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Arbeitslosengeld II

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Das Arbeitslosengeld II (kurz: Alg II; ugs. meistens „Hartz IV“ genannt) ist in Deutschland die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es soll Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

Das Arbeitslosengeld II wurde zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt[1] („Hartz IV“) eingeführt und hat – wie im zugrunde liegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen – die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer Grundsicherung für Arbeitsuchende auf dem Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums zusammengeführt. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, das in vielerlei Hinsicht nach denselben Regeln berechnet und gewährt wird wie Alg II.

Um Arbeitslosengeld II beziehen zu können, ist – trotz der in dieser Hinsicht irreführenden Bezeichnung – weder Arbeitslosigkeit noch ein vorheriger Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) notwendige Voraussetzung; es kann auch ergänzend zu anderem Einkommen oder Alg bezogen werden, wenn dieses Einkommen und eventuell vorhandenes Vermögen nicht zur Deckung des Bedarfs ausreichen.

Ziele

Vor der Einführung des Arbeitslosengeld II gab es zwei parallel existierende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: die vom Bund finanzierte Arbeitslosenhilfe für Menschen, die nach einem vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld weiterhin arbeitslos waren, und die von den Kommunen finanzierte Sozialhilfe für alle sonstigen Personen, insbesondere solche, die noch nie erwerbstätig waren. Dieses Nebeneinander zweier Sozialleistungen verursachte in der Praxis zahlreiche Probleme:

  • Die Integrationsleistungen für Arbeitslose waren häufig unzureichend und es gab keinerlei Abstimmung zwischen den verschiedenen Trägern, insbesondere weil ein Datenaustausch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich war.
  • Da die Arbeitslosenhilfe vom vorher erzielten Einkommen abhängig war, konnte die Höhe stark unterschiedlich sein; teilweise auch so niedrig, dass ergänzende Sozialhilfe notwendig wurde. Insgesamt unterschieden sich die Kriterien hinsichtlich Einkommens- und Vermögensanrechnung sowie der Zumutbarkeit von Arbeit erheblich zwischen den beiden Sozialleistungen.
  • Während Bezieher von Arbeitslosenhilfe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert waren, waren Bezieher von Sozialhilfe grundsätzlich nicht rentenversichert und nur dann kranken- und pflegeversichert, wenn sie bereits durch eine vorherige Erwerbstätigkeit pflichtversichert waren. Ansonsten waren Bezieher von Sozialhilfe nicht krankenversichert und konnten lediglich über die Hilfen zur Gesundheit Leistungen zur Gesundheitsfürsorge erhalten.
  • Ein großes Problem war auch der "Verschiebebahnhof" zwischen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, weil ein Träger jeweils den anderen für zuständig hielt.
  • Beide Leistungen verursachten hohe Kosten, die nicht durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgedeckt waren und aus Steuergeldern finanziert werden mussten. Die Sozialhilfe belastete dabei vor allem Kommunen in strukturschwachen Regionen mit vielen Arbeitslosen.
  • Für beide Sozialleistungen waren unterschiedliche Gerichtsbarkeiten zuständig: die Arbeitslosenhilfe fiel unter die Sozialgerichtsbarkeit, für die Sozialhilfe hingegen war die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.[2]

Mit dem Arbeitslosengeld II sollte eine Sozialleistung für alle erwerbsfähigen Arbeitslosen geschaffen werden, die alleine vom Bund über die Bundesagentur für Arbeit getragen wird. Die Sozialhilfe verblieb für solche Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, insbesondere weil sie nicht erwerbsfähig sind.

Empirische Basisdaten

Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Jahresdurchschnitt in Mio.[3]
Jahr erwerbsfähige
Leistungsberechtigte
Bedarfs-
gemeinschaften
2005 4,98 3,72
2006 5,39 3,98
2007 5,28 3,73
2008 5,01 3,58
2009 4,91 3,56
2010 4,89 3,58
2011 4,62 3,42

Nach Einführung des Alg II gab es 2005 im Jahresdurchschnitt 4,98 Mio. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Alg II bezogen. Empfänger von Sozialgeld sind darin nicht enthalten. Die Leistungsberechtigten waren vor allem vormalige Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe. Nach Angaben des IAB verschlechterte sich die Einkommenssituation durch Arbeitslosengeld II für rund 50 Prozent der ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfänger, während sie sich für 43 Prozent verbesserte.

Die Ausgaben von Bund und Kommunen für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld betrugen 2011 28,2 Milliarden Euro.[4] Im Jahre 2009 wurden 822.000 Widersprüche und knapp 143.000 Klagen gegen Arbeitslosengeld-II-Bescheide erhoben.[5] Dem gegenüber stehen laut selber Quelle rund 25 Millionen Bescheide, die im Jahr 2009 ergangen sind. Im Bericht der Bundesregierung heißt es wörtlich: „Rund 1,2 Prozent der Bescheide wurden im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geändert oder aufgehoben. Vor Gericht aufgehoben oder geändert wurden rund 0,2 Prozent“. Es gab einen Anstieg von 38.655 Klagen 2005 auf 158.436 im Jahr 2010. Die Erfolgsquote bei Klagen stieg von 36,7 % im Jahr 2006 auf 48,8 % im Jahr 2010, im ersten Halbjahr 2013 wurde außerdem über einem Drittel der Widersprüche stattgegeben.[6]

Im September 2005 gab es bereits circa 900.000 erwerbstätige Arbeitslosengeld-II-Bezieher, insofern übernimmt ergänzendes Alg II faktisch die Funktion eines Kombilohns. Die Zahl der erwerbstätigen Aufstocker ist weiterhin stark steigend. Im Jahr 2010 waren es schon 1,381 Mio. Aufstocker. Zwar ist die Zahl im Jahr 2012 auf 1,324 Mio. gesunken, jedoch ist der Anteil der Aufstocker an der (fallenden) Gesamtzahl der erwerbsfähigen Leistungsbezieher auf ein Rekordhoch von 29,80 Prozent gestiegen.

Rechtsgrundlagen

Die gesetzliche Grundlage für das Arbeitslosengeld II bildet das „Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (SGB II). Es ist seitdem eines der am häufigsten geänderten Gesetze[7].

Daneben gibt es verschiedene Verordnungen[8] wie u.a. die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) oder die Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV)

Kostenträger

Träger des Arbeitslosengeld II sind im Regelfall die Agenturen für Arbeit und kreisfreien Städte oder die Kreise (Kommunen). Hierbei trägt die Agentur für Arbeit den Regelbedarf einschließlich Mehrbedarfen und die Eingliederungsleistungen, die Kommune hingegen die Kosten der Unterkunft, die Leistungen für Bildung und Teilhabe, die einmaligen Leistungen und die flankierenden Dienstleistungen. (§ 6 SGB II) Die Träger bilden nach § 44b SGB II eine gemeinsame Einrichtung, die nach § 6d SGB II den Namen Jobcenter trägt.

Daneben können einzelne Kommunen nach § 6a SGB II die Trägerschaft auch komplett alleine übernehmen. Sie werden landläufig Optionskommune genannt. Die Kosten, die ihnen durch die Übernahme der Aufgaben entstehen, einschließlich der Verwaltungskosten, werden vom Bund erstattet. (§ 6b Abs. 2 SGB II) Die Liste aller zugelassenen Optionskommunen findet sich in der Kommunalträger-Zulassungsverordnung.

Die bisherige ARGE wurde mit dem 1. Januar 2011 abgeschafft,[9] nachdem ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts diese für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärte.[10] Mit der Einführung des Art. 91e GG legitimierte der Gesetzgeber diese Form der Zusammenarbeit im Falle des Jobcenters.[11] Damit entfiel auch der seltene Fall der getrennten Trägerschaft.

Grundsätze

Das Arbeitslosengeld II soll erwerbsfähige Menschen in die Lage versetzen, ihre materiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen, soweit sie diese nicht aus eigenen Mitteln oder durch die Hilfe anderer decken können. Damit soll den Leistungsberechtigten ein menschenwürdiges Leben ermöglicht und somit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes Rechnung getragen werden. (§ 1 SGB II)

Grundsatz ist das Prinzip "Fördern und Fordern" - Die Sicherung der Existenz wird nicht bedingungslos erbracht, sondern die Leistungsbezieher sind verpflichtet, alles zu tun, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden und an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt mitzuwirken. Im Gesetz findet sich noch die Pflicht, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ein Verstoß gegen diese Pflicht kann jedoch seit 2011 nicht mehr sanktioniert werden. (§ 2 SGB II) Im Gegenzug kann der Grundsicherungsträger Leistungen erbringen, um Leistungsbezieher in Arbeit zu vermitteln. Er muss diese Leistungen erbringen, sofern Leistungsbezieher entweder jünger als 25 Jahre oder älter als 58 Jahre sind. Leistungsbezieher, die keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache haben, sind in einen Integrationskurs zu vermitteln. (§ 3 SGB II)

Leistungsvoraussetzungen

Leistungsberechtigte Personen

Leistungen nach dem SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 7 SGB II). Dies sind Personen, die

Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, etwa deren Kinder.

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II).

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (zum Beispiel Wohngeld oder Kinderzuschlag), erhält (§ 9 SGB II). Hilfebedürftig können somit auch Erwerbstätige sein, die aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens ohne ALG II als zusätzliche Sozialleistung nicht existieren können (Working Poor), oder Arbeitslosengeldempfänger mit geringem Arbeitslosengeld, so genannte „Aufstocker“. Nicht hilfebedürftig ist, wer lediglich Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II bezieht.[12]

Dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass dieser dazu körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde oder mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre, oder wenn der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht (§ 10 SGB II).[13][14] Ein solcher Grund muss von der Bedeutung den vorgenannten konkreten Gründen für eine Unzumutbarkeit gleichkommen.[15] Ob der Inhalt einer Tätigkeit den Vorstellungen und Ansprüchen des zu Vermittelnden entspricht, ist an sich unerheblich.[16] Die Gründe für eine geltend gemachte Unzumutbarkeit sind der Behörde stets nachzuweisen.[17]

Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten

  • erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die sich ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen, (§ 7 Abs. 4a SGB II)
  • Personen, die in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind (Ausnahmen: Krankenhaus-/Rehaaufenthalt von voraussichtlich weniger als 6 Monaten oder Freigänger), (§ 7 Abs. 4 SGB II)
  • Menschen im gesetzlichen Rentenalter sowie absehbar für mehr als 6 Monate Erwerbsunfähige (§ 7a, § 8 Abs. 1 SGB II).
  • Personen, die eine Altersrente beziehen (§ 7 Abs. 4 SGB II)

Ausländer

Ausländer haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf ALG II wie Deutsche. Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten jedoch Ausländer, die

  • keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, z. B. Touristen oder Saisonarbeiter (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II),
  • eine Arbeitserlaubnis weder besitzen noch rechtlich erhalten könnten. Die vorhandene rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung der Agentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes (Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprüfung) aufzunehmen, ist dabei für den Anspruch auf Alg II ausreichend (§ 8 Abs. 2 SGB II),
  • nicht erwerbstätige Ausländer und ihre (ausländischen) Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II),
  • Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes, insbesondere Asylbewerber und Ausländer mit einer Duldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II), und
  • Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II).

In der Praxis bereitet hauptsächlich der Ausschluss von Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, Probleme. Vor allem zur Arbeitsuche neu eingereiste EU-Bürger besitzen ein solches Aufenthaltsrecht, wenn sie bisher weder selbst in Deutschland gearbeitet haben noch ein Aufenthaltsrecht etwa als Familienangehörige eines Erwerbstätigen besitzen.

Für arbeitsuchende Unionsbürger, die bereits nicht völlig unwesentlich (auch geringfügig, mind. ca. 10–12 Std./Woche, Nachweis einer Sozial- bzw. Krankenversicherung wird nicht vorausgesetzt)[18] abhängig oder selbständig erwerbstätig sind oder waren, und deshalb nach der Rechtsprechung des EuGH europarechtlich als „Arbeitnehmer“, „Selbstständige“ oder „Verbleibeberechtigte“ gelten, greift der Ausschluss für „nur Arbeitsuchende“ nicht. Sie haben als Arbeitnehmer bzw. Selbständige Anspruch auf ergänzendes ALG II bzw. nach Eintritt der Arbeitslosigkeit Anspruch auf ALG II als verbleibeberechtigte Arbeitnehmer bzw. Selbständige. Als verbleibeberechtigter Arbeitnehmer bzw. Selbständiger gilt dabei, wer mindestens 12 Monate in Deutschland gearbeitet hat, unfreiwillig arbeitslos geworden ist und sich der zuständigen Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter zur Verfügung stellt. Wer weniger als 12 Monate gearbeitet hat, behält den Status als „Verbleibeberechtigter“ (und damit auch den ALG-II-Anspruch) für mindestens 6 Monate (§ 2 Abs. 3 FreizügG/EU).

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts gilt der Ausschluss nicht für Unionsbürger, die Angehörige eines Unterzeichnerstaats des Europäischen Fürsorgeabkommens EFA sind.[19] Die Bundesregierung erklärte darauf jedoch im Dezember 2011 einen Vorbehalt zum EFA, wonach sie das EFA für den Bereich des SGB II nicht mehr anwenden will. Die völkerrechtliche Zulässigkeit des Vorbehalts ist umstritten. Zudem können vom SGB II ausgeschlossene Arbeitsuchende aus EFA-Staaten nunmehr trotz Erwerbsfähigkeit möglicherweise Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII beanspruchen.[20]

Die Zulässigkeit des Ausschlusses von Unionsbürgern, die sich nur zur Arbeitsuche aufhalten, wird in Rechtsprechung und Kommentierung jedoch zunehmend auch für die nicht unter das EFA fallenden Unionsbürger bezweifelt, da der Ausschluss gegen das für alle EU-Angehörigen geltende Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV und des Art. 4 VO 883/2004 EG verstoße.[21] 2013 leitete das Bundessozialgericht beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Verfahren zur Vorabentscheidung ein, ob die deutsche Ausschlussklausel für EU-Bürger wirksam ist.[22][23]

Am 11. November 2014 entschied der Europäische Gerichtshof jedoch, dass die Ausschlussklausel für ausländische EU-Bürger wirksam ist.[24] Somit steht Ausländern der Weg in die Sozialhilfe offen, da nach § 23 SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt auch für ansonsten ausgeschlossene Ausländer gewährt werden kann. Zwar ist dies formell eine Ermessensentscheidung, aber das Ermessen ist in Fällen, wo das physische Existenzminimum nicht gesichert ist und auch nicht anderweitig gesichert werden kann, regelmäßig auf Null reduziert.[25]

Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft bilden nach § 7 SGB II die Mitglieder eines Haushalts, deren individuelle Bedarfe unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft festgestellt werden. Auch ein alleine wohnender erwerbsfähiger Leistungsberechtigter wird als Bedarfsgemeinschaft angesehen. Zu der Bedarfsgemeinschaft gehören (Aufzählung abschließend):

  1. erwerbsfähige Leistungsberechtigte
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, das noch nicht 25 Jahre alt ist und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
  3. als Partner der leistungsberechtigten Person
    1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    2. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
    3. eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder noch nicht 25 Jahre alt sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden, auf familiärer Grundlage auf Dauer zusammen wohnen und wirtschaften. Die Beweislast hierfür liegt beim Grundsicherungsträger.[26] Eine Auskunftsverpflichtung der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten und Verschwägerten, von denen Leistungen nach § 9 Abs. 5 SGB II vermutet werden, besteht nicht.[27] Untermietverhältnisse, (studentische) Wohngemeinschaften oder die Wohnungsstellung durch Arbeitgeber (etwa im Gastgewerbe), sind keine Haushaltsgemeinschaften.[28]

Auszubildende

Auszubildende sind vom Arbeitslosengeld II ausgeschlossen, wenn sie einer Ausbildung nachgehen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach dem §§ 51, 57 und 58 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) zumindest dem Grunde nach förderungsfähig ist. (§ 7 Abs. 5 SGB II) Diese Personengruppe hat lediglich die Möglichkeit, Leistungen für Auszubildende zu beziehen. Da sie aber dennoch als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten, haben die Kinder von Auszubildenden einen Anspruch auf Sozialgeld.

Hierbei gibt es aber folgende Ausnahmen:

  • Wer entweder eine allgemeinbildende Schule (Gymnasium, Fachoberschule, Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr) besucht oder einer betrieblichen Berufsausbildung nachgeht und von Leistungen nach BAföG bzw. BAB deswegen ausgeschlossen ist, weil er noch bei den Eltern lebt, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. (§ 7 Abs. 6 Punkt 1 SGB II)
  • Wer eine Berufsfachschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmt und noch bei den Eltern lebt, kann die entsprechenden Leistungen mit Arbeitslosengeld II aufstocken. (§ 7 Abs. 6 Punkt 2 SGB II)
  • Wer eine Abendschule besucht und älter als 30 Jahre alt ist, sodass kein Anspruch auf Leistungen nach BAföG besteht, kann während des Schulbesuchs Arbeitslosengeld II beziehen. (§ 7 Abs. 6 Punkt 3 SGB II)

Nachrangigkeit der Hilfe

Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen. Deshalb muss, wer andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen und dadurch seine Hilfsbedürftigkeit vermeiden, beseitigen, verkürzen oder verringern kann, diese Sozialleistungen auch beantragen (§ 12a SGB II). Weigert sich ein Leistungsberechtigter, den für den Bezug der anderen Leistung erforderlichen Antrag zu stellen, so kann nach § 5 Abs. 3 SGB II statt seiner auch die Behörde den Antrag stellen oder Rechtsbehelfe gegen versagende Bescheide einlegen.

Auf diese Weise ist auch eine „Zwangsverrentung“ möglich, also die Beantragung einer Altersrente gegen den Willen des Hilfeempfängers. Das ist für den Hilfeempfänger unter Umständen dann nachteilig, wenn mit der vorzeitigen Altersrente ein dauerhafter Rentenabschlag verbunden ist. Dies gilt nicht, solange der Leistungsberechtigte noch nicht 63 Jahre alt ist. (§ 12a Satz 2 SGB II).

Antragserfordernis

Das Arbeitslosengeld II wird nur auf Antrag und erst ab Antragstellung gewährt. Einmalige Leistungen nach § 24 SGB II sowie die Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen ausdrücklich gesondert beantragt werden. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück und berücksichtigt automatisch alle Regelbedarfe und die Kosten der Unterkunft. (§ 37 SGB II) Es wird davon ausgegangen, dass der Antragssteller berechtigt ist, die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu vertreten. (§ 38 SGB II) Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller durch einen Bescheid bekanntgegeben, gegen den innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden kann.

Örtlich zuständig ist das Jobcenter, in dessen Bereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist kein gewöhnlicher Aufenthalt feststellbar, etwa bei Obdachlosen, ist das Jobcenter zuständig, in dessen Bereich des Antragsteller sich tatsächlich aufhält. (§ 36 SGB II)

Antragsteller haben gegenüber dem Grundsicherungsträger eine Mitwirkungspflicht gemäß § 60 SGB I. Daneben haben auch Arbeitgeber (§ 57, § 58 SGB II) und bestimmte Dritte, wie dem Antragsteller unterhaltspflichtige Personen (§ 60 SGB II) eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gegenüber dem Grundsicherungsträger. Kommen Arbeitgeber oder Dritte ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Grundsicherungsträger gegen sie nach § 63 SGB II ein Bußgeld von bis zu 2000 Euro verhängen, außerdem kann er Schadensersatz nach § 62 SGB II geltend machen. Wenn ein Leistungsbezieher nach Antragstellung eine Änderung in den Verhältnissen nicht bekanntgibt, kann der Grundsicherungsträger gegen ihn ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro verhängen. (§ 63 Abs. 6 SGB II)

Die Leistungen sollen für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt werden. Allerdings kann dieser Bewilligungszeitraum bei voraussichtlich nicht eintretenden Veränderungen der Verhältnisse auf zwölf Monate verlängert werden. Wenn der Anspruch nicht für einen vollen Monat besteht, werden die Leistungen nach Tagessätzen ausgezahlt, wobei ein Monat mit 30 Tagen berechnet wird. (§ 41 SGB II) Die Leistungen werden auf das Konto des Leistungsbeziehers überwiesen. Fordert der Leistungsbezieher stattdessen eine Auszahlung als Scheck, sind die dadurch entstehenden Kosten von den auszuzahlenden Leistungen abzuziehen, es sei denn, der Leisungsbezieher kann nachweislich kein Konto bei einer Bank eröffnen, etwa aufgrund einer Privatinsolvenz. (§ 42 SGB II)

Pfändungsschutz

Ansprüche auf ALG II und Sozialgeld sind als laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen bis zu bestimmten Pfändungsfreigrenzen vor einer Pfändung geschützt (§ 54 Abs. 4 SGB I, § 850c ZPO). Ansprüche auf einmalige Geldleistungen sind nur pfändbar, wenn die Pfändung der Billigkeit entspricht (§ 54 Abs. 2 SGB I).

Im gleichen Rahmen sind die auf das Girokonto des Leistungsberechtigten überwiesenen Geldleistungen automatisch vor Kontopfändungen geschützt, wenn es sich bei dem Konto um ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO handelt. Wird einem Pfändungsschutzkonto ALG II oder Sozialgeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut dieses Geld für die Dauer von 14 Tagen nur mit Kontoführungsgebühren verrechnen. Der Kontoinhaber muss im Übrigen 14 Tage lang auf die überwiesene Sozialleistung zurückgreifen können, selbst wenn sein Konto dadurch ins Minus geraten sollte (§ 850k Abs. 6 ZPO).

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Die Höhe des Arbeitslosengeld II richtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragstellers. Das Arbeitslosengeld II umfasst:

  • den Regelbedarf nach § 20 SGB II,
  • Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II

Darüber hinaus werden unter bestimmten Voraussetzungen folgende Leistungen erbracht:

  • Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden neben dem Regelbedarf Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gesondert berücksichtigt (§ 28 SGB II).
  • Tragung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungsberechtigte, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB XI versicherungspflichtig sind (§ 251 Abs. 4 SGB V, § 59 Abs. 1 SGB XI)
  • Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II
  • Einmalige Leistungen (§ 24 Abs. 3 SGB II)
  • Ergänzende Darlehen bei unabweisbarem einmaligem Bedarf, der vom Regelbedarf umfasst ist (§ 24 Abs. 1 SGB II)

Seit dem 1. Januar 2011 werden für Bezieher von ALG II keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr gezahlt. Zeiten des Leistungsbezugs sind seitdem nach §  58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI Anrechnungszeiten bei der Rentenversicherung.

Nach Berechnung des Bedarfes wird anhand des anrechenbaren Einkommens und Vermögens geprüft, ob der Antragsteller und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Bedarf selbst decken können oder hilfebedürftig sind und Leistungen erhalten. Im einfachsten Fall bekommt eine Person Leistungen in Höhe des Regelbedarfs und der Kosten der Unterkunft, weil sie weder anrechenbares Vermögen noch Einkommen hat.

Regelbedarf

Vorlage:Regelbedarf

Hauptartikel: Regelbedarf

Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich nach § 20 Abs. 2 bis 4 SGB II und § 23 SGB II in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz. Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) vorgenommen und im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)

Neben dem Regelbedarf werden nach § 22 Absatz 1 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Dabei sind die Verhältnisse, insbesondere die Höhen der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen.[29] Kosten für eine unangemessene Wohnung werden nach § 22 Absatz 1 SGB II nur so lange anerkannt, wie es Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Kosten zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Eine Unterkunft im Sinne des SGB II kann dabei nicht nur eine Wohnung sein, sondern etwa auch eine Obdachlosenunterkunft, ein Hotelzimmer oder auch ein Wohnwagen.[30] Ein Leistungsbezieher hat in jedem Fall ein Anrecht auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine Wohnung, ein Verweis durch den Leistungsträger auf eine Obdachlosenunterkunft ist unzulässig.[31]

Kaltmiete

Richtwerte für
angemessene Bruttowarmmieten
in Berlin[32]
Personen-Haushalt Bruttowarmmiete
1 378 €
2 444 €
3 542 €
4 619 €
5 705 €
jede weitere Person + 50 €

Bis zu welcher Höhe die Wohnungsmiete angemessen ist, richtet sich nach den Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau, die landesrechtlich geregelt sind, und nach der Miete, die pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße und einen einfachen Wohnungsstandard auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist.[33]

Das Produkt aus maximaler Wohnungsgröße und angemessenem Quadratmeterpreis bildet die Obergrenze für die Unterkunftskosten.[34] Zu berücksichtigen ist weiter, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am konkreten Wohnort der Leistungsberechtigte tatsächlich auch die Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können.[35]

Durch eine mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Regelung können die Länder die kommunalen Träger durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Sie können die Träger auch ermächtigen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen (§§ 22a bis 22c SGB II).

Der Leistungsbezieher kann durch Untervermietung der eigenen Unterkunft die Kosten der Unterkunft senken, sodass eine an sich unangemessene Wohnung als angemessen gilt. Die Mieteinnahmen sind insofern nicht als Einkommen anzurechnen; lediglich wenn die Mieteinnahmen die Kosten der Unterkunft übersteigen würden, käme eine Anrechnung als Einkommen in Betracht.[36]

Nebenkosten

Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen neben der Kaltmiete auch die angemessenen Nebenkosten. Welche Nebenkosten angemessen sind, bemisst sich nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften der Kommune des Leistungsempfängers. Es können daher Unterschiede in der Höhe der anerkannten Kosten bestehen. Überwiegend werden die angemessenen Kosten in Verwaltungsrichtlinien der Kommune festgelegt.

Heizkosten

Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe, etwa als monatliche Abschlagszahlungen oder als einmalig anfallenden Heizkosten,[37] zu übernehmen, soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichen Verhaltens unangemessen hoch sind. Zu den Heizkosten zählen seit dem 1. Januar 2011 auch die Kosten der Warmwasserbereitung, wenn das Warmwasser zentral bereitgestellt wird. Bei dezentraler Warmwasserversorgung werden die Kosten als Mehrbedarf anerkannt (siehe dort).

Nach der Auffassung des Bundessozialgerichts ist aus Heizkostenspiegeln keine Höchstgrenze zu entnehmen, aus der sich die Angemessenheit oder die Unangemessenheit von Heizkosten in einer Betriebskostenabrechnung unmittelbar ablesen ließe. Liegen die Heizkosten oberhalb eines Werts in einem bundesweiten oder in einem kommunalen Heizkostenspiegel, so sei dies nur ein erster Anhalt („Indiz“) für die fehlende Angemessenheit im Allgemeinen. Das schließe aber die Übernahmepflicht des Grundsicherungsträgers hinsichtlich dieser Kosten noch nicht aus. Es liege dann bei dem Betroffenen darzulegen, weshalb die Kosten in seinem Fall höher lagen als in dem Heizkostenspiegel und warum sie dennoch „angemessen“ waren.[38] Das gilt auch, wenn der Heizkostenspiegel nur Wohnungen mit Zentralheizung erfasst und die betreffende Wohnung mit Öfen beheizt wird.[39]

Unterkunftskosten bei Wohneigentum

Als Unterkunftskosten sind auch die mit selbst bewohntem Wohnungseigentum unmittelbar verbundenen Belastungen anzuerkennen. Die Wohnfläche gilt in diesen Fällen noch als angemessen, wenn bei Familien mit bis zu vier Personen 130 m² (120 m² bei einer Eigentumswohnung) nicht überschritten werden. Bei einer größeren Fläche muss die Angemessenheit individuell geprüft werden. Zum Unterkunftsbedarf gehören nach § 22 Abs. 2 SGB II auch die Kosten für die Instandhaltung und Reparatur, wenn diese Aufwendungen unabweisbar sind und die Kosten insgesamt die für Mieter geltenden Obergrenzen der Unterkunftskosten nicht überschreiten. Für darüber hinausgehende Kosten kann ein Darlehen gewährt werden.

Wohnungswechsel

Ein Wohnungswechsel ist aufgrund Art. 11 GG ohne vorherige Zustimmung des Amtes möglich und erlaubt. Eine vorherige „Zusicherung für die Leistungserbringung“ gibt allerdings die Sicherheit, dass die Übernahme der (höheren) Kosten durch den Leistungsträger in Zukunft nicht mit der Begründung versagt werden kann, dass die Hilfebedürftigkeit ohne einen rechtfertigenden Grund selbst verschuldet sei.

Die Zusicherung soll vor Abschluss des Mietvertrages erfolgen. Der Grundsicherungsträger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Kosten der neuen Wohnung angemessen und der Umzug erforderlich ist. (§ 22 Abs. 4 SGB II) Ein erforderlicher Umzug im Sinne des Gesetzes ist insbesondere dann gegeben, wenn:[40]

  • der Grundsicherungsträger zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert hat
  • eine Arbeit aufgenommen wurde, die außerhalb der zumutbaren Pendelreichweite liegt
  • bauliche Mängel der Wohnung wie etwa Schimmelbefall vorliegen
  • die Wohnung zu beengt für die Bedarfsgemeinschaft ist
  • ein Über-25-Jähriger erstmals aus der Wohnung der Eltern ausziehen will
  • gesundheitliche oder persönliche Gründe einen Umzug notwendig machen, etwa bei der Trennung eines Ehepaares oder die notwendig gewordene Pflege eines nahen Angehörigen
  • der Leistungsbezieher zur Untermiete lebt und der Hauptmieter die Wohnung kündigt
  • die Zwangsräumung unmittelbar bevorsteht

Wenn sich durch einen Wohnungswechsel die Kosten der Unterkunft erhöhen und keine Zusicherung des Leistungsträgers vorliegt, werden die Kosten der Unterkunft nur in Höhe der bisherigen Kosten für die alte Unterkunft übernommen. (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II) Dies gilt jedoch längstens ein Jahr lang[41] und dann nicht, wenn nach dem Umzug die Hilfebedürftigkeit etwa durch eine befristete Beschäftigung kurzzeitig entfällt[42]. Die Regelung ist ebenso nicht anwendbar, wenn der Leistungsbezieher in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters umzieht.[43] Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten werden ebenfalls nur anerkannt, wenn eine Zusicherung des Leistungsträgers vorliegt. (§ 22 Abs. 6 SGB II)

Bei unter 25-Jährigen, die ohne Zusicherung des Leistungsträgers umziehen, wird nach § 20 Absatz 3 SGB II nur 80 % des Regelbedarfs anerkannt und sie haben nach § 22 Absatz 5 SGB II im Regelfall keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft. Ausnahmsweise müssen die Unterkunftskosten von dem Leistungsträger jedoch getragen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der den Umzug erforderlich macht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Voraussetzung der vorherigen Zusicherung abgesehen werden.

Das Bundessozialgericht urteilte am 6. Oktober 2011 - B 14 AS 66/11 R,[44] dass Leistungsberechtigte einen Anspruch auf die Übernahme der tatsächlich angefallenen Kosten für die Auszugsrenovierung haben. Diese gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft.

Mietkaution

Die Übernahme der Kosten für eine Mietkaution war lange Zeit umstritten. Bis 2011 gab es keine Rechtsgrundlage dafür, Mietkautionen lediglich als Darlehen zu gewähren, dessen Tilgungsraten vom Regelsatz abgezogen werden, sodass eine notwendige Mietkaution als Zuschuss erbracht werden musste.[45] Im Jahr 2011 wurde jedoch durch Neufassung des § 22 SGB II und der Neueinführung des § 42a SGB II klargestellt, dass eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden soll, das in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des Regelsatzes getilgt wird. Dies ist jedoch umstritten, da im Regelsatz kein Betrag für eine Darlehenstilgung vorgesehen ist; die Einbehaltung der Tilgungsraten führe dazu, dass Leistungsbezieher keine Beträge für notwendige Ausgaben ansparen könnten und dann wiederum auf Darlehen angewiesen seien, die dann die Laufzeit der Tilgung verlängerten. In Einzelfällen haben Sozialgerichte entschieden, dass eine Gewährung der Mietkaution als Darlehen verfassungswidrig ist.[46]

Mehrbedarfe

Mehrbedarfe sind nicht vom Regelbedarf umfasst. Sie werden nach Maßgabe von § 21 SGB II anerkannt. Die Summe der ersten vier genannten anerkannten Mehrbedarfe darf die Höhe der Regelleistung nicht überschreiten. (§ 21 Abs. 8 SGB II)

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende wird als prozentualer Aufschlag auf den Regelbedarf nach folgender Tabelle erbracht: (§ 21 Abs. 3 SGB II)

Mehrbedarfe % des Regel-

bedarfs

Betrag
allein erziehende Person mit Kind unter 7 Jahre 36 143,64 €
allein erziehende Person mit zwei oder drei Kinder unter 16 Jahre 36 143,64 €
allein erziehende Person für 4. und 5. Kind unter 16 Jahre zusätzlich je 12 47,88 €
allein erziehende Person für ein Kind von 7 bis 17 Jahre 12 47,88 €
allein erziehende Person für zwei Kinder, die 16 oder 17 Jahre alt sind, je 12 47,88 €

Es können nur bis zu fünf Kinder berücksichtigt werden.

Bei der Frage, ob jemand alleinerziehend im Sinne des Gesetzes ist, kommt es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wer das Sorgerecht inne hat, ist nicht von Bedeutung.[47] Einer Person steht auch dann der Mehrbedarf zu, wenn sie in einer Großfamilie lebt, sofern die anderen Familienmitglieder tatsächlich keine Erziehungsleistungen am Kind erbringen.[48]

Leben die Eltern getrennt voneinander und übt jeder von ihnen das Umgangsrecht abwechselnd aus, steht der Mehrbedarf demjenigen Elternteil zu, der prozentual einen höheren Anteil an der Erziehung des Kindes ausübt. Üben beide Eltern einen exakt gleichen Anteil an der Erziehung des Kindes aus, steht beiden Elternteilen der hälftige Mehrbedarf zu.[49]

Mehrbedarf für Schwangere

Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des Regelbedarfs (67,83 €). (§ 21 Abs. 2 SGB II)

Mehrbedarf für Behinderte

Behinderte erwerbsfähige Personen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen für Schule und Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes erhalten, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des Regelbedarfs (139,65 €). (§ 21 Abs. 4 SGB II) Behinderte Kinder haben keinen Anspruch auf den Mehrbedarf,[50] behinderte erwerbsgeminderte Personen nur im Rahmen der schulischen Bildung. (§ 23 Punkt 2 SGB II)

Das Bundessozialgericht hat den Mehrbedarf insofern konkretisiert, dass der Mehrbedarf nur dann gewährt wird, wenn tatsächlich eine Maßnahme stattfindet, aufgrund dieser der behinderten Person Mehrkosten entstehen. Eine reine Vermittlungs- und Beratungsleistung reicht hierzu nicht aus.[51]

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung werden in angemessener Höhe anerkannt. (§ 21 Abs. 5 SGB II) Es müssen aus medizinischen Gründen höhere Kosten für die Krankenkost anfallen. Grundlage ist stets ein ärztliches Attest, aus dem die Erkrankung, die Erforderlichkeit der besonderen verordneten Kost und der ursächliche Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Krankenkost hervorgehen muss.[52] Der Deutsche Verein hat zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe Empfehlungen abgegeben, auf die die Behörde zurückgreifen kann. Darin werden für einige stoffwechselbezogene Erkrankungen Empfehlungen für den Regelfall gegeben.[53] Die Empfehlungen stellen aber nach der neueren Rechtsprechung kein sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten dar. Deshalb muss die Behörde im Streitfall von Amts wegen untersuchen (ermitteln), ob und in welchem Umfang ein Bedarf im Einzelfall vorliegt. Zur Versagung von Leistungen reicht es daher nicht aus, wenn sich die Behörde lediglich auf „aktuelle ernährungsmedizinische Empfehlungen“ beruft.[54] Der Mehrbedarf darf nicht nur kurzfristig in unwesentlicher Höhe anfallen (sog. Bagatellbedarf). Auf den Mehrbedarf besteht ein Rechtsanspruch, die Behörde hat bei der Gewährung kein Ermessen, bei der Festsetzung der angemessenen Höhe kommt ihr kein Beurteilungsspielraum zu. Der Bescheid ist deshalb in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar. Zu ersetzen sind die „tatsächlich erforderlichen Mehrkosten“.[55]

Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung

Ist der Energiebedarf für die Erzeugung von Warmwasser nicht bereits bei den Heizkosten berücksichtigt, weil das Warmwasser getrennt von der Heizung durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (z.B. Durchlauferhitzer), wird nach § 21 Abs. 7 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, dessen Höhe zwischen 0,8 und 2,3 % des Regelbedarfs liegt.

Im Einzelfall zu berücksichtigender unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. (§ 21 Abs. 6 SGB II) Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010[56] seien auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Sonderbedarfe zu berücksichtigen, die nicht von den Regelleistungen erfasst sind, jedoch zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend zu decken sind. Dies können z.B. sein:

  • Pflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion;
  • Putz- und Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
  • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
  • Sonstige vergleichbare Härtefälle

Keine Sonderleistungen sollte es nach der Geschäftsanweisung zur Deckung der Praxisgebühr, für Bekleidung und Schuhe in Übergrößen oder für einen besonderen krankheitsbedingten Ernährungsaufwand geben.

Einmalige Leistungen

Nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst sind Bedarfe für

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Diese Bedarfe werden auf Antrag gesondert erbracht. Auch Personen, die kein Arbeitslosengeld II beziehen, können die einmaligen Leistungen in Anspruch nehmen, wobei von ihnen in diesem Fall eine angemessene Kostenbeteiligung erwartet werden kann. (§ 24 Abs. 3 SGB II)

Ein Bedarf für die erste Ausstattung einer Wohnung, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist („Erstausstattung“), ist - anders als ein Ersatz- oder Reparaturbedarf - nicht vom Regelsatz gedeckt und muss gesondert beantragt werden. Dies betrifft etwa Mehrbedarfe nach Trennungen von Ehegatten oder nichtehelichen Lebensgefährten, wenn aus den Haushaltsgegenständen eines Haushaltes zwei neue Haushalte ausgestattet werden müssen. Aber auch der Auszug eines Kindes aus dem Elternhaus kann zu einem Erstausstattungsbedarf an Haushaltsgegenständen führen. Eine Erstausstattung ist auch dann zu gewähren, wenn bereits vorhandene Möbel durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug unbrauchbar werden.[57]

Ein Bedarf für die Erstausstattung von Bekleidung wird nur unter bestimmten Umständen erbracht. Dazu zählt etwa eine starke Gewichtszu- oder abnahme, die eine Nutzung der alten Kleidung unmöglich macht.[58] Die Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt umfassen Kosten für Umstandskleidung zum einen, zum anderen Kosten für die erstmalige Bekleidung des Neugeborenen und notwendige Möbel wie ein Schrank, ein Kinderwagen und ein Kinderbett. Das Bundessozialgericht entschied dazu am 23. Mai 2013, dass eine erneute Erstausstattung beantragt werden kann, wenn das Kind zu groß für das Kinderbett wird und ein neues Jugendbett benötigt.[59]

Sonstige Leistungen

Dem Leistungsempfänger kann unter bestimmten Umständen ein Darlehen gewährt werden, wenn ein einmaliger nach den Umständen unabweisbarer Bedarf, der vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst ist, nicht gedeckt werden kann. (§ 24 Abs. 1 SGB II) Dies ist etwa der Fall, wenn aufgrund von während des Leistungsbezugs aufgelaufenen Stromschulden die Stromsperrung droht.[60]

Außerdem kann ein Darlehen gewährt werden, um die Zeit von der Aufnahme einer Beschäftigung bis zur ersten Lohnzahlung zu überbrücken. (§ 24 Abs. 4 SGB II)

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Kinder und Jugendliche sowie Schülerinnen und Schüler erhalten neben dem Regelbedarf unter den Voraussetzungen des § 28 SGB II Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII haben. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen müssen gesondert beantragt werden (§ 37 SGB II). Dies gilt nicht für den persönlichen Schulbedarf in Höhe von 70 € im August und 30 € im Februar je anspruchsberechtigtem Schulkind nach § 28 Abs. 3 SGB II.

Sozialgeld

Sozialgeld nach § 28 SGB II erhalten leistungsberechtigte Personen, die

Daneben haben auch nicht erwerbsfähige, minderjährige Kinder von nach dem BAföG förderungsfähigen Auszubildenden Anspruch auf das Sozialgeld.

Durch die Gewährung von Sozialgeld durch das Jobcenter anstelle von Sozialhilfe (HLU) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch durch den Sozialhilfeträger soll vermieden werden, dass für die einzelnen Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft unterschiedliche Behörden zuständig sind.

Krankenversicherung

Die Krankenversicherungsbeiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert sind, werden in voller Höhe übernommen und vom Bund getragen. Übernommen wird auch ein eventueller Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 SGB V. Der Beitrag wird ferner für Personen übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.

Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind, erhalten einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für eine private Krankenversicherung bis zur Höhe des Basistarifs nach § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz. Dieser Zuschuss ist nicht auf die Höhe des ermäßigten Beitragssatzes für Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt.[61]

Anrechnung von Einkommen

Beispiel für eine alleinstehende Person mit Regelleistung 399 Euro plus Warmmiete 300 Euro (2015).
Beispiel für ein Ehepaar mit Regelleistung 2 mal 360 Euro und 234 Euro (Kind unter 6 Jahre) plus Warmmiete 499 Euro (ohne Kindergeld, 2015).

Einkommen muss, soweit es zu berücksichtigen ist, vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden. Einkommen ist das, was die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft während des Bezugs der Leistung wertmäßig hinzugewinnen. Das bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung Vorhandene, ist Vermögen. Welches Einkommen in welcher Höhe zu berücksichtigen ist, ist in § 11, § 11a, § 11b sowie in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V – geregelt. Die Bilder rechts zeigen Beispiele für eine alleinstehende Person ohne Kinder und für ein Ehepaar mit 1 Kind.

Zu berücksichtigendes Einkommen

Als Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Wichtig dabei ist, dass das Einkommen dauerhaft für die Sicherung des Lebensunterhalts verfügbar ist. Ein Darlehen aus einer Sozialleistung ist demnach zu berücksichtigen, nicht jedoch ein Kredit einer Bank oder ein von Verwandten gewährtes Darlehen; diese stellen kein Einkommen dar.[62] Gehört ein Kind zur Bedarfsgemeinschaft und kann es seinen Lebensunterhalt aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen nicht sicherstellen, ist das Kindergeld, obwohl es den Eltern zusteht, Einkommen des Kindes.

Laufende oder einmalige Einnahmen werden in dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem sie zufließen (Zuflussprinzip). Würde bei einmaligen Einnahmen durch die Berücksichtigung in einem Monat der Leistungsanspruch entfallen, muss die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag berücksichtigt werden.

Vom Einkommen sind nach § 11b SGB II bestimmte Beträge im Rahmen der Einkommensbereinigung abzusetzen. Einen Überblick über anzurechnendes Einkommen gibt der Freibetragsrechner SGB II des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.[63]

Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

Nach § 11a SGB II werden bestimmte Einkommensarten nicht berücksichtigt. Dazu zählen:

  • alle Leistungen nach dem SGB II
  • die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und anderer Gesetze, die auf die entsprechenden Regelungen verweisen
  • Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, die für Schäden am Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der entsprechenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • bürgerlich-rechtliches Schmerzensgeld
  • Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, sofern diese die Lage des Leistungsbeziehers nicht wesentlich beeinflussen (z. B. Lebensmittelspenden der Tafel)
  • Schenkungen Dritter, sofern die Berücksichtigung grob unbillig wäre und sie die Lage des Leistungsbeziehers nicht wesentlich beeinflussen, etwa eine Aufwandsentschädigung für eine Blutspende oder Leistungen eines Entschädigungsfonds.

Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausdrücklich zu einem Zweck erbracht werden, der nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dient, sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Dazu zählen etwa sämtliche Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oder die Wohnungsbauprämie.[64] Ausnahmen gelten hier jedoch für:

  • den erzieherischen Teil des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII, hier wird für das dritte Pflegekind 75 Prozent, ab dem vierten Pflegekind der komplette Betrag berücksichtigt
  • die Tagespflegeleistungen nach § 23 SGB VIII.

Darüber hinaus legt § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung weitere Regeln zur Anrechnung und Nichtberücksichtigung von Einkommen fest.

Anrechnung von Vermögen

Haben der Leistungsberechtigte oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen verwertbares Vermögen, besteht nach § 12 SGB II kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, soweit der Wert des Vermögens gewisse Freibeträge überschreitet, es sich nicht um Schonvermögen handelt und die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Vermögen ist die Gesamtheit (Bestand) der in Geld messbaren Güter einer Person:

  • Geld und Geldeswerte, wie Bargeld und Schecks,
  • sonstige Sachen, unbewegliche Sachen, wie bebaute und unbebaute Grundstücke und bewegliche Sachen, wie Schmuckstücke, Gemälde und Möbel,
  • sonstige Rechte, wie Forderungen, Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt.

Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.

Kein Vermögen, sondern Einkommen, sind die Erträge (Zinsen, Dividenden) aus dem Vermögen, weil der Leistungsberechtigte die Erträge erst in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält.

Verwertbarkeit

Das Vermögen muss verwertbar sein. Verwertbar ist Vermögen, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen, belastet oder beliehen werden können oder durch Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden können. Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.[65]

Die Verwertung ist unwirtschaftlich, wenn der zu erzielende Gegenwert (Verkehrswert) in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert (Substanzwert) des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht und ein normal und wirtschaftlich Handelnder die Verwertung deshalb unterlassen würde.[66][67] Die Verwertung einer Lebensversicherungen wird von den Behörden beispielsweise als unwirtschaftlich angesehen, wenn die Auszahlung bei Auflösung des Vertrags um mehr als zehn Prozent geringer ist als die bis dahin eingezahlten Beiträge.[68] Dabei sind dem Bundessozialgericht zufolge allerdings weitere Faktoren wie die Laufzeit, Ablaufleistung und Kündigungsfrist der Lebensversicherung und ein eventuelles Vorliegen einer besonderen Härte zu berücksichtigen.[69]

Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, deren Verwertung – auch aufgrund einer Verfügung des Leistungsberechtigten, die er aber bereits vor Eintritt seiner Hilfebedürftigkeit bewirkt haben muss – in absehbarer Zeit ausgeschlossen ist oder für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind.[67][70]

Besteht das Vermögen aus einem Erbe und verweigert ein Miterbe die Auseinandersetzung des Erbteils auf unbestimmte Zeit, obwohl der Leistungsberechtigte die Auseinandersetzung verlangt hat, liegt ein tatsächliches Verwertungshindernis vor; das Vermögen ist in diesem Fall nicht verwertbar.[71]

Ist das Vermögen verwertbar, aber ein sofortiger Zugriff auf die berücksichtigungsfähigen Vermögenswerte nicht möglich, zum Beispiel wegen fehlender, aber in absehbarer Zeit erreichbarer Zustimmung eines Miterbens, besteht nach § 24 Abs. 5 SGB II (nur) ein Anspruch auf eine darlehensweise Hilfegewährung.

Freibeträge

Freibleibendes Vermögen nach § 12 SGB 2
Vermögensfreibeträge Freibetrag je vollendetem Lebensjahr Mindestbetrag Höchstbeträge
Grundfreibetrag
(für volljährige Leistungsberechtigte und deren Partner)
150 €¹ 3.100 € 9.750 € (Geburtsjahrgang 1948–1957)
9.900 € (Geburtsjahrgang 1958–1963)
10.050 € (Geburtsjahrgang ab 1964)
Grundfreibetrag
(für minderjährige Leistungsberechtigte)²
3.100 € 3.100 €
Freibetrag für Altersvorsorge für erwerbsfähige Hilfeempfänger ab ihrem 15. Geburtstag und deren Partner³ 750 € 48.750 € (Geburtsjahrgang 1890–1957)
49.500 € (Geburtsjahrgang 1958–1963)
50.250 € (Geburtsjahrgang ab 1964)
Freibetrag für notwendige Anschaffungen
(für jeden Leistungsberechtigten)
 750 €   750 €

¹ Für Leistungsberechtigte, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind, gilt ein Freibetrag in Höhe von 520 Euro und ein Höchstbetrag von 33.800 Euro[72].
² Vermögen von Kindern bleibt bei der Berechnung der Leistungen der Eltern unberücksichtigt.
³ Das Vermögen muss vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden dürfen. Bundesrechtlich ausdrücklich geförderte Altersvorsorge wie die „Riester-Rente“ fällt nicht in diesen Vermögensbestandteil, s. u.

Schonvermögen

Als Vermögen ist nicht zu berücksichtigen:

  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, nach einer Entscheidung des BSG vom 6. September 2007[73] ist ein Kfz bis zu einem Verkehrswert von 7.500 EUR als angemessen anzusehen. Über teurere Fahrzeuge muss im Einzelfall entschieden werden.
  • Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente, Rürup-Rente, Betriebsrente)
  • vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
  • ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
  • Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
  • Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

Eingliederungshilfe und Arbeitsvermittlung

Unterstützung der Eingliederung

Das Jobcenter soll nach § 15 SGB II mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person eine Eingliederungsvereinbarung abschließen, in der die für die Eingliederung erforderlichen Leistungen bestimmt werden und festgelegt wird, welche Bemühungen der Leistungsberechtigte mindestens unternehmen muss, um eine Arbeit zu finden, und wie er seine Bemühungen nachzuweisen hat. Lehnt der Leistungsberechtigte den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung ab, liegt kein Sanktionstatbestand vor; jedoch kann das Jobcenter die vorgesehenen Maßnahmen einseitig durch einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt festsetzen. Das Instrument der Eingliederungsvereinbarung gab es bereits im Job-AQTIV-Gesetz aus dem Jahr 2001.

Weitere Eingliederungsleistungen

Beziehern von Arbeitslosengeld II stehen größtenteils die Eingliederungsleistungen aus dem SGB III zur Verfügung, wie Vermittlung in Arbeit, Förderung aus dem Vermittlungsbudget oder auch die Zuweisung zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. (§ 16 SGB II) Daneben sind speziell im SGB II zusätzliche Leistungen vorgesehen:

Es besteht kein Rechtsanspruch auf bestimmte Eingliederungsleistungen; die jeweils notwendigen und zweckmäßigen Instrumente werden durch den persönlichen Ansprechpartner ausgewählt. Über eine Antragstellung des Leistungsempfängers muss daher eine individuelle Ermessensentscheidung getroffen werden (Kann-Regelungen). Es besteht jedoch ein Anspruch auf eine sachliche Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung.

Sanktionen

Nach § 31 können Leistungsbezieher für bestimmte Pflichtverletzungen sanktioniert werden. Während einer Sanktion besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. (§ 31b Abs. 2 SGB II) Eine Sanktion muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung ausgesprochen werden. Sie dauert in der Regel drei Monate und tritt mit dem Ersten des Kalendermonats, das auf den Zugang des Sanktionsbescheides beim Leistungsbezieher folgt, in Kraft. (§ 31b Abs. 1 SGB II)

Gegen eine Sanktionsentscheidung kann der Betroffene Widerspruch und Klage erheben. Diese Rechtsmittel haben jedoch nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86b Abs. 1, S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1, S. 6 SGB II als rechtswidrig erweisen (LSG Hessen vom 16. Januar 2014 - L 9 AS 846/13 B ER, info also 2012, 220).[74]

Unterschieden wird zwischen zwei Fällen:

Sanktion wegen einer Pflichtverletzung (große Sanktion)

Eine Sanktion wegen einer Pflichtverletzung wird nach § 31 Abs. 1 SGB II dadurch begründet, dass Leistungsbezieher trotz vorheriger Rechtsfolgenbelehrung gegen Regelungen aus einer Eingliederungsvereinbarung verstoßen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit ablehnen oder eine zumutbare Maßnahme nicht antreten oder abbrechen. Eine Rechtsfolgenbelehrung im Sinne des Gesetzes muss konkret, richtig, vollständig und verständlich sein. Sie muss verdeutlichen, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen die Pflichtverletzung haben kann. Erfüllt eine Rechtsfolgenbelehrung diese Anforderungen nicht, kann der Leistungsbezieher nicht sanktioniert werden.[75] Eine Sanktion ist außerdem ausgeschlossen, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten des Leistungsbeziehers vorliegt.

In bestimmten anderen Fällen ist nach § 31 Abs. 2 SGB II auch ohne vorherige Rechtsfolgenbelehrung eine Sanktion möglich, etwa dann, wenn ein Leitungsberechtigter seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat, aufgrund einer Sperrzeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist oder Anlass für das Eintreten einer Sperrzeit gibt, etwa indem er seine Arbeit aufgibt. In letztgenannten Fällen ergibt sich die Dauer der Sanktion nach der Dauer der Sperrzeit.

Die Leistungskürzungen bei einer Sanktion belaufen sich nach § 31a Abs. 1 SGB II wie folgt:

  • Bei einer einfachen Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert.
  • Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des Regelbedarfs gemindert. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn seit der letzten Pflichtverletzung weniger als ein Jahr vergangen ist.
  • Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig, einschließlich der Kosten der Unterkunft.

Nach § 31a Abs. 2 SGB II gelten für Unter-25-jährige verschärfte Bedingungen. Hier entfällt bereits bei der ersten Pflichtverletzung der komplette Regelbedarf; bei einer wiederholten Pflichtverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II einschließlich der Kosten der Unterkunft vollständig. Allerdings kann sich der Grundsicherungsträger bei einer vollständigen Streichung des Arbeitslosengeldes II bereit erklären, die Kosten der Unterkunft wieder zu erbringen, falls der Leistungsbezieher sich nachträglich zur Einhaltung seiner Pflichten bereit erklärt. Aus dem gleichen Grund kann die Dauer der Sanktion auf den Regelbedarf auf sechs Wochen verkürzt werden. (§ 31b Abs. 1 Satz 4 SGB II)

Wird durch Sanktionen das Arbeitslosengeld II um mehr als 30 Prozent gekürzt, kann der Grundsicherungsträger ergänzende Sachleistungen wie Lebensmittelgutscheine gewähren. Er muss diese Leistungen gewähren, wenn minderjährige Kinder im Haushalt des Sanktionierten leben. (§ 31a Abs. 3 SGB II)

Leben mehrere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft und sind durch eine Sanktion eines Mitglieds die anteiligen Kosten der Unterkunft betroffen, müssen diese durch eine entsprechende Erhöhung bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ausgeglichen werden, da ansonsten eine rechtswidrige Sippenhaftung entstehen würde.[76]

Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses (kleine Sanktion)

Eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses tritt nach § 32 SGB II ein, wenn ein Leistungsbezieher trotz vorheriger Rechtsfolgenbelehrung einer Meldeaufforderung zum Grundsicherungsträger oder zu einer amtsärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.

Bei einer solchen Sanktion wird das Arbeitslosengeld II um 10 Prozent gemindert, diese wird auf eine eventuelle bereits bestehende Sanktion aufgrund einer Pflichtverletzung aufaddiert. Da es in diesem Fall keine wiederholten Pflichtverletzungen gibt, können durch mehrere Meldeversäumnisse mehrere Sanktionen mit jeweils 10 Prozent der Regelleistung ausgesprochen werden, die jede für sich jeweils nach drei Monaten ablaufen. Hier hat jedoch das Bundessozialgericht entschieden, dass Meldeaufforderungen nicht missbräuchlich eingesetzt werden dürfen, um die Leistungen auf Null zu senken.[77]

Häufigkeit von Sanktionen

Von Sanktionen waren im Jahr 2007 2,7 % der Arbeitslosengeld-II-Empfänger betroffen. Die Quote der Sanktionierten ist damit auf der Basis des Vorjahres gestiegen (2006: 1,9 %). Es gibt dabei regionale Unterschiede bei der Sanktionshäufigkeit, die in Süddeutschland am höchsten ist (Spitzenwert in Bayern mit 3,8 % aller Empfänger). Die Statistik schließt alle eingetretenen Sanktionen unabhängig von der Höhe ein – auch die wegen Meldeversäumnissen (siehe oben).[78]

Verwaltungsverfahren

Nach § 40 SGB II gelten für das Verwaltungsverfahren im Bereich des Arbeitslosengeldes II die Regelungen des SGB X mit einigen kleineren Anpassungen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X ist nach § 62 SGB X der Weg zu den Sozialgerichten gegeben, da Streitigkeiten im Bereich des Arbeitslosengeldes II unter die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallen. (§ 51 Abs. 1 SGG) Dies gilt auch bei Streitigkeiten um ein Hausverbot, das von einem Jobcenter gegen einen Leistungsbezieher ausgesprochen wurde, ein Verweis auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in diesem Fall unzulässig.[79] Vor einer Klage ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. (§ 78 SGG)

Bedürftige Leistungsbezieher können Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Die Beratungshilfe darf nicht mit der Begründung versagt werden, dass der Leistungsbezieher die Beratungspflicht nach § 14 SGB I bei genau der Behörde in Anspruch nehmen kann, gegen die er Rechtsbehelfe einlegt.[80]

Aufgrund von § 39 SGB II entfalten Widerspruch und Klage gegen die allermeisten Verwaltungsakte keine aufschiebende Wirkung. Diese muss im Zweifelsfalle beim Sozialgericht beantragt werden. (§ 86b SGG)

Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kann dennoch ein Überprüfungsantrag gestellt werden. (§ 44 SGB X) Bei begünstigenden Verwaltungsakten besteht Vertrauensschutz, sodass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nur in bestimmten Fällen möglich ist. (§ 45 SGB X)

Rückforderung vonseiten der Behörde

Ändern sich die maßgebenden Verhältnisse des Leistungsbeziehers während des Bezugs, kann die Behörde das Einkommen oder Vermögen nach § 48 SGB X, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III rückwirkend ab dem Beginn der Einkommenserzielung anrechnen und den Bewilligungsbescheid entsprechend aufheben und ändern. Zuviel gezahlte Leistungen müssen erstattet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass nach § 40 Abs. 4 SGB II 56 % der Kaltmiete zu belassen sind als Ersatz für das Wohngeld, das der Leistungsempfänger aufgrund des Vorranges des SGB II nicht beantragt hat, die Leistungen können insoweit also nicht zurückgefordert werden.

Die Rückforderung bei einem vorläufigen Bescheid nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III ist noch nicht abschließend geklärt. Manche wenden § 50 SGB X analog an, andere stützen sich nur auf § 328 Abs. 3 SGB III. Es ist noch nicht geklärt, ob § 40 Abs. 4 SGB II im Wege der verfassungskonformen Interpretation angewandt werden muss oder darf, falls eine komplette Monatszahlung zurückgefordert wird. Ansonsten käme man zu dem wohl systemwidrigen Ergebnis, dass bei einer vorläufigen Entscheidung der Wohngeldanspruch oder sein Äquivalent entfallen würde. Diese Frage ist vom Bundesverfassungsgericht für die Vorgängerregelung, die Sozialhilfe, in der Entscheidung vom 14. November 1969, Az. 1 BvL 4/69 (BVerfGE 27, 220 ff.) so entschieden worden, dass durch die Rückforderung der Sozialhilfe das Wohngeld nicht entfallen darf.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Verwaltungsakten im Bereich des SGB II entfalten Widerspruch und Klage gegen eine Rückforderung bei einem vorläufigen Bescheid, der sich ausschließlich auf Zeiträume in der Vergangenheit bezieht, eine aufschiebende Wirkung.[81]

Korrekturen und Modifikationen der Rechtsgrundlagen

Erstes Gesetz zur Änderung des SGB II (2005)

Die ersten Nachbesserungen zum SGB II traten mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des SGB II am 31. Dezember 2005 in Kraft[82]. In dem sehr kurzen Änderungsgesetz ging es unter anderem um den Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 46 SGB II Finanzierung aus Bundesmitteln).

Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze (03/2006)

Der Bundestag beschloss am 17. Februar 2006 weitere Änderungen des Arbeitslosengeldes II; die Änderungen traten im Wesentlichen am 1. April 2006 in Kraft.[83]

Bei ihren Eltern wohnende arbeitslose Volljährige, die noch nicht 25 Jahre alt sind (sogenannte „U25“), erhalten seit dem 1. Juli 2006 nur noch 80 Prozent (276 €) Alg II. Wenn sie aus dem Haushalt der Eltern ausziehen wollen, müssen sie seit dem 1. April 2006 zuvor einen Antrag auf Umzug stellen, der einer Genehmigung bedarf. Jugendliche, die bis zum 17. Februar 2006 eine eigene Wohnung bezogen haben, müssen grundsätzlich nicht zu den Eltern zurück. Es ist allerdings möglich, dass Jugendliche mit einer eigenen Bedarfsgemeinschaft, die umziehen wollen, an die Eltern zurückverwiesen werden, da nicht nur der Erstauszug, sondern auch weitere Umzüge genehmigungspflichtig sind.

Außerdem wurde die Regelleistung zum 1. Juli 2006 bundesweit einheitlich auf monatlich 345 € festgesetzt und der Rentenbeitrag zum 1. Januar 2007 von vorher 78 € auf 40 € abgesenkt.

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (08/2006)

Am 1. August 2006 trat der erste Teil des „Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (kurz: Fortentwicklungsgesetz; zuvor: „SGB II-Optimierungsgesetz“) in Kraft[84].

Das Fortentwicklungsgesetz sieht rund 50 Änderungen, darunter auch Leistungskürzungen und Zugangsverschärfungen für Arbeitslosengeld II vor. Grundsätzliche Gesetzesmängel wie die ungeklärte Zuständigkeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen wurden jedoch nicht geklärt.

Änderungen zum 1. August 2006

Einige Beispiele für Änderungen, die zum 1. August 2006 in Kraft traten, sind:

  • Sanktionen können auch Unterkunftskosten betreffen (Ziff. B.4 Änderung 2).
  • Die Beweislast wird bei einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) und gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften umgekehrt (Ziff. A.5), das heißt gemeinsam in einer Wohnung lebende Bedürftige müssen nachweisen, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden (der Begriff eheähnliche Gemeinschaften wurde seit 1. August 2006 durch die Bezeichnung „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ ersetzt).
  • Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen zur weiteren Kontrollmöglichkeiten und Datenabgleich (Ziff. A.3, A 27, B.1, B.3, B.5, E.2)
  • Schaffung oder Ausweitung von Außendiensten zur umfangreichen Durchführung von Hausbesuchen (B.3).
  • Leistungsausschluss bei Verstoß gegen die Erreichbarkeitsanordnung
  • Verringerung oder Streichung der Unterkunftskosten, wenn ohne Genehmigung umgezogen wurde (A.23).
  • Gründungszuschuss für Bezieher von Arbeitslosengeld I, statt der bisherigen Förderungen mit Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss („Ich-AG“)
Änderungen zum 1. Januar 2007

Am 1. Januar 2007 traten die letzten Sanktionsverschärfungen des „Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ in Kraft. Die Kernpunkte waren hierbei:

  • Drei Sanktionsstufen: Erste Pflichtverletzung, Leistungskürzung um 30 Prozent für drei Monate; zweite Pflichtverletzung, Leistungskürzung um 60 Prozent; dritte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres, vollständige Streichung der Leistung einschließlich Kosten der Unterkunft.
  • Auch bei Jugendlichen sind die Kosten der Unterkunft von Sanktionen betroffen.

Verwaltungssoftware

A2LL

Mit dem Arbeitslosengeld II wurde die neue Verwaltungssoftware A2LL in den ARGEn und deren Jobcentern eingeführt. Die proprietäre Software A2LL wurde von der Telekom-Tochter T-Systems[85] entwickelt, die den Auftrag an das Softwarehaus PROSOZ Herten als Subunternehmer weitergab.[86] ProSoz gehört als Firma der Stadt Herten, ihr Gründer war der ehemalige Hertener Bürgermeister Klaus Bechtel. Sie entwickelte vor dem 31. Dezember 2004 vor allem Software zur Berechnung und Auszahlung von Sozialhilfe, deren Weiterentwicklungen von Optionskommunen auch nach dem 1. Januar 2005 für die Bearbeitung von Arbeitslosengeld II verwendet wurde.

Die Software wurde nicht termingerecht fertig,[87] wies zahlreiche Mängel auf[88] und verursachte gegenüber der ursprünglichen Planung erhebliche Mehrkosten; so soll A2LL im September 2006 bereits 48 Millionen Euro gekostet haben, was fünffach höher als der ursprünglich angesetzte Betrag sei; nach einer Analyse verschiedener parlamentarischer Anfragen kam der schleswig-holsteinische Landkreistag zu dem Schluss, dass A2LL jährliche Zusatzkosten von mindestens 230 Millionen Euro verursache.[89] Nach Schätzungen der Bundesregierung verursache A2LL allein durch fehlerhafte Programmierung einen Schaden von 28 Millionen Euro.[90]

Besonders heftig kritisiert wird A2LL auch aufgrund von „erheblichen datenschutzrechtlichen Problemen“, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Grünen einräumte. Auch nach längerer Anwendungsdauer gibt es immer noch Teilausfälle und Einschränkungen der Betriebszeit/-intensität, so zum Beispiel im November 2007. Anfang 2008 wurde beschlossen, die Anwendung von A2LL bis 2013 zu beenden und das Programm durch eine neue Software zu ersetzen.[91]

Allegro

Im März 2008 wurde als Nachfolger der fehleranfälligen Software A2LL die Entwicklung des Verwaltungsprogramms „Allegro“ beschlossen. Die Entwicklungszeit wurde auf fünf Jahre, die voraussichtlichen Kosten auf 90 Millionen Euro veranschlagt. Die Bundesagentur für Arbeit erhofft sich durch die neue Software Verbesserungen in der Bearbeitung und plant stärker in die Entwicklung des Programms einbezogen zu werden, als das beim extern entwickelten A2LL der Fall war.[91]

Andere Verwaltungssoftware

Die optierenden Kommunen verwenden überwiegend kein A2LL zur Berechnung der Leistungen oder Integration auf dem Arbeitsmarkt, sondern andere Programme. Aufgrund der erheblichen Startprobleme von A2LL erschien diese den betreffenden Landkreisen und Kreisfreien Städten Ende 2004 zumeist als nicht attraktiv. Die Auswahl der Kommunen, die diese Variante wählten, findet sich unter Liste der Optionskommunen.

Die meiste bei den Optierern eingesetzte Software besteht aus Weiterentwicklungen von Sozialhilfeprogrammen von vor 2004. Entwickler solcher Software ist ebenfalls Prosoz in Herten (Programme Prosoz/S, Open/Prosoz[92]), aber auch andere Softwarehäuser wie Lämmerzahl mit dem Programm LÄMMkom,[93] die Prosozial GmbH mit comp.ASS,[94] die INFOsys Kommunal GmbH[95] mit dem Programm Care4, das unter anderem von der Stadt Bad Neuenahr im Bereich SGB II eingesetzt wird[96] und die AKDB mit OK.SOZIUS SGB II.[97]

Kritik und Diskussion

Kritik am Arbeitslosengeld II

Allgemeine Kritikpunkte

Allgemein wird an den Hartz-Reformen kritisiert, dass die aus dem Hartz-Konzept entwickelten Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2003–2005) ihre Absichten verfehlt hätten. Das erklärte Ziel, die Arbeitslosigkeit zu halbieren und vor allem Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren, sei bisher nicht erreicht worden. Dies gelte auch für das Ziel der deutlichen Entlastung öffentlicher Kassen durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Die tatsächliche Senkung der Arbeitslosigkeit in Deutschland ab 2006 führen die Kritiker ausschließlich auf die konjunkturelle Entwicklung[98], demografische Entwicklungen und kosmetische Änderungen der Arbeitslosenstatistik[99] zurück. Weitere Kritik allgemeiner Art am Arbeitslosengeld II beinhalten die folgenden Vorwürfe:

  • das ALG II habe einen Bruch mit sozialstaatlichen Grundprinzipien wie Lebensstandardsicherung, Bestandsschutz, Qualifikationsschutz und Berufsschutz vollzogen.
  • das ALG II halte einen zu geringen Abstand zum Nettoeinkommen aus niedrig entlohnter Beschäftigung oder auch zu normalen Erwerbseinkommen bei größeren Familien (Nichteinhaltung des sogenannten Lohnabstandsgebots).
  • ALG II richte den Fokus der gesellschaftlichen Diskussion auf eine Missbrauchsdebatte, die von den Ursachen und Folgen sowie von der Lösung des Problems der Massenarbeitslosigkeit ablenke sowie Millionen Menschen unter Generalverdacht stelle.[100]
  • ALG II verstärke die Existenzangst. Die Arbeitslosengeld-II-Regelungen würden von vielen Betroffenen nicht mehr als soziales Netz empfunden.[101]
  • ALG II führe zu einer finanziellen Benachteiligung von Familien und Partnerschaften, die offen zueinander stünden, im Vergleich zu solchen, die sich wahrheitswidrig als alleinstehend oder -erziehend ausgäben.[102]
  • ALG II führe zu Verarmung und Prekarisierung; es treibe breite Bevölkerungsschichten an den Rand oder in die Armut;[103] besonders gravierend sei dieses Problem für Kinder und kinderreiche Familien,[104] da die Reform zur Zunahme von Kinderarmut und zukünftig von Altersarmut führe.
  • der durch die Hartz-Reform gestiegene Sanktionsdruck auf Arbeitslose, jegliche Arbeit anzunehmen, senke (so auch die gewerkschaftliche Sicht) massiv den Spielraum für Bewerbende, beim Arbeitsvertrag eigene Ansprüche durchzusetzen. Dadurch komme es zur Ausweitung der Erwerbsarmut. Arbeitnehmer mit gewerkschaftlichem oder Betriebsrats-aktivem Lebenshintergrund und Ambitionen würden durch die Masse der sich untertariflich verkaufenden Bewerber aus dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen.
  • Der Richter am Bundesgerichtshof a.D. und ehemalige Bundesabgeordnete der Linken Nešković hält die Sanktionen für verfassungswidrig, da durch die Sanktion die Gewährung bzw. Nichtgewährung der Grundsicherung an ein bestimmtes Verhalten, nicht aber an den tatsächlichen Bedarf gekoppelt werde. Die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes verlange aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherstellung des Existenzminimums in jedem Einzelfall.[105]
  • Kritik äußerte der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte an dem Grundsicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland. Beziehern der Grundsicherung, Sozialhilfe und Hartz IV werde auf diese Weise kein „angemessener Lebensstandard” gewährt. Der UN-Ausschuss zeigte sich zu tiefst besorgt, da zahlreiche bereits beanstandete Missstände nicht beseitigt und Empfehlungen der UN nicht umgesetzt wurden.[106]
  • Christian Rickens (Der Spiegel) resümierte anlässlich '10 Jahre Hartz IV' einen sozialpolitischen Skandal[107]

Kritik an der praktischen Umsetzung

Hinsichtlich der praktischen Durchführung der Bearbeitung des Arbeitslosengeldes II wurde u.a. folgende Kritik geübt:

  • Das ALG II impliziere eine an Geschlechterrollenstereotypen ausgerichtete, unzureichende Förderung für Alleinerziehenden mit kleinen Kindern und für in Partnerschaft lebenden Frauen, da arbeitsmarktpolitische Ziele mit Gleichstellungszielen konkurrierten,[108]
  • Die Umsetzung des Vermittlungs-, Befähigungs- und Kontrollinstrumentariums sei mangelhaft.
  • Die Handlungsfähigkeit der Träger bei der Identifizierung von Leistungsmissbrauch sei eingeschränkt.
  • Teilweise seien Bescheide fehlerhaft und rechtswidrig erlassen worden, vor allem kurz nach Inkrafttreten der Hartz IV-Reform. Schwerwiegende Verwaltungsmängel hätten, so die Kritiker, diese erste Phase im Jahr 2005 gekennzeichnet, in der nach verschiedenen Erhebungen etwa 90 Prozent der Bescheide fehlerhaft gewesen seien;[109][110] die Zahl der Verfahren vor Sozialgerichten nahm allein im Jahr 2006 um 50 Prozent zu.[111] Von Januar bis April 2007 wurden vor den Sozialgerichten 16.375 Klagen endgültig erledigt. Dabei wurde der Klage in lediglich 4 % der Fälle (586) ganz stattgegeben, eine teilweise Stattgabe erfolgte nur in 2 % der Fälle (339). Der überwiegende Teil der Klagen wurde durch Anerkenntnis/Rücknahme erledigt (13.126 oder 80 %) beziehungsweise durch Urteil/Gerichtsbescheid abgewiesen (2.329 Fälle oder 14 %). Am 18. Juni 2010 wurde am bundesweit größten Sozialgericht Berlin die 100.000. Klage eines Hartz-IV-Beziehers eingereicht. Etwa die Hälfte der Kläger erzielt derzeit „zumindest einen Teilerfolg“.[112]
  • Auch die Praktiken des zurückweichenden Konzepts,[113] der vertreibenden Hilfe und der Verfolgungsbetreuung (siehe dort) waren Gegenstand von Kritik.
  • Nach Angaben der BZ kassieren die Jobcenter-Chefs in Berlin bis zu 4000 Euro Prämie für rigoros durchgesetzte Einsparungen die auch Sanktionen einschließen, nach einer vertraulichen Anweisung des Bundesarbeitsministeriums.[114] Harte Hartz-IV-Sanktionen drängen nach Einschätzung der Wohnungslosenhilfe vor allem auch unter 25-Jährige auf die Straße.[115]

Kritik an der Leistungsberechnung

Konkrete Kritik richtet sich gegen einzelne Bestimmungen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II:

  • Berechnung und Höhe der Regelleistung. Die Regelleistungshöhe wird sowohl von Wohlfahrts- und Erwerbsloseninitiativen als auch von Wirtschaftsverbänden kritisiert; jene halten die Regelleistungshöhe für zu niedrig, während diese sie als zu hoch ansehen. Der Senat 11b des Bundessozialgerichts hatte keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der aktuellen Höhe der Regelleistung,[116] während der 14. Senat die Regelung, wonach das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf nur 60 vom Hundert der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festgesetzt ist, für verfassungswidrig hält.[117] Das Hessische Landessozialgericht war der Ansicht, dass die Höhe der Regelleistung und des Sozialgeldes nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien mit Kindern decke und daher gegen das Grundgesetz verstoße. Beide Gerichte hatten die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.[118] Dieses hat zwar die Berechnung, aber nicht die Höhe der Regelleistung und des Sozialgeldes für verfassungswidrig erklärt sowie eine Härtefallregelung eingeführt. In seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 bezeichnet das Bundesverfassungsgericht die Regelbedarfsleistungen als "derzeit noch verfassungsgemäß". Soweit die tatsächliche Deckung existenzieller Bedarfe in Einzelpunkten jedoch zweifelhaft sei (etwa bei den Kosten für Haushaltsstrom, Mobilität und die Anschaffung von langlebigen Gütern wie Kühlschrank und Waschmaschine), habe der Gesetzgeber eine tragfähige Bemessung der Regelbedarfe bei ihrer anstehenden Neuermittlung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 sicherzustellen.[119] Ein Wohlfahrtsverband kritisierte Ende 2014, dass die Bundesregierung noch nicht auf die Aufforderungen des Bundesverfassungsgerichtes reagiert habe.[120]
  • Regelsatz unzureichend für gesunde Kinderernährung. Das Forschungsinstitut für Kinderernährung (FKE) der Universität Bonn gelangte 2007 in umfangreicher Studie zum Ergebnis, dass ALG II nicht ausreiche, um Kinder und Jugendliche ausgewogen zu ernähren. Der Gesetzgeber veranschlagt für Nahrung und Getränke bei 14- bis 18-Jährigen lediglich 3,42 Euro pro Tag. Selbst wer nur beim Discounter kaufe, müsse jedoch im Schnitt 4,68 Euro täglich ausgeben, um den Appetit eines Teenagers mit ausgewogener Kost zu stillen. Kinder und Jugendliche aus niedrigen sozialen Schichten litten heute zwei- bis dreimal so häufig unter Fettleibigkeit wie besser situierte Altersgenossen.[121]
  • Abkoppelung vom Versicherungssystem. Eine Kritik am Arbeitslosengeld II besagt, dass mit der Hartz-IV-Reform und der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe viele früher langjährig Berufstätige finanziell mit Menschen gleichgestellt würden, die nie oder nie längere Zeit gearbeitet hätten. Dies betreffe vor allem Arbeitssuchende, die im höheren Alter arbeitslos würden und deswegen trotz Berufserfahrung schlechter eine neue Stelle fänden. Die Ursache des kritisierten Zustands sei - so die Kritiker -, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes II vom früheren Arbeitslohn unabhängig sei. Der Gesetzgebers begegnet diesem Effekt mit einem speziellen Förderprogramm für ältere Arbeitslose.[122]
  • Zwangsumzüge. Die nur teilweise Übernahme der Kosten von großen und teuren Wohnungen wird als Zwang zum Umzug in eine kleine und billige Wohnung angesehen und kritisiert, da der Wohnungsmarkt vor allem in Ballungsregionen nicht genügend geeignete Wohnungen bereitstelle und die erhöhte Nachfrage nach billigem Wohnraum zu erneuten Zwangsumzügen führe. Nach einer Marktübersicht des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) für Nordrhein-Westfalen habe die Einführung von Arbeitslosengeld II in den vergangenen zwölf Monaten in NRW zu Mietsteigerungen bei einfach ausgestatteten Wohnungen in Höhe von sieben bis elf Prozent geführt. Viele Arbeitslosengeld-II-Empfänger hätten in kleinere Wohnungen umziehen müssen, durch die größere Nachfrage seien Mieten gestiegen.[123] Wird nach dem Hinweis der Behörde auf die Unangemessenheit der Wohnung kein Umzug durchgeführt, werden im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II nach spätestens sechs Monaten nur noch die angemessenen Wohnungskosten übernommen.
  • Unzureichende regionale Differenzierung. Kritisiert wird die nur wenig differenzierte Berechnung der Regelleistung, weil sie die großen regionalen Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten in den verschiedenen Regionen nur unzureichend berücksichtige.[102]
  • Privilegierung von Vermögen; kritisiert wird das Missverhältnis zwischen der rigiden Anrechnung von (Erwerbs-) Einkommen und den vergleichsweise großzügigen (bedingungslosen) Vermögensfreibeträgen in beträchtlicher Höhe, wie beispielsweise bei selbstgenutzten Eigenheimen.

Auf Kritik stieß, dass Geld für Alkohol und Nikotin aus der Berechnungsgrundlage gestrichen wurde.[124][125]

Kritik an Instrumenten zur Eingliederung in Arbeit

Auch mehrere im SGB II vorgesehene Instrumente zur Eingliederung von Arbeitslosen ins Erwerbsleben werden von Arbeitsloseninitiativen, Linkspartei und dem DGB als Gegner der Hartz-IV-Reform kritisch gesehen:

  • Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung werden vor allem wegen des Verdachts auf die Vernichtung von regulären Arbeitsplätzen kritisiert und als „1-Euro-Jobs“ gebrandmarkt, weil die Gemeinnützigkeit und vor allem Zusätzlichkeit der geschaffenen Stellen nicht ausreichend kontrolliert werde oder zum Teil gar nicht kontrolliert werden könne. Kritisch gesehen werden weiter von Teilen der Politik die niedrige Entschädigung und die Rechtsstellung der so Beschäftigten.
  • die Ausgestaltung der „aktivierenden“ Maßnahmen und Instrumente zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, insbesondere die nach Auffassung der Kritiker übermäßige Betonung des Forderns bei nach deren Meinung gleichzeitiger Bei- oder Nachordnung des Förderns[126] entgegen dem ausgeglichenen Leitbild des „Förderns und Forderns“.

Positive Bewertung des Arbeitslosengeldes II

Allgemeine positive Bewertungen

Trotz der vorab geschilderten Kritik halten die vorherigen Befürworter der Einführung des Arbeitslosengeldes II dieses grundsätzlich für richtig. Auch die praktische Arbeit der zuständigen Stellen wird von verschiedenen Institutionen und Gruppierungen positiv bewertet:

  • Von Politikern der SPD und CDU/CSU wird die Einführung des Arbeitslosengeldes II im Nachhinein positiv bewertet. Die Sozialreformen, die zu seiner Einrichtung führten, seien notwendig und ohne machbare Alternative gewesen.[127]
  • Der Deutsche Landkreistag beurteilt die dem Arbeitslosengeld II zu Grunde liegende Arbeitsmarktreform positiv, da sie durch das Optionsmodell vielen Kommunen die Möglichkeit gegeben hätte, selbst direkt etwas gegen die Arbeitslosigkeit in der eigenen Stadt/im eigenen Landkreis zu tun und alle Leistungen aus einer Hand zu bewerkstelligen. Dies habe sich in der Praxis auch bewährt.[128]
  • Der durch die Hartz-Reform gestiegene Druck auf Arbeitslose, Arbeitsstellen anzunehmen oder aktiv Arbeit zu suchen, notfalls auch unterhalb der eigenen Qualifikation und den eigenen Ansprüchen oder ansonsten Kürzungen des eigenen Leistungsbezugs zu riskieren, wird in Teilen der Bevölkerung durchaus nicht nur negativ bewertet.

Positive Effekte auf dem Arbeitsmarkt

Auch positive Einflüsse auf den Arbeitsmarkt bescheinigen Verteidiger dem Arbeitslosengeldes II und der zu Grunde liegenden Hartz-IV-Reform:

  • Nach Ansicht des Berliner Wirtschaftsprofessors Michael Burda sei eine positive Folge der Einführung des Arbeitslosengeldes II eine Flexibilisierung des Arbeitsmarktes, die zu einer Steigerung der Beschäftigung geführt habe. Diese Ansicht wird von den führenden Wirtschaftsforschungsinstituten in ihrem Frühjahrsgutachten 2008 geteilt,[129] ist jedoch auch unter Arbeitsmarktexperten nicht unumstritten.[130]
  • Die Bundesagentur für Arbeit bescheinigt der Reform einen zusätzlichen positiven Effekt zur Senkung der Langzeitarbeitslosigkeit (Senkung um 700.000 von 2005 bis 2007). Diesen führt sie auf eine nach ihrer Auffassung professionelle Arbeit der Jobcenter zurück.[131]
  • Durch die Einführung des Arbeitslosengeldes II habe sich weiterhin nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit die Betreuung junger Arbeitslose verbessert, wodurch deren Arbeitslosigkeit auch überdurchschnittlich zurückging (2007 um 27 % gegenüber dem Vorjahr).[131]
  • Bereits kurz nach Einführung des Arbeitslosengeldes II seien nach Ansichten aus der Führung der Bundesagentur für Arbeit die Abgänge aus der Arbeitslosigkeit insgesamt trotz negativer statistischer Effekte gestiegen.[132] Auch nach längerer Zeitdauer beurteilen Führungskräfte der Jobcenter und Arbeitsagentur die eigene Arbeit in der Praxis positiv.[133][134]
  • durch das Arbeitslosengeld II sei nach Ansicht von Befürwortern wie dem Politologen Klaus Schröder von der FU Berlin für Arbeitslose der Anreiz gestiegen, wieder eine Arbeit aufzunehmen[102]

Sprachgebrauch

Im Volksmund hat sich weitgehend die Bezeichnung „Hartz IV“ für das Arbeitslosengeld II eingebürgert („Er bekommt Hartz IV“ oder „Ich habe Hartz IV beantragt“). „Hartz IV“ bezeichnet eigentlich nur das Gesetzespaket, das die vierte Stufe der sogenannten Hartz-Reformen bildete, in deren Rahmen auch das ALG II geschaffen wurde. Als Synonym für dieses ist die Bezeichnung jedoch inzwischen auch in den behördlichen Sprachgebrauch eingedrungen.[135][136][137]

Das von „Hartz IV“ abgeleitete Verb hartzen[138] wurde von einer Jury unter Leitung des Langenscheidt Verlages zum Jugendwort des Jahres 2009 gewählt.

Siehe auch

Literatur

Ratgeber
  • Frank Jäger, Harald Thomé: Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A-Z. Hrsg. Tacheles e.V. Wuppertal. 26. Auflage. 2011, ISBN 978-3-932246-81-4.
  • Arbeitslosenprojekt TuWas (Udo Geiger, Ursula Fasselt, Ulrich Stascheit, Ute Winkler) (Hrsg.): Leitfaden zum Arbeitslosengeld II. Der Rechtsratgeber zum SGB II. 8. Auflage. Fachhochschulverlag Frankfurt am Main, 2011, ISBN 978-3-940087-74-4.
  • Annett Reinkober: Hartz IV. Der aktuelle Ratgeber zum Arbeitslosengeld II. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-7663-6093-9.
  • Rolf Winkel, Hans Nakielski: 111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. 4. Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-7663-6026-7.
  • Albrecht Brühl, Jürgen Sauer: Mein Recht auf Sozialleistungen. 20. Auflage. Beck-Rechtsberater im dtv, 2007, ISBN 978-3-932246-50-0.
Kritik und Analysen
  • Agenturschluss (Hrsg.): Schwarzbuch Hartz IV. Sozialer Angriff und Widerstand – Eine Zwischenbilanz. Assoziation A, Hamburg/ Berlin 2006, ISBN 3-935936-51-6.
  • Christoph Butterwegge: Hartz IV und die Folgen. Auf dem Weg in eine andere Republik? Beltz Juventa, Weinheim 2015, ISBN 978-3-7799-3234-5.
Offizielle Materialien der Bundesregierung
  • Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA): Vorrang für die Anständigen – Gegen Missbrauch, ‚Abzocke‘ und Selbstbedienung im Sozialstaat. Ein Report vom Arbeitsmarkt im Sommer 2005. Bonn 2005 (PDF; 188 kB), (PDF)
Grundlagen
  • Christoph Butterwegge: Krise und Zukunft des Sozialstaates. 3., erw. Auflage. VS – Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2005, ISBN 3-8100-4138-6.
  • Heinz Lampert, Jörg W. Althammer: Lehrbuch der Sozialpolitik. 9., aktualisierte u. überarb. Auflage. Springer, Berlin 2013, ISBN 978-3-642-31890-0.

Weblinks

Wiktionary: Hartz IV – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955.
  2. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/1516
  3. Bundesagentur für Arbeit (Hrsg) SGB II Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende Jahresbericht 2011, Nürnberg, April 2012, S. 12.
  4. Bundesagentur für Arbeit (Hrsg.) SGB II Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende 2011, Nürnberg, April 2012, S. 43.
  5. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/1095 (PDF; 316 kB)
  6. Fast jede zweite Hartz-IV-Klage ist erfolgreich auf welt.de vom 15. Juli 2013,
  7. Änderungen des SGB II, lediglich das EStG und einige andere Bücher des Sozialgesetzbuches wurden öfter geändert
  8. Rechtsverordnungen zum SGB II
  9. Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende Vorlage:§§/Wartung/buzer vom 3. August 2010, BGBl. I S. 1112.
  10. BVerfG, Urteil — 2 BvR 2433/04 — 2 BvR 2434/04, 20. Dezember 2007.
  11. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) Vorlage:§§/Wartung/buzer vom 21. Juli 2010, BGBl. I S. 944.
  12. Bundesagentur für Arbeit - Fachliche Hinweise zu § 16 SGB II, Rn 16.71
  13. Zum Beispiel: Lohn unter Sozialhilfe-Niveau ist (verfassungs)rechtlich unzulässig (SG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2006, Az. S 77 AL 742/05)
  14. Helga Spindler: Grenzen der Zumutbarkeit von Arbeit für Sozialhilfeberechtigte bei Niedriglöhnen und Lohnwucher, abgedruckt in: info also 2/2003
  15. Urteil des SG Düsseldorf vom 25. Januar 2006 – S 29 AS 178/05 ER
  16. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2007 – L 19 B 38/07 AS ER
  17. Urteil des SG Lüneburg vom 22. Januar 2007 – S 24 AS 2/07 ER
  18. vgl. VwV FreizügG EU Nr. 2.2.1.1 und Nr. 2.3.1.2
  19. Bundessozialgericht Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 23/10 R
  20. Classen, Rechtsmittel gegen Ablehnung von Alg II wegen des EFA-Vorbehalts (PDF; 254 kB)
  21. Dorothee Frings: Sozialleistungen für Unionsbürger/innen nach der VO 883/2004, März 2012 (PDF; 186 kB).
  22. Medieninformation Nr. 35/13 des Bundessozialgerichts
  23. Hartz-IV-Anspruch für Ausländer. Bundessozialgericht holt sich Hilfe. n-tv, 12. Dezember 2013, abgerufen am 12. Dezember 2013.
  24. EuGH, 11. November 2014, AZ C-333/13
  25. LSG Niedersachsen-Bremen, 14. April 2015, AZ L 8 SO 54/15 B ER
  26. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, AZ B 14 AS 6/08 R
  27. Schoch in Münder, LPK-SGBII, 5. Auflage. § 60 Rz 9, ISBN 978-3-8487-0596-2.
  28. Weisungen der Bundesagentur zu § 9 SGB II; 1.3.1, Randziffer 9.9
  29. Bundesweite Übersicht zur Höhe der angemessenen Unterkunftskosten
  30. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn 19
  31. LSG NRW, 26. November 2009, AZ L 19 B 297/09 AS ER
  32. berlin.de
  33. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R , Randnummer 21 ff.
  34. BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 41/ 06 R.
  35. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/ 7b AS 70/ 06 R.
  36. BSG, 6. August 2014, AZ B 4 AS 37/13 R
  37. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/ 06 R.
  38. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 23. Abgerufen am 21. November 2013. – Anderer Ansicht die Vorinstanzen in dem Verfahren.
  39. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 24. Abgerufen am 21. November 2013. – Anderer Ansicht: Cottmann/Hillebrandt, info also 2011, 28.
  40. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn 84
  41. LSG Sachsen-Anhalt, 20. November 2014, AZ L 4 AS 166/14
  42. BSG, 9. April 2014, AZ B 14 AS 23/13 R
  43. BSG, 1. Juni 2010, AZ B 4 AS 60/09 R
  44. Übernahme Kosten Auszugsrenovierung: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12343
  45. BSG, 22. März 2012, AZ B 4 AS 26/10 R
  46. SG Berlin, 22. Februar 2013, AZ S 37 AS 25006/12
  47. BSG, 2. Juli 2009, B 14 AS 54/08 R
  48. BSG, 23. August 2012, AZ B 4 AS 167/11 R
  49. BSG, 3. März 2009, AZ B 4 AS 50/07 R
  50. BSG, 25. Juni 2008, AZ B 11b AS 19/07 R
  51. BSG, 22. März 2010, AZ B 4 AS 59/09 R
  52. Johannes Münder: Sozialgesetzbuch II. Grundsicherung für Arbeitsuchende. In: Johannes Münder (Hrsg.): Lehr- und Praxiskommentar. 4. Auflage. Nomos Verlag, Baden Baden 2011, ISBN 978-3-8329-5429-1 (§ 21 SGB II Rn 26; unter Bezugnahme auf: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2008 – L 13 AS 4462/07).
  53. Reiner Höft-Dzemski.: Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe. (PDF; 93 kB) Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, 1. Oktober 2008, abgerufen am 9. September 2011.
  54. BSG, Urteile vom 15. April 2008 – B 14/11b AS 3/07 R; vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 32/06 R – sowie vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R.
  55. Johannes Münder: Sozialgesetzbuch II. Grundsicherung für Arbeitsuchende. In: Johannes Münder (Hrsg.): Lehr- und Praxiskommentar. 4. Auflage. Nomos Verlag, Baden Baden 2011, ISBN 978-3-8329-5429-1 (§ 21 SGB II Rn 27).
  56. Aktenzeichen 1 BvL 1, 3 und 4/09
  57. BSG, 1. Juli 2009, AZ B 4 AS 77/08 R
  58. LSG Hamburg, 27. Oktober 2011, AZ L 5 AS 342/10
  59. BSG, 23. Mai 2013, AZ B 4 AS 79/12 R
  60. Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Hinweise zu § 24 SGB II
  61. Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011, Az.: B 4 AS 108/10 R
  62. BSG, 17. Juni 2010, AZ B 14 AS 46/09 R
  63. Freibetragsrechner SGB II des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
  64. Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Hinweise zu § 11 SGB II
  65. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 99/11 R, Randnummer 21; Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 52/06 R, Randnummer 27.
  66. Beck-OK, SozR, SGB II § 12 Randnummer 6.
  67. 67,0 67,1 Lexetius BSG Urteil BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R
  68. Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Hinweise zu § 12 SGB II, Gliederungspunkt 3.6 (PDF; 244 kB)
  69. Urteil zu Vermögen: Lebensversicherung von Hartz-IV-Empfängern besser geschützt. sueddeutsche.de, 20. Februar 2014, abgerufen am 18. Februar 2014.
  70. AOK Business: Hartz IV: Haus einer Erbengemeinschaft kann nicht verwertbar sein (BSG, 27. Januar 2009, B 14 AS 42/07 R). Abgerufen am 15. September 2012.
  71. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R, Randnummer 35.
  72. § 65 Abs. 5 SGB II
  73. Urteil des BSG vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 R, siehe Pressemitteilung hier
  74. Aufschiebende Wirkung Widerspruch: Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl.2011, § 15 Rdnr. 61, ISBN 978-3-8329-5429-1.
  75. BSG, 18. Februar 2010, AZ B 14 AS 53/08 R
  76. LSG Niedersachsen-Bremen, 8. Juli 2009, AZ L 6 AS 335/09 B ER
  77. BSG, 29. April 2015, AZ B 14 AS 19/14 R
  78. Haufe Sozialversicherung
  79. BSG, 21. Juli 2014, AZ B 14 SF 1/14 R
  80. BVerfG, 11. Mai 2009, AZ 1 BvR 1517/08
  81. LSG NRW, 24. April 2008, AZ L 7 B 329/07 AS ER
  82. Erstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Vorlage:§§/Wartung/buzer, Text, Änderungen und Vorgangsablauf
  83. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer GesetzeVorlage:§§/Wartung/buzer, Text, Änderungen und Vorgangsablauf
  84. Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Vorlage:§§/Wartung/buzer, Text, Änderungen und Vorgangsablauf
  85. heise.de
  86. heise.de
  87. heise.de
  88. http://www.heise.de/newsticker/meldung/51643 http://www.heise.de/newsticker/meldung/54690 http://www.heise.de/newsticker/meldung/54798 http://www.heise.de/newsticker/meldung/62595
  89. Detlef Borchers: Hartz IV-Software: 230 Millionen Euro Zusatzkosten. In: Heise Online news. vom 15. September 2006 12:49, http://www.heise.de/newsticker/meldung/print/78233
  90. heise.de
  91. 91,0 91,1 Hartz-IV-Software: Allegro soll A2LL ablösen, Heise Online, 10. März 2008.
  92. Firmenhomepage Prosoz
  93. Firmenhomepage Lämmerzahl
  94. Firmenhomepage Prosozial
  95. Firmenhomepage INFOsys Kommunal GmbH
  96. Pressemeldung bei Kommune 21
  97. Homepage der AKDB
  98. tagesschau.de: Bilanz der Hartz-Reformen, Hartz IV – Gewinner und Verlierer (nicht mehr online verfügbar)
  99. Schweinfurter Tagblatt vom 7. März 2008: SALI hält Gesetze für gescheitert, Bilanz nach drei Jahren Hartz IV-Stelle
  100. Dies kritisierte 2006 die Bundestagsfraktion der Partei Die Linke in einem Antrag Antrag im Bundestag vom 16. März 2006 (PDF).
  101. So bspw. Der Spiegel Nr. 34/2004 vom 16. August 2004; Titel: „Angst vor Armut“
  102. 102,0 102,1 102,2 Süddeutsche Zeitung von 26. Mai 2008: Die Tricksereien machen mich fassungslos.
  103. „Die Wirkung ist klar: Die Situation der von Hartz IV betroffenen Menschen verschlechtert sich dauerhaft. Insgesamt werden Armut und Ausgrenzung in Deutschland eher befördert als eingegrenzt“, Hans-Jürgen Marcus, in: NAK 2005, S. 3.; ähnlich: Klaus-Dieter Gleitze, Uli Gransee, Meike Janßen: „Sozialpolitische Einschnitte“. In: Landesarmutskonferenz Niedersachsen – DGB-Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt (Hrsg.): Absturzgefahr. Sozialabbau – Auswirkungen und Alternativen (neue, erweiterte 2. Auflage). Dezember 2004.
  104. Angela Halberstadt: Familien. In: Landesarmutskonferenz Niedersachsen – DGB-Bezirk Niedersachsen – Bremen – Sachsen-Anhalt (Hrsg.): Absturzgefahr. Sozialabbau – Auswirkungen und Alternativen (neue, erweiterte 2. Auflage). Dezember 2004.
  105. Wolfgang Nešković, Isabel Erdem: Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV – Zugleich eine Kritik am Bundesverfassungsgericht. In: Die Sozialgerichtsbarkeit. Nr. 3, 2012, ISSN 0943-1462, S. 134–140.
  106. UN-Ausschuss besorgt: http://www.sueddeutsche.de/politik/bericht-der-vereinten-nationen-un-tief-besorgt-ueber-soziale-missstaende-in-deutschland-1.1116605
  107. spiegel.de vom 1. Januar 2015: Hartz-Reformen und Langzeitarbeitslose: Die vergessene Million
  108. Erster Gleichstellungsbericht: Neue Wege – Gleiche Chancen. Gleichstellung von Frauen und Männern im Lebensverlauf, Deutscher Bundestag, Drucksache 17/6240, 16. Juni 2011, Abschnitt 5.8.4 Frauen im SGB-II-Bezug, S. 146.
  109. So bspw. Andreas Geiger: Auswirkungen der neuen Arbeitsmarktpolitik. Beobachtungen von vor Ort und erste Erkenntnisse. In: NAK 2005. S. 5; Stiftung Warentest: Arbeitslosengeld II: Auf Hartz und Nieren test.de vom 18. Oktober 2005; Gieselmann. In: Agenturschluss 2006: 27 u. a.
  110. So wandte sich beispielsweise Christoph Flügge vom Sozialgericht Berlin an die Berliner Senatsverwaltung für Justiz mit einem „Bericht des Sozialgerichts über Probleme in der Zusammenarbeit mit den Jobcentern“, in dem er auf „organisatorische Defizite und Vollzugsprobleme bei den Job-Centern hinwies. Vgl. Schreiben von Christoph Flügge, Sozialgericht Berlin, an die Senatsverwaltung für Justiz vom 27. Oktober 2006, A3–5111/14
  111. Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg: „Arbeitslosengeld II – Hartz IV“, http://www.lpb-bw.de/aktuell/hartz_iv.php (Zugriff: 22. März 2007)
  112. 100.000. Hartz IV Fall!, Pressemitteilung, Sozialgericht Berlin, 18. Juni 2010.
  113. Vgl. Allex/Eberle, in: Agenturschluss 2006, S. 52.
  114. bz-berlin.de
  115. noz.de
  116. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R, Rn 46 ff.
  117. Bundessozialgericht: Entscheidung vom 27. Januar 2009, B 14 AS 5/08 R.
  118. Hessisches LSG Beschluss vom 29. Oktober 2008 – L 6 AS 336/07 Pressemitteilung vom 26. Januar 2009; BSG vom 27. Januar 2009, B 14 AS 5/08.
  119. Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 76/2014 vom 9. September 2014. Abgerufen am 10. September 2014.
  120. Neue Expertise zu Hartz IV: Paritätischer fordert 485 Euro Regelsatz. finanzen.net, 29. Dezember 2014, abgerufen am 29. Dezember 2014.
  121. Forschungsinstitut für Kinderernährung (FKE) der Universität Bonn: Arbeitslosengeld II reicht nicht für gesunde Kinderernährung.
  122. perspektive50plus.de
  123. taz NRW vom 14. März 2007, Mieter zahlen drauf.
  124. RP-Online. Abgerufen am 7. Oktober 2010.
  125. Thüringische Landeszeitung. Abgerufen am 7. Oktober 2010.
  126. „Während also das ‚Fordern‘ […] deutlich erhöht und allein auf Arbeitslose konzentriert wurde, muss die Komponente des ‚Förderns‘ erst entwickelt werden“, Ursula Engelen-Kefer: „Die Hartz-Gesetze – eine Zwischenbilanz des DGB“. Thesenpapier – Fachtagung der Arbeitnehmerkammer Bremen, 8. Februar 2005, S. 4.
  127. Tagesschau.de: 5 Jahre Agenda 2010 (nicht mehr online verfügbar)
  128. Der Tagesspiegel vom 28. Dezember 2005: Landkreistag bewertet Hartz IV positiv, sieht aber Korrekturbedarf
  129. Main-Post vom 18. April 2008: Fels in der Brandung, Frühjahrsgutachten 2008 der führenden Wirtschaftsforschungsinstitute
  130. tagesschau.de: Bilanz der Hartz-Reformen, Hartz IV-Gewinner und Verlierer (nicht mehr online verfügbar)
  131. 131,0 131,1 Main Post vom 8. April 2008: Hartz IV sorgt für weniger Langzeitarbeitslose, positiver Trend erkennbar
  132. Uni-Protokolle vom 17. März 2005: Hartz IV wirkt positiv
  133. Lübecker Nachrichten vom 19. Februar 2008: Positive Tendenz bei Hartz IV
  134. Newsticker.de vom 27. März 2008: Arbeitsagentur – Mehr Beschäftigung durch Hartz IV.
  135. Telefonansage beim Anruf der Servicenummer für Arbeitnehmer
  136. Hartz IV-Antrag: Erläuterungen bald in 13 Sprachen auf jobcenter-duesseldorf.de, abgerufen am 23. März 2015
  137. Neue Software ALLEGRO zur Berechnung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) auf arbeitsagentur.de, abgerufen am 23. März 2015
  138. duden.de
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