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Widerrechtliche Drohung

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Die widerrechtliche Drohung ist ein Tatbestand, dessen erfüllte Voraussetzungen zur Anfechtbarkeit einer Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigen.

Besonderheit im Vergleich zu allen anderen Tatbeständen, die zur Anfechtung berechtigen (Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum, Übermittlungsirrtum und arglistige Täuschung) ist, dass bei der widerrechtlichen Drohung kein Irrtum vorliegt.

Unter Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. [1]

Die Drohung muss widerrechtlich sein.

Beispiel: Schutzgelderpressung, Drohen mit einer Strafanzeige oder Kündigung, sofern Zweck-Mittel-Relation rechtswidrig.

Einzelnachweise

  1. BGH NJW-RR 1996, 1281 (1282); LM Nr. 23 zu § 123; BGHZ 2, 295, Brox/Walker, BGB AT, 32. Auflage 2008
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