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Dispens

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Eine oder ein Dispens (weiblich in der katholischen Amtssprache und im österreichischen Deutsch; männlich in Deutschland; von lateinisch dispendere „ausspannen, ausbreiten, ausdehnen“) ist die amtliche Befreiung von einem Verbot oder Gebot.

Staatliches Verwaltungsrecht

Im deutschen Verwaltungsrecht stellt der Dispens eine Ausnahmebewilligung oder Befreiung dar, die Härten gesetzlicher Regelungen, welche für den konkreten Fall nicht gedacht waren, ausgleichen soll. Er ist formell und materiell ein begünstigender Verwaltungsakt, der ein repressives gesetzliches Verbot aufhebt. Dispens ist von der Kontrollerlaubnis zu unterscheiden, die aufgrund eines bereits im Gesetz vorgesehenen Erlaubnisvorbehalts erteilt wird.

Häufig angewandt wird der Dispens in Kommunen gegenüber Bauantragstellern zur Befreiung von baurechtlichen Vorgaben.

Kanonisches Recht

Im römisch-katholischen Kirchenrecht ist eine Dispens die Befreiung von einem rein kirchlichen Gesetz, d. h. einer nicht auf göttliches Recht zurückzuführenden kirchenrechtlichen Vorschrift, in begründeten Einzelfällen, die auf Antrag, der sog. Petition, vom Bischof oder den von ihm dazu beauftragten Amtsträgern erteilt werden kann (vgl. Codex Iuris Canonici (CIC) cc. 85-93). Für manche kirchlichen Gesetze ist die Dispensvollmacht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.

Eine Dispens kann nur erteilt werden, wenn im Einzelfall ein vernünftiger und gerechter Grund vorliegt. Sollte dieser Grund entfallen, verliert eine bereits erteilte Dispens dadurch ihre Wirksamkeit.

Dispensen haben unter anderem im kirchlichen Eherecht große Bedeutung. Per Dispens kann etwa die Befreiung von einem Ehehindernis durch die bischöfliche Kirchenbehörde, das Offizialat, erteilt werden, um bspw. eine Heirat unter entfernteren Blutsverwandten oder konfessions- oder religionsverschiedenen Partnern zu ermöglichen. Eventuell über die Erteilung einer Dispens in einer Ehesache vorliegende alte Akten können eine wertvolle Quelle der Genealogie sein.

Systematisch gehört die Dispens innerhalb der Verwaltungsakte für Einzelfälle zusammen mit dem Privileg zu den Gnadenerweisen (Indulten), auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Sie wird in der Regel durch Reskript erteilt.

Kirchliche Verwaltungsakte nach CIC.svg

Siehe auch

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