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Aktiva

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Aktiva ist die Pluralform von Aktivum und bedeutet Guthaben oder positiver Saldo.[1] Der Begriff wird von dem lateinischen Wort agere (= handeln, tätig sein) abgeleitet und bezeichnet die Aktivseite der Bilanz.[1] Diese zeigt die Verwendung der finanziellen Mittel bzw. den Besitz des Wirtschaftssubjektes und bildet im Gegensatz zu Passiva die linke Seite der Bilanz.[2][3] Sie ist in § 266 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) legal definiert.

Unterteilung der Aktiva

Die Aktiva unterteilen sich auf der ersten Gliederungsebene nach § 266 Abs. 2 HGB in Anlagevermögen, Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern und aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung. Die Verbindlichkeit dieser Gliederungspunkte und der festgelegten weiteren Unterteilung letzterer richtet sich gemäß § 266 Abs. 1 und 2, § 267 und § 274a HGB nach bestimmten Kriterien, wie z.B. der Rechtsform oder der Größenklasse des Bilanzierenden.[4]


Aktivseite (Mittelverwendung)
  1. Anlagevermögen
  2. Umlaufvermögen
  3. Rechnungsabgrenzungsposten
  4. Aktive latente Steuern
  5. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

Anlagevermögen

Im Anlagevermögen sind gemäß § 247 Abs. 2 HGB nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Das Anlagevermögen beinhaltet somit die mittel- und langfristig gebundenen Mittel des Unternehmens.[5] Hierzu gehört insbesondere die zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit notwendige Infrastruktur, wie Grund und Boden, Gebäude und Maschinen.[2] Ebenfalls zum Anlagevermögen gerechnet werden Finanzanlagen mit dauerhaftem Charakter, beispielsweise mehrjährige Anleihen langfristige Beteiligungen, Ausleihungen oder Anteile an anderen Unternehmen.[6][7]

Weiterhin umfasst das Anlagevermögen auch immaterielle Vermögensgegenstände.[6][5] Letztere sind solche Vermögensgegenstände, die nicht körperlich fassbar sind.[8][9] Hierzu zählen entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände, wie Lizenzen, gewerbliche Schutzrechte, und Konzessionen.[6][10] So zählt in der Medienindustrie das immaterielle Vermögen zu den wichtigen Elementen der Bilanz, werden hier doch die zukünftig zu erwartenden Erträge aus Film- oder Musikrechten kapitalisiert und aufgeführt.[11] Auch immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, sind dem Anlagevermögen zuzuordnen.[12] Allerdings besteht handelsrechtlich unter den Voraussetzungen des § 248 Abs. 2 HGB lediglich ein Aktivierungswahlrecht für solche selbstgeschaffenen Immateriellen Vermögensgegenstände und steuerlich besteht gemäß § 5 Abs. 2 EStG sogar ein Aktivierungsverbot.[12][9][10]

Umlaufvermögen

Das Umlaufvermögen umfasst diejenigen Vermögensgegenstände, die das Unternehmen zur kurzfristigen Verwendung besitzt.[6][13][14] Dazu zählen beispielsweise die Bargeldbestände, Bankkonten sowie kurzfristig verfügbare Finanzanlagen.[6][13][15] Daneben bilden zum Beispiel auch für die Produktion notwendige Rohstoffe und Vorprodukte sowie kurzfristig verkaufbare Lagerbestände an Fertigprodukten Teile des Umlaufvermögens.[6][13][15]

Rechnungsabgrenzungsposten

Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) dienen dazu, Aufwendungen und Erträge der Periode zuzuordnen, welcher sie wirtschaftlich zugerechnet werden müssen.[16][17] Als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz, auch aktive Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) genannt, sind nach § 250 Abs. 1 HGB Ausgaben auszuweisen, die vor dem Abschlussstichtag getätigt wurden aber erst später einen Aufwand darstellen.[18][16][17] Hierzu zählen z. B. im Voraus bezahlte Mieten, die im laufenden Geschäftsjahr gezahlt wurden aber erst im nächsten Geschäftsjahr fällig wären und auch erst dann einen Aufwand darstellen.

Aktive latente Steuern

Differenzen zwischen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen, die zu einer Steuerentlastung führen und sich in späteren Perioden voraussichtlich auflösen, können gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB als aktive latente Steuern aktiviert werden.[19][20]

Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

Als aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ist der beizulegende Zeitwert von Vermögensgegenständen abzüglich der entsprechenden Schulden anzusetzen, sofern eine Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden im Sinne des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB erfolgt und das Ergebnis hieraus positiv ist.[21]

Weitere Posten

Unter bestimmten Umständen kann oder muss die Aktivseite um weitere Posten ergänzt werden.Gemäß § 265 Abs. 5 HGB können weitere Posten hinzugefügt werden, wenn deren Inhalt nicht von einem anderen, vorgeschriebenen Posten gedeckt ist.[22][23] Die Gliederung und Bezeichnung der Posten müssen nach § 265 Abs. 6 HGB geändert werden, wenn dies wegen Besonderheiten des Unternehmens zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses notwendig ist.[22][23] Des Weiteren besteht die Möglichkeit Bilanzposten unter den Voraussetzungen des § 265 Abs. 7 und 8 HGB zusammenzufassen oder ganz wegzulassen.[22][23]

Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs, können nach § 67 Abs. 5 Satz 1 EGHGB auch nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) als Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen ausgewiesen werden, wenn diese Bilanzierungshilfe für ein Geschäftsjahr, das vor 2010 beginnt gebildet wurde.[24][25]

Beurteilung der Aktiva im Rahmen der Bilanzanalyse

Bei der Bilanzanalyse wird insbesondere das Verhältnis einzelner Aktivpositionen zu den entsprechenden Passivpositionen sowie das Verhältnis zu den Erträgen betrachtet.[26]

Die Aktiva alleine geben wenig Aufschluss über die Liquidität und Ertragsfähigkeit, da nur der Zusammenhang zwischen Kapitalverwendung und Kapitalaufbringung Rückschlüsse auf die Entwicklungen und Zukunftsaussichten des Unternehmens zulässt.[27] Insbesondere gilt als goldene Regel zur Beurteilung der Finanzierung des Anlagevermögens, dass langfristige Investitionen nicht mit kurzfristigem Fremdkapital finanziert werden dürfen.[28] Damit soll vermieden werden, dass die Pflicht zur Rückzahlung des Fremdkapitals bereits vor einer erfolgreichen Nutzung der erworbenen Vermögensgegenstände besteht.[28][29]

Für die Beurteilung der Aktiva lassen sich ansonsten kaum allgemeine Grundsätze aufstellen, da die Aufteilung je nach Branche und Größe des bilanzierenden Unternehmens differiert.[26][11] Ein Vergleich zwischen Unternehmen derselben Branche mit ähnlicher Größe kann hilfreich sein (siehe auch Benchmarking).[27][26]

Insbesondere die immateriellen Vermögensgegenstände (IV) sollten detailliert betrachtet werden. Der nicht direkt messbare Wert dieses Vermögens lässt sich nur mit eindeutigen Regeln bilanzieren.[30][31][32] Die Regeln sollen klar formuliert, nachvollziehbar sein sowie die Umsetzung des Niederstwertprinzips im Sinne von § 253 Abs. 3 und 4 HBG bezwecken.

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

Die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen „vermitteln ein umfassendes quantitatives Gesamtbild des wirtschaftlichen Geschehens“[33].Hierbei werden innerhalb der Vermögensrechnung sogenannte Vermögensbilanzen erstellt, deren Aktivseite aus Sach- und Geldvermögen besteht.[33][34][35]

Siehe auch

Literatur

  • Adolf G. Coenenberg, Axel Haller, Gerhard Mattner, Wolfgang Schultze: Einführung in das Rechnungswesen: Grundzüge der Buchführung und Bilanzierung, 8. Auflage. Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-7910-2808-8
  • Michael Griga, Raymund Krauleidis: Bilanzen erstellen und lesen für Dummies, 2. Auflage, Wiley-VCH Verlag 2010, ISBN 978-3-527-70598-6
  • Gerhard Scherrer: Rechnungslegung nach neuem HGB, 3. Auflage, Vahlen 2010, ISBN 978-3-8006-3787-4
  • Jürgen Weber, Barbara E. Weißenberger: Einführung in das Rechnungswesen: Bilanzierung und Kostenrechnung, 8. Auflage. Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-7910-2923-8

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Duden - Aktiva. Abgerufen am 26. Oktober 2013.
  2. 2,0 2,1 Günter Wöhe / Heinz Kußmaul: "Grundzüge der Buchführung und Bilanztechnik." 8. Auflage, München 2012, S. 5.
  3. Ralf Wuttke/Werner Weidner/Bernfried Fanck/Harald Guschl/Jürgen Kirschbaum: "Grundkurs des Steuerrechts, Band 3, Buchführungstechnik und Bilanzsteuerrecht." 16. Auflage, Stuttgart 2012, S. 6.
  4. Günter Himmelmann/Roland Heilmann: "Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts." 2. Auflage, Berlin 2012, S. 20.
  5. 5,0 5,1 Cord Grefe: "Bilanzen." 7. Auflage, Herne 2011, S. 75.
  6. 6,0 6,1 6,2 6,3 6,4 6,5 Hartmut Bieg/Heinz Kußmaul/Gerd Waschbusch: "Externes Rechnungswesen."6. Auflage, München 2012, S. 117.
  7. Cord Grefe: "Bilanzen." 7. Auflage, Herne 2011, S. 80-81.
  8. Rainer Buchholz: "Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS." 8. Auflage, München 2013, S. 46.
  9. 9,0 9,1 Cord Grefe: "Bilanzen." 7. Auflage, Herne 2011, S. 76.
  10. 10,0 10,1 Cord Grefe: "Bilanzen." 7. Auflage, Herne 2011, S. 77.
  11. 11,0 11,1 Martin Gläser: "Medienmanagement." 2. Auflage, München 2010, S. 510ff.
  12. 12,0 12,1 Rainer Buchholz: "Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS." 8. Auflage, München 2013, S. 48.
  13. 13,0 13,1 13,2 Rainer Buchholz: "Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS." 8. Auflage, München 2013, S. 63.
  14. Cord Grefe: "Bilanzen." 7. Auflage, Herne 2011, S. 94.
  15. 15,0 15,1 Cord Grefe: "Bilanzen." 7. Auflage, Herne 2011, S. 95.
  16. 16,0 16,1 Rainer Buchholz: "Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS." 8. Auflage, München 2013, S. 52.
  17. 17,0 17,1 Cord Grefe: "Bilanzen." 7. Auflage, Herne 2011, S. 125.
  18. Hartmut Bieg/Heinz Kußmaul/Gerd Waschbusch: "Externes Rechnungswesen."6. Auflage, München 2012, S. 85.
  19. Hartmut Bieg/Heinz Kußmaul/Karl Petersen/Gerd Waschbusch/Christian Zwirner: "Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz.", München 2009, S. 62.
  20. Hartmut Bieg/Heinz Kußmaul/Gerd Waschbusch: "Externes Rechnungswesen."6. Auflage, München 2012, S. 111-112.
  21. Hartmut Bieg/Heinz Kußmaul/Gerd Waschbusch: "Externes Rechnungswesen."6. Auflage, München 2012, S. 130-131.
  22. 22,0 22,1 22,2 Hartmut Bieg/Heinz Kußmaul/Gerd Waschbusch: "Externes Rechnungswesen."6. Auflage, München 2012, S. 123f.
  23. 23,0 23,1 23,2 Günter Wöhe / Heinz Kußmaul: "Grundzüge der Buchführung und Bilanztechnik." 8. Auflage, München 2012, S. 237f.
  24. Hartmut Bieg/Heinz Kußmaul/Karl Petersen/Gerd Waschbusch/Christian Zwirner: "Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz.", München 2009, S. 65.
  25. Hartmut Bieg/Heinz Kußmaul/Karl Petersen/Gerd Waschbusch/Christian Zwirner: "Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz.", München 2009, S. 116f.
  26. 26,0 26,1 26,2 Adolf G. Coenenberg/Axel Haller/Gerhard Mattner/Wolfgang Schultze: "Einführung in das Rechnungswesen." 4. Auflage, Stuttgart 2012, S. 582.
  27. 27,0 27,1 Adolf G. Coenenberg/Axel Haller/Gerhard Mattner/Wolfgang Schultze: "Einführung in das Rechnungswesen." 4. Auflage, Stuttgart 2012, S. 572ff.
  28. 28,0 28,1 Adolf G. Coenenberg/Axel Haller/Gerhard Mattner/Wolfgang Schultze: "Einführung in das Rechnungswesen." 4. Auflage, Stuttgart 2012, S. 586.
  29. Karlheinz Küting/Claus-Peter Weber: "Die Bilanzanalyse." 10. Auflage, Stuttgart 2012, S.149f.
  30. Hartmut Bieg/Heinz Kußmaul/Gerd Waschbusch: "Externes Rechnungswesen."6. Auflage, München 2012, S. 107.
  31. Hartmut Bieg/Heinz Kußmaul/Gerd Waschbusch: "Externes Rechnungswesen."6. Auflage, München 2012, S. 492.
  32. Karlheinz Küting/Claus-Peter Weber: "Die Bilanzanalyse." 10. Auflage, Stuttgart 2012, S.483.
  33. 33,0 33,1 "Deutsches Statistisches Bundesamt" - Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung. Abgerufen am 26. Oktober 2013.
  34. "Deutsches Statistisches Bundesamt" - Vermögensrechnung. Abgerufen 26. Oktober 2013.
  35. "Deutsches Statistisches Bundesamt" - Publikationen. Abgerufen am 26. Oktober 2013
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