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Grundstück

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Das Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt (§ 3 GBO) oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet ist..

Bestandteile und Zubehör eines Grundstücks

Zum Grundstück gehören die wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks (§ 93, § 94 BGB) und das Zubehör eines Grundstücks (§ 97 BGB). Vom Grundstück ist das Flurstücks zu unterscheiden. Ein Grundstück besteht aus einem (einfaches Grundstück) oder mehreren (zusammengesetztes Grundstück) Flurstücken, die auch räumlich getrennt liegen können (siehe § 2 Abs. 2 GBO). Das Flurstück ist die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Ein Grundstück, das mit Gebäuden bebaut ist oder bebaut werden darf, wird auch als Baugrundstück bezeichnet.

Grundstücksgrenzen

Als Grenzmarkierung (Abmarkung) zwischen landwirtschaftlichen Grundstücken dienten unter anderem über Jahrhunderte und partiell noch heute Lesesteinhaufen. Diese Steine mussten zur Kultivierung mühsam per Hand von den Feldern geräumt werden und wurden – bisweilen über Generationen hinweg – platzsparend an den Rändern von Äckern zu Haufen aufgetürmt.

Betriebsgrundstück/Privatgrundstück

Ein Grundstück, das ausschließlich und unmittelbar in einem Betrieb/Unternehmen genutzt wird, gehört zum notwendigen Betriebsvermögen und muss in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesen werden, dabei sind Grund und Boden und Gebäude getrennt zu bilanzieren. Das gilt auch für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile, wenn ihr Wert im Verhältnis zum Wert des ganzen Grundstücks mehr als 1/5 des Wertes oder mehr als 20.500 Euro beträgt. Wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, können Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht eigenbetrieblich genutzt werden und nicht eigenen Wohnzwecken dienen, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Privatgrundstücke sind danach alle Grundstücke, die nicht Betriebsgrundstück sind.

Schweiz

In der Schweiz regelt Art. 655Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche ZGB, was alles als Grundstück im Rechtssinne zu betrachten ist. Die betreibungs- und konkursrechtliche Zwangsverwertung von Grundstücken richtet sich nach der VZG.

Österreich

  • Vermessungsgesetz: Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster als solcher mit einer eigenen Nummer (Grundstücksnummer, Gst.Nr.) bezeichnet ist. Grundstücke werden durch Beschluss des Bezirksgerichts, welches das Grundbuch führt, neu gebildet oder gelöscht. Sie können auch durch Teilung, Zusammenlegung, landwirtschaftliche Regulierungsverfahren (Kommassierung) entstehen. Grundstücke sind Teile eines Grundstückskörpers und können aus Parzellen bestehen.
  • Grunderwerbsteuergesetz: Die Definition erfolgt analog, jedoch gelten auch Grundanteile als Grundstück im Sinne des Gesetzes. Außerdem gelten wirtschaftliche Einheiten aus mehreren Grundstücken, wenn Gegenstand eines Erwerbsvorganges, ebenfalls als ein Grundstück. Diese Definition ist für die Bemessung der Grunderwerbsteuer wichtig.

Zum Grundstück gehören:

  1. Grund und Boden
  2. der natürliche Zuwachs (§ 295, § 405 ABGB)
  3. die auf Grund und Boden errichteten Gebäude
  4. Bestandteile, die erd-, niet- und nagelfest mit dem Grundstück verbunden sind
  5. Zubehör (bewegliches Gut, das beim Grundstück verbleiben soll)

Nicht zum Grundstück zählen:

  1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören
  2. Gewinnbeteiligungen nach dem Berggesetz 1975
  3. Apothekengerechtigkeiten,
  4. Inventar (sonstige bewegliche Sachen)

Dem Grundstück stehen gleich:

  1. Baurechte
  2. Gebäude auf fremden Grund und Boden (Überbauten, Superädifikate)

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Grundstück – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Grundstück aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.