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Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

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Parteien des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge:
  • Parteien des Abkommens von 1951
  • Parteien des Protokolls von 1967
  • Parteien beider Verträge
  • Parteien keiner der beiden Verträge
  • Die Genfer Flüchtlingskonvention (Abkürzung GFK; eigentlich „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“) wurde am 28. Juli 1951 auf einer UN-Sonderkonferenz in Genf verabschiedet und trat am 22. April 1954 in Kraft. Ergänzt wurde sie am 31. Januar 1967 durch das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat. Der Konvention sind 144 Staaten beigetreten, dem Protokoll ebenfalls 144. 141 Staaten sind sowohl der Konvention, als auch dem Protokoll beigetreten. (Stand jeweils 1. September 2007)[1]

    Die GFK ist die Rechtsgrundlage für das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR).

    Vor dem Inkrafttreten der GFK hatte es keine völkerrechtlich verbindliche Regelung zum Umgang mit Flüchtlingen gegeben. Lediglich in zwischenstaatlichen Verträgen oder in einseitigen Absichtserklärungen einzelner Staaten war festgelegt worden, wie viele Flüchtlinge ein Staat jeweils in einem Einzelfall aufnehmen wollte. Die damit verbundenen humanitären Notlagen waren seit dem Ersten Weltkrieg als Problem erkannt worden. Nachdem die Nationalsozialisten in Deutschland an die Macht gekommen waren, verschärfte sich die Lage. 1938 gab es auf Betreiben der USA eine Konferenz im französischen Evian, die Aufnahmekontingente für aus Deutschland flüchtende Juden festlegen sollte. Diese Konferenz blieb ohne Ergebnis und zeigte, dass Flüchtlingsfragen mit zwischenstaatlichen Abkommen nicht zu lösen waren. In den folgenden Jahrzehnten breitete sich die Idee einer internationalen Konvention aus, die Flüchtlingen persönliche Schutzrechte zubilligen sollte. Diese Überlegungen mündeten in die GFK.

    Inhalt der Konvention von 1951

    Flüchtlinge im Sinne der Konvention werden als Personen definiert, die sich aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung außerhalb des Staates aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sowie Staatenlose, die sich deshalb außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates befinden.

    Anerkannte Flüchtlinge sind solche, die verfolgt werden wegen:

    • „Rasse”
    • Religion
    • Nationalität
    • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
    • politischer Überzeugung

    Ziel der Konvention ist ein möglichst einheitlicher Rechtsstatus für Menschen, die keinen diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes mehr genießen. Allerdings enthält die Konvention eine zeitliche Einschränkung: So bezieht sie sich lediglich auf Personen, die „infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind” (Art. 1 A Nr. 2) zu Flüchtlingen wurden. Sie enthält damit keine Regelungen für die Rechte von späteren Flüchtlingen.

    Die Konvention führt u. a. folgende Rechte eines Flüchtlings auf:

    • Schutz vor Diskriminierung wegen Rasse, Religion oder Herkunftsland (Art. 3)
    • Religionsfreiheit (Art. 4) – wobei hier nur das sog. Gebot der Inländergleichbehandlung gilt, d. h. Flüchtlinge und Staatsbürger werden in ihrer Religionsfreiheit gleichgestellt; Einschränkungen für Staatsbürger dürfen dann auch für Flüchtlinge gelten.
    • freier Zugang zu den Gerichten (Art. 16)
    • Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (Art. 28)
    • Straffreiheit der illegalen Einreise, sofern der Flüchtling sich umgehend bei den Behörden meldet (Art. 31 Abs. 1)
    • Schutz vor Ausweisung (Art. 33, Non-Refoulement-PrinzipGrundsatz der Nichtzurückweisung)
    • Insgesamt gewähren die Vertragsstaaten einem Flüchtling weitgehend die gleichen Rechte wie Ausländern im Allgemeinen; ein Flüchtling darf also nicht als „Ausländer 2. Klasse” behandelt werden.

    Zusammen mit Art. 31 Abs. 1[2] ist der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 33 Absatz 1 zentraler Bestandteil des Abkommens. Diesem Grundsatz zufolge darf ein Flüchtling nicht „auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“. Er darf dabei nicht in ein Land zurückgewiesen werden, ohne dass sein Flüchtlingsstatus vorher geklärt worden ist.

    Die Konvention erlaubt es den Vertragsstaaten, hinsichtlich der meisten Artikel Vorbehalte geltend zu machen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass ein Staat, der eine einzelne, womöglich nebensächliche Regelung der Konvention ablehnt, ihr trotzdem beitreten kann und sich damit verbindlich zu den anderen Regelungen bekennen kann.

    Im April 1954 trat die Konvention in Kraft. Die Bundesrepublik Deutschland gehörte zu den ersten sechs Unterzeichnern.

    Das Protokoll von 1967

    Hauptkritikpunkt an der Konvention war ihre zeitliche Einschränkung auf Fluchtgründe, die vor 1951 eintraten. Auch konnten sich die Vertragsstaaten darauf beschränken, nur europäischen Flüchtlingen die entsprechenden Rechte einzuräumen. Mit dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wurde jegliche zeitliche und räumliche Einschränkung aufgehoben. Die Genfer Flüchtlingskonvention gilt nun für Staaten, die sowohl die Konvention als auch das Protokoll ratifiziert haben, uneingeschränkt gegenüber allen Flüchtlingen. Auch die Möglichkeit, Vorbehalte gegen einzelne Artikel der Konvention geltend zu machen, wurde reduziert.

    Interpretation einer „sozialen Gruppe“

    Bezüglich der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nennt die Konvention nicht ausdrücklich das Geschlecht. In jüngerer Zeit, vor allem seit der Veröffentlichung entsprechender UNHCR-Richtlinien[3] im Jahr 2002, wird die Genfer Konvention so ausgelegt, dass sie sich auch auf geschlechtsspezifische Verfolgung erstreckt.

    Problematik

    Unterschiedliche Auffassungen bestehen zur Frage, ob die Genfer Flüchtlingskonvention auch in extraterritorialen Gebieten gilt – etwa auf hoher See und in den Transitbereichen von Flughäfen.[4] Die deutsche Bundesregierung äußerte diesbezüglich 2006 die Auffassung, dass „nach ganz überwiegender Staatenpraxis“ der in der GFK festgelegte Grundsatzes der Nichtzurückweisung „erst bei territorialem Gebietskontakt, also an der Grenze und im Landesinnern“ anzuwenden sei;[5] später fügte sie erklärend an: „Die Anwendbarkeit der Genfer Flüchtlingskonvention auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten, ist umstritten.“[6]

    Für Europa ist die Frage der Gültigkeit der GFK auf hoher See von besonderer Bedeutung angesichts der zahlreichen Flüchtlinge, die Europa über das Mittelmeer zu erreichen versuchen und von denen viele auf der Reise umkommen.

    Siehe auch

    Literatur

    • Gerda Heck: ›Illegale Einwanderung‹: Eine umkämpfte Konstruktion in Deutschland und den USA. Münster: Unrast, 2008. ISBN 978-3-89771-746-6 (Interview heiseonline 10. November 2008).
    • Sergo Mananashvili: Möglichkeiten und Grenzen zur völker- und europarechtlichen Durchsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention. Baden-Baden: Nomos, 2009. ISBN 978-3-8329-4833-7.
    • Seline Trevisanut: The Principle of Non-Refoulement at Sea and the Effectiveness of Asylum Protection. In: Max Planck Yearbook of United Nations Law 12 (2008) S. 205–246. (PDF; 274.7 KB).

    Weblinks

    Einzelnachweise

    1. „The 1951 Refugee Convention - 2007 Edition“
    2. Zur Rolle des Art. 31 Abs. 1 siehe: Andreas Fischer-Lescano, Johan Horst: Das Pönalisierungsverbot aus Art. 31 I GFK. Zur Rechtfertigung von Straftaten bei Flüchtlingseinreisen, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 3/2011, S. 81–90
    3. Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung in Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. (PDF; 163 kB) 7. Mai 2002, abgerufen am 19. Mai 2013.
    4. siehe z.B. Fußnote 33 in: Friedrich Arndt: Ordnungen im Wandel: globale und lokale Wirklichkeiten im Spiegel transdisziplinèarer Analysen. transcript Verlag, 2008, ISBN 978-3-89942-783-7, S. 310 (http://books.google.com/books?id=LjgkQCHGwgYC&pg=PA310, abgerufen am 13. Mai 2013).
    5. siehe Antwort auf Frage 10 in: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (PDF; 110 kB), Drucksache 16/2723, 25. September 2006, S. 6. Auch zitiert in: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Josef Philip Winkler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (PDF; 109 kB), Drucksache 16/9204, 15. Mai 2008
    6. siehe Antwort auf Frage 1. in: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Josef Philip Winkler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (PDF; 109 kB), Drucksache 16/9204, 15. Mai 2008, S. 5
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