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Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

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Paparazzo (Bronze-Statue)

Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist in Deutschland gemäß § 201a Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.

Wortlaut

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
  2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
  3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
  4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

  1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
  2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Tatbestand

Die Vorschrift trat am 6. August 2004 in Kraft.[1] Der Gesetzgeber begründete den neuen Tatbestand damit, dass § 33 KUG (der einen Verstoß gegen § 22, § 23 KUG auf Antrag unter Strafe stellt) nicht ausreichend sei. Denn diese Vorschrift bestrafe nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte. Zudem beende der neue Paragraph die Ungleichbehandlung zwischen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) und dem Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen. § 201a StGB ist wegen Kamera-Handys auch für den schulischen Bereich relevant (Umkleidekabinen, Toiletten usw.). Derartige Handys verleiten besonders Kinder und Jugendliche zum Anfertigen von heimlichen Aufnahmen.

Kritik

Pressefotograf versteckt sich in einer Wassertonne, um 1930

Bereits im Gesetzgebungsverfahren haben zahlreiche Medienrechtler vergeblich versucht, die Einführung des Paragrafen (auch „Paparazzi-Paragraf“ genannt) zu verhindern. Die Regelung „trifft den Undercover-Journalismus im Kern“, schrieb der Enthüllungsjournalist Hans Leyendecker.[2] Denn Journalisten, die mit versteckter Kamera filmen, machten sich nun möglicherweise strafbar, so Leyendecker. Zudem sind die Tatbestandsmerkmale des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ und des „besonders geschützten Raumes“ Neuschöpfungen des Gesetzgebers, die die Rechtsprechung erst einmal ausfüllen muss.

Verschärfung 2014

Nach der Edathy-Affäre gab Justizminister Heiko Maas insbesondere wegen der Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht[3] eine Verschärfung des Strafgesetzbuchs in Auftrag. Während in seinem Entwurf die unbefugte Herstellung und Verbreitung von Fotos unbekleideter Personen strafbar geworden wäre, wurde dieser Absatz im Bundestag noch verändert: Mit Inkrafttreten der Neufassung werden mehrere Ziffern an den Paragraphen angehängt, außerdem wird das Strafmaß auf maximal zwei Jahre erhöht. Strafbar werden das Herstellen und Verbreiten von Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen, und das Zugänglichmachen von Aufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, für Dritte. Der Verkauf und Erwerb von Aktfotos Minderjähriger gegen Entgelt wird komplett verboten, die im Entwurf im Mittelpunkt stehende Befugnis wird nun außer Acht gelassen. Allerdings gibt es für all diese neuen Bestimmungen Ausnahmeregelungen, die die Kunst, Wissenschaft, Forschung und Berichterstattung betreffen.[4]

Auch nach der neuen Gesetzeslage bleibt es somit bei der Strafbarkeit unbefugter Handlungen. Davon nicht erfasst sein sollen jedoch Bildaufnahmen von unbekleideten Kindern in familiären Alltagssituationen, die im familiären Bereich verbleiben und allenfalls im Verwandten- und Freundeskreis gezeigt werden, da diese sozialadäquat und üblich seien. Die Befugnis kann sich entweder aus der Einwilligung des oder der Betroffenen oder bei einwilligungsunfähigen abgebildeten Kindern […] aus der Einwilligung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ergeben.[5] Ebenso bleibt der neue § 201a StGB ein relatives Antragsdelikt, wie sich aus § 205 StGB ergibt. Mit der Änderung wurden Absatz 1 und 2 des § 201a StGB in den Kreis der Privatklagedelikte (§ 374 Abs. 1 StPO) aufgenommen.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.