibesstrafe angewandt: Nach friesischem Recht bei Diebstahl von Kultgegenständen, salfränkischem Recht bei Vergehen von Knechten und Diebstahl nach erfoltertem Geständnis und bei geschlechtlichen Vergehen (Notzucht, Verkehr mit fremder Magd). Bei „widernatürlicher Unzucht“, also sexuellen Handlungen mit Tieren oder Homosexualität, wurden Freie ebenfalls mit Entmannung bestraft (so nach westgotischem, norwegischem, friesischem Sendrecht).

Für eine Entmannung als schwere Körperverletzung musste nach den Leges Barbarorum eine Buße bis zur Höhe des Wergeldes geleistet werden.

Im Mittelalter war die Entmannung eine seltene Strafe, kam jedoch bei Sittlichkeitsverbrechen als spiegelnde Strafe vor; der Sachsenspiegel kennt die Entmannung nicht.

Mit der Strafrechtsnovelle von 1933 wurde mit dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November auch die Möglichkeit zur Zwangskastration ("Entmannung") nach §§ 42a Nr. 5, 42k StGB eingeführt.[1] Die Vorschrift ist am 4. Februar 1946 weggefallen.[2]

Literatur

  • Rolf Lieberwirth: Entmannung. In: Albrecht Cordes, Heiner Lück, Dieter Werkmüller, Ruth Schmidt-Wiegand (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Zweite, völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band I., Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-07912-4, S. 1451–1452.
  • Rudolf His: Geschichte des deutschen Strafrechts bis zur Karolina. Oldenbourg Verlag, München 1967 (Nachdr. d. Ausg. München 1928), S. 17, 87, 141, 147 f.
  • Susan Tuchel: Kastration im Mittelalter. Droste-Verlag, Düsseldorf 1998, ISBN 3-7700-0835-9 (zugl. Dissertation, Universität Düsseldorf 1996).

Einzelnachweise

  1. Arno Buschmann: Nationalsozialistische Weltanschauung und Gesetzgebung: Dokumentation einer Entwicklung, Springer, Wien/New York 2000, S. 170
  2. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. Historisch-synoptische Edition. 1871-2009, http://delegibus.com/2010,1.pdf, S. 180, 193.
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