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Besoldung

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Als Besoldung werden in Deutschland die Amtsbezüge (Bezahlung) der Richter der staatlichen Gerichtsbarkeiten, Soldaten und Beamten bezeichnet. Dabei handelt es sich um laufende Bezüge, die monatlich ausbezahlt werden. Sie werden gegebenenfalls durch Sonderzahlungen ergänzt.

Während die Bezüge der Berufs- und Zeitsoldaten Besoldung genannt werden, erhalten freiwillig Wehrdienstleistende, Wehrübende und Dienstleistende nach dem Soldatengesetz Wehrsold, dessen Höhe sich auch von der Besoldung unterscheidet und im Wehrsoldgesetz geregelt ist.

Die an Besoldungsempfänger im Ruhestand gezahlten Bezüge heißen Versorgung.

Reichweite des Bundesbesoldungsrechtes

Am 3. März 1970 wurde das Grundgesetz dahingehend geändert, dass der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über die Besoldung der Beamten erhielt (s. Art. 74a Abs. 1 GG i. d. F. des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, BGBl. I 1971, S. 206). Davor waren die Länder für ihren Bereich zuständig, was zu unterschiedlicher Bezahlung der Beamten führte. Zwischen 1975 und 1978 wurde das Besoldungsrecht vereinheitlicht und das Bundesbesoldungsgesetz beschlossen. In diesem wurde neben Regelungen zur Zusammensetzung der Bezüge auch die Zuordnung von Amtsbezeichnungen zu den Besoldungsgruppen getroffen und die Höhe der Bezüge in Besoldungsordnungen geregelt. Die Länder konnten weitere Amtsbezeichnungen festlegen und diese den Bundesbesoldungsordnungen zuordnen, so z. B. in Baden-Württemberg die Straßenmeister oder die Sattelmeister des Haupt- und Landgestüts. Die Besoldung war somit in allen Ländern der Höhe und Zusammensetzung nach im Wesentlichen einheitlich.

Im Rahmen der Föderalismusreform von 2006 (Gesetz vom 28. August 2006, BGBl. I 2034, Inkrafttreten am 1. September 2006) ist jedoch die Gesetzgebungskompetenz unter anderem für das Besoldungsrecht für Beamte und Richter der Länder und der ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts nicht mehr Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (s. Art. 74a Abs. 1 GG a. F. und Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG n. F.). Bundesrecht gilt für diesen Personenkreis solange weiter, bis der jeweilige Landesgesetzgeber abweichende Regelungen getroffen hat (Art. 125a Abs. 1 GG), was inzwischen in allen Ländern geschehen ist. Für Bundesbeamte, Bundesrichter und Soldaten gilt weiterhin die Zuständigkeit des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG).

Besoldung als Teil der Alimentation

Die Besoldung ist ein wesentlicher Teil der durch das Beamtenrecht seitens des Dienstherrn zu sichernden amtsangemessenen Alimentation, der die Treuepflicht der Beamten gegenübersteht. Amtsangemessen ist die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen nur, wenn sie das sozialhilferechtliche Existenzminimum um mindestens 15 % überschreitet.[1]

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

Im Gegensatz zur Besoldung spricht man bei Angestellten von Vergütung und bei Arbeitern vom Lohn. Inzwischen wurde im öffentlichen Dienst für Angestellte und Arbeiter des Bundes und Kommunen durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. der Länder durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ein einheitlicher Tarifvertrag geschaffen. Die Bezüge werden dort Entgelt genannt.

Grundzüge des Besoldungsrechtes

Die Besoldung wird im Bundesbesoldungsgesetz bzw. Landesbesoldungsgesetz geregelt und richtet sich nach der Besoldungsordnung, der Besoldungsgruppe und innerhalb der Besoldungsgruppe nach der Erfahrungsstufe oder der Dienstaltersstufe, außerdem nach dem Familienstand und der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder (Familienzuschlag). Gegebenenfalls kommen auch noch andere Zulagen (Stellenzulagen, Amtszulagen u. Ä.) hinzu. Bei der Bemessung des Bruttogehalts werden Sachbezüge des Besoldungsempfängers wirtschaftlich berücksichtigt (§ 10 BBesG).

Die Besoldung der Soldaten, Bundesrichter, Bundesbeamten sowie der Landesbeamten und Landesrichter für die keine abweichenden landesrechtliche Regelung getroffen ist, richtet sich in Deutschland nach den Bundesbesoldungsordnungen bzw. den vergleichbar aufgebauten Landesbesoldungsordnungen:

  • A (Beamte des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, Soldaten bis einschließlich Oberst, kommunale Wahlbeamte in kleineren Gemeinden)
  • B (besondere Ämter des höheren Dienstes, z. B. Leiter von großen Behörden oder Abteilungsleiter in Ministerien oder besonders großen Mittel- oder Oberbehörden, z. T. Direktoren von Schulen mit mehr als 1000 Schülern, bei Soldaten Generale und Oberste in herausgehobener Stellung, kommunale Wahlbeamte, Bischöfe beider Konfessionen als Landesbeamte)
  • R (Richter und Staatsanwälte) und
  • W (Hochschullehrer, einschließlich der Hochschulleiter; ersetzt seit 2005 die Besoldungsordnung C, in welcher die Leiter von Hochschulen nicht berücksichtigt wurden)
In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: weitere ehemalige Besoldungsordnungen anderer Länder und des Bundes
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Außerdem gibt es die auslaufenden/abgeschafften Besoldungsordnungen

  • AH (wissenschaftliche Assistenten/Ingenieure, Oberassistenten/Oberingenieure an Hochschulen und Ärzte an Universitätskliniken, früheres Landesrecht in Baden-Württemberg)
  • C (Hochschullehrer, ohne Hochschulleiter) und
  • H (Hochschullehrer, Landesrecht).

Sonderzahlungen und Zulagen

Sonderzahlungen und Zulagen sind weitere Bestandteile der Besoldung (Sonderzuwendung, sogenanntes Weihnachtsgeld), sie werden auf spezialgesetzlicher Grundlage (Sonderzahlungsgesetze des Bundes und der Länder) regional unterschiedlich erbracht. Hier, sowie beim inzwischen aufgehobenen Urlaubsgeld, haben in den vergangenen Jahren erhebliche Kürzungen stattgefunden. So wurde z. B. die Höhe der Sonderzuwendung für Bundesbeamte von ehemals 8,33 Prozent ab 2004 auf 5 Prozent und ab 2007 auf 2,5 Prozent der jeweiligen Jahresbezüge reduziert.

Die Ministerialzulage erhalten Beamte bei obersten Bundes-/Landesbehörden. Auf Landesebene gibt es die Ministerialzulage derzeit nur noch in Bayern. Die Ministerialzulage beträgt für die Bundesbeamten 12,5 Prozent des Grundgehaltes auf dem Stand des Jahres 1975,[2] je nach Besoldungsgruppe. Das ist ein Betrag von 72,48 bis 552,76 Euro pro Monat.[3] Für die bayerischen Landesbeamten richtet sich die Ministerialzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG, sie beträgt momentan (ab 1. Januar 2014) zwischen 113,08 EUR und 469,48 EUR.

Des Weiteren gibt es als Teil der Bezüge für herausragende Beamte in einigen Ländern Leistungszulagen (LZ), die entweder einmalig oder dauernd gewährt werden.

Eine Amtszulage ist ein dauernd gewährter, in der Höhe jedoch stets unveränderter Aufschlag auf die Dienstbezüge. Die Amtszulage ist unwiderruflich und ruhegehaltfähig im Sinne des § 42 BBesG (für Landesbeamte gelten in der Regel ähnliche Vorschriften). Sie wird in den Besoldungsgruppen für spezielle herausgehobene Amtstätigkeiten gewährt. Entgegen der Verwendung, vor allem im Bereich der Polizei, ändert sich durch eine Amtszulage die Amtsbezeichnung nicht. Die Amtsbezeichnung eines Polizeihauptmeister, der eine Amtszulage erhält, ist weiterhin Polizeihauptmeister und nicht Polizeihauptmeister mit Amtszulage.

Die Stellenzulage unterscheidet sich von der Amtszulage. Sie wird nur so lange gewährt wie eine bestimmte Funktion oder Tätigkeit ausgeübt wird (z. B. Polizeivollzugsdienst, Kompaniefeldwebel). Im Gegensatz zur Amtszulage ist sie in der Regel nicht ruhegehaltfähig.

Weitere Zulagen können für gefährliche Tätigkeiten (z. B. Taucher) gewährt werden.

Typische Höhe der Bezüge

Die Bezüge eines Beamten setzen sich im Wesentlichen aus dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag und eventuellen Zulagen zusammen. Hier eine Übersicht über die typische Höhe der Bezüge. Die genauen Bezüge ergeben sich aus den Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes und den Vorschriften der Innen- bzw. Finanzministerien der Länder.

Grundgehalt

Das Grundgehalt hängt von der Besoldungsgruppe ab, in Besoldungsordnung A sowie R1 und R2 außerdem von der Erfahrungsstufe[4]:

Bundesbesoldung[5]
Besoldungsordnung Min Max Bereich
A 2.062 2.753 A 2 bis A 6 – Einfacher Dienst
2.253 3.498 A 6 bis A 9 – Mittlerer Dienst
2.700 5.341 A 9 bis A 13 – Gehobener Dienst
4.154 7.307 A 13 bis A 16 – Höherer Dienst
B 6.559 13.746 B1 bis B11
W 4.565 7.228 W1 bis W3
R 4.154 7.337 R1 und R2
8.069 13.801 R3 bis R10

Familienzuschlag

Der Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratet, oder Unterhaltsverpflichtungen aus einer Ehe) beträgt (für Bundesbeamte)[5] je nach Besoldungsgruppe 124 bis 130 Euro. Dazu kommen für das erste und zweite Kind je 111 Euro, ab dem dritten Kind je 347 Euro.

Zulagen

Die Höhe der Zulagen ist stark von der Tätigkeit abhängig. Bei den meisten Beamten machen sie nur etwa 50–100 Euro aus; in besonderen Tätigkeitsbereichen teilweise aber deutlich mehr (etwa Bleibezulagen bei Professoren, oder Erschwernis- und Auslandszulagen bei Soldaten, die mehrere hundert Euro betragen können).

Pensionsfonds

Bereits im Jahre 1951 wurden die Gehälter um 7 % gekürzt, was dem damaligen Arbeitnehmer-Anteil an der Rentenversicherung entsprach. Zitat aus Hubert Joachim Bobingen 14. Januar 2011 :"Die in der amtlichen Begründung des Entwurfs des Bundesbeamtengesetzes von 1951 enthaltene Aussage lautet: „Die Höhe der Besoldung ist mit Rücksicht auf die Versorgung niedrig gehalten“. Nachzulesen ist dies in der Bundestagsdrucksache 2846, Seite 35, vom 19. November 1951. Die amtliche Begründung wurde in damaliger Zeit vom Bundesfinanzministerium, welches federführend war, in folgender Art präzisiert. Bei der Besoldungsfestsetzung wurde entsprechend dem zu Grunde gelegten Eckmannvergleich von einem Versorgungsbeitrag von pauschal 7 % ausgegangen. Der Eckmannvergleich stellte einen Bezug zum Sozialversicherungssystem her. Hierdurch wurde ein nachvollziehbarer Ausgangsmaßstab für die Festsetzung der Beamtenbesoldung gebildet. Ein Vergleich wurde folgendermaßen ermöglicht; die Bruttolöhne der Arbeiter wurden um 7 % gekürzt. Diese Kürzung umfasste die regelmäßigen Abzüge für die Alters- und Arbeitsplatzsicherung. Abzüge dieser Art werden bei Beamten nicht gemacht. (siehe finanzpolitische Mitteilungen Nr. 222, Seite 1888, vom 26. November 1955) Mit der Orientierung an dem Eckmannvergleich wurde eine Betrachtungsweise gefunden, die einer Kürzung der Beamtenbesoldung um 7 % gleichkam.

Weiterhin heißt es in den Finanzpolitischen Mitteilungen der Bundesregierung vom 26. November 1955, Nr. 222, Seite 1884: „Die Steigerung des Durchschnittslohnes (in der Wirtschaft) ist allerdings, von beiden Ausgangspunkten gesehen, wesentlich höher als die der Beamten, Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst“.

Durch die Besoldungsreform im Jahre 1957 mussten Beamte nochmals auf 7 % ihrer Grundbesoldung verzichten. Dieser Prozentsatz – der damalige halbe Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung – sollte dem Staat als Einsparung für zukünftige Pensionszahlungen (Pensionsfonds) dienen. Die Gehaltsanteile flossen in die öffentlichen Haushalte. Pensionszahlungen wurden bis zum Jahre 2005 aus den Haushalten des Bundes bzw. der Länder beglichen und sind nicht durch angesparte Fondsgelder gedeckt. Mit Verabschiedung des Etatentwurfs 2007 sollen für neu eingestellte Beamte des Bundes zusätzlich zur Besoldung Beiträge in einen Pensionsfonds gezahlt werden, der von der Bundesbank verwaltet wird. Gehen diese Beamten in Pension, sollen deren Pensionen aus dem Fonds bezahlt werden. Ähnliche Pläne verfolgen auch einige Bundesländer. Das Bundesland Bayern plant, für jeden neu eingestellten Beamten, 500 € aus Haushaltsgeldern zusätzlich in einen Fonds einzuzahlen (Stand 2006).

Die Sicherung der Pensionszahlungen stellt eine äußerst dringliche Aufgabe dar. Betrachtet man die Pensionsverpflichtungen der Landesbeamten als verdeckte sogenannte „implizite“ Schulden, ergibt sich für die Bundesländer eine im Schnitt um den Faktor fünf höhere Pro-Kopf-Verschuldung gegenüber der tatsächlich ausgewiesenen Verschuldung (Stand 2001), wie eine Studie der Universität Freiburg unter Mitarbeit von Bernd Raffelhüschen feststellte.[6] Nach heutigem Stand ergibt sich für den Stadtstaat Hamburg die prekäre Lage, dass 2020 mehr als jeder vierte Euro der Einnahmen für die Pensionszahlung ausgegeben werden muss. Weiter verschärft wird die Situation durch zusätzliche Aufwendungen wie z. B. Beihilfeausgaben der Pensionäre. Sie betragen laut Versorgungsbericht des Bundesministeriums des Innern 2005 ein Achtel der Versorgungsausgaben. Für den Aufbau eines Pensionsfonds ist es geboten, die Aufwendungen nicht durch Aufnahme zusätzlicher neuer Schulden zu finanzieren („Schuldenfalle“).

Aktuelle Gesetzesentwicklung

Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2006 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit den Grundgesetzänderungen zur Umsetzung der Föderalismusreform zugestimmt. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2006 ebenfalls die Zustimmung erteilt. Die Beschlussfassung bedeutet für das Dienstrecht, dass für Landes- und Kommunalbeamten die Bundesländer für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht zuständig sind.

Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen hat zur Folge, dass die Länder eigenständig das Recht erhalten, unter Beachtung verfassungsrechtlicher Normen Besoldung, Laufbahn sowie Versorgung zu regeln. Bundeseinheitliche Bestimmungen können zu Statusrechten und Statuspflichten erfolgen. Dies ist durch das Beamtenstatusgesetz mit Wirkung vom 1. April 2009 erfolgt. Für eine Übergangszeit sollen die bundeseinheitlichen Regelungen zur Besoldung, Laufbahn und Versorgung weiter gelten. Seit Anfang 2008 weichen zahlreiche Bundesländer durch eigenständige Regelungen von der bisher bundeseinheitlichen Besoldung ab.

Die Anhebung der Beamtenbesoldung in der Folge des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst (Bund/Kommunen) vom 31. März 2008 (Sockelbetrag von 50 Euro zuzüglich linearer Besoldungserhöhung von 3,1 % rückwirkend vom 1. Januar 2008 an) wird nicht für die Landes- und Kommunalbeamten übernommen. Im Bundesbereich wird sie übernommen, jedoch wird – anders als im Tarifbereich – gleichzeitig das Jahresgehalt um 2,5 % gekürzt (Weihnachtsgeldreduzierung um 50 %).

Die jüngste Reform des Tarifrechts hat das Einkommensniveau der Berufsanfänger verschlechtert, obwohl der öffentliche Dienst angesichts der demographischen Entwicklung zunehmend mit der Privatwirtschaft als Arbeitgeber konkurrieren muss.[7]

Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 – BBVAnpG 2008/2009) vom 29. Juli 2008 wurde am 1. August 2008 im Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 34, Seiten 1582 ff verkündet. Demnach erhöhen sich durch Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes die Grundgehaltssätze rückwirkend zum 1. Januar 2008 um jeweils 50 Euro und die Anwärtergrundbeträge um jeweils 20 Euro sowie in beiden Fällen um 3,1 %. Als weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes war für den 1. Januar 2009 eine Erhöhung um 2,8 % und eine einmalige Zahlung von 225 Euro vorgesehen.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Besoldung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 95/2015 vom 18. Dezember 2015 zum Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/14, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/09
  2. Vgl. Artikel 1 § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz — HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
  3. Informationen zum Thema Zulagen auf der Website beamten-magazin.de, abgerufen am 14. November 2015.
  4. Anlage IV des BBesGVorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
  5. 5,0 5,1 Alle Angaben sind gerundet auf ganze Euro, Stand ist die Besoldung des Bundes ab 1. März 2017. Die Besoldung der Länder ist ähnlich.
  6. Die Pensionslasten der Bundesländer im Vergleich: Status Quo und zukünftige Entwicklung, Besendorfer, D., E.P. Dang und B. Raffelhüschen, Diskussionsbeiträge des Instituts für Finanzwissenschaft, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, 129. - 2005 -(PDF, abgerufen am 20120213 Uni Freiburg selbst hat den Artikel nicht mehr zum Abruf.; 624 kB) (Memento vom 23. Dezember 2005 im Internet Archive)
  7. Peter Carstens: Beamte müssen mit weiteren „Nullrunden“ rechnen (Link nicht mehr abrufbar). In: FAZ vom Januar 2007.
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