Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Verbotsirrtum

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Der Verbotsirrtum ist ein Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung. Ein Unterfall ist der Subsumtionsirrtum.

Der Verbotsirrtum ist im deutschen Strafrecht in § 17 Strafgesetzbuch (StGB) und in § 5 Wehrstrafgesetz (WStrG) geregelt. In gleicher Weise ist die Regelung im Ordnungswidrigkeitenrecht gefasst (§ 11 Abs. 2 OWiG).

§ 17 StGB lautet:

„Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.“

In Österreich heißt der Verbotsirrtum Rechtsirrtum. Er ist in § 9 öStGB normiert. In der Schweiz wird in Anlehnung an das frühere Recht ebenfalls von einem Rechtsirrtum gesprochen (Art. 21 StGB/Art. 17 MStG).[1]

Ein Verbotsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter die Verbotsnorm nicht kennt, er sie für ungültig hält oder sie in der Weise falsch auslegt, dass er sein in Wahrheit verbotenes Handeln als rechtlich zulässig ansieht. Der Täter irrt also über die Rechtswidrigkeit der Tat in ihrer tatbestandsspezifischen Gestalt. Auf die Kenntnis eines bestimmten verletzten Gesetzes kommt es dabei nicht an.

Beispiel: Wenn ein Ausländer, der aufgrund eines umgeleiteten Fluges unerwartet in Deutschland landet und demnach keine Ahnung von den deutschen Gesetzen hat (und auch nicht haben muss, denn er wollte schließlich nicht nach Deutschland), etwas tut, was in Deutschland verboten ist, in anderen Staaten aber typischerweise erlaubt ist (z. B. Hakenkreuze offen tragen), handelt es sich um einen Verbotsirrtum, weil er nicht damit rechnen konnte, ein Gesetz zu brechen.

Ein Gegenstück zum Verbotsirrtum ist das Wahndelikt, auch umgekehrter Verbotsirrtum genannt.

Vermeidbarkeit; Offensichtlichkeit

Ein Verbotsirrtum lässt die Schuld des Täters im Falle des § 17 StGB nur dann entfallen, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Vermeidbar ist der Irrtum über die Widerrechtlichkeit dann, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre (Beschaffung der erforderlichen Kenntnis z. B. durch Befragung eines Rechtsanwaltes).

Unvermeidbarkeit ist jedoch nur in eher ausgefallenen Konstellationen denkbar und kommt in der Praxis selten vor. Ein Beispiel war das erstinstanzliche Urteil im Mannesmann-Prozess. Der BGH widersprach dieser Entscheidung im Revisionsverfahren jedoch ausdrücklich. Auch im europäischen (sowie deutschen und österreichischen) Kartellrecht wird ein entschuldigender Rechtsirrtum nur sehr restriktiv anerkannt,[2] so etwa im Fall Spediteurs-Sammelladungs-Konferenz.

Die strenge Regelung des § 17 StGB ist gerechtfertigt, weil der Täter die Kategorien von Recht und Unrecht nicht auseinanderhält; ihm fehlt die Kenntnis oder die Einsicht in das Unrecht. Anders ist die Regelung im Wehrstrafrecht: Begeht ein Soldat eine Straftat auf Befehl, ohne dass ein Befehlsnotstand vorliegt, so trifft ihn nur dann eine Schuld, wenn er erkennt, dass er eine strafbare Handlung ausführt oder dies nach den Umständen offensichtlich ist. Der Grund für die mildere Behandlung der auf Befehl handelnden Militärpersonen ist darin zu erblicken, dass ein Befehl, insbesondere im Felde, unverzüglich auszuführen ist und der Soldat nicht die Möglichkeit hat, sich im gleichen Maße wie ein Zivilist über die Rechtmäßigkeit seines Handelns Kenntnis zu verschaffen.

Das österreichische Recht spricht statt von Vermeidbarkeit von Vorwerfbarkeit, meint aber in der Sache dasselbe.

Abgrenzung

Im Gegensatz zum Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) irrt sich der Täter hier nicht über Umstände (Tatsachen und Rechtsvorschriften), welche einem Tatbestandmerkmal gehören, sondern über deren rechtliche Bewertung durch die Strafnorm. Der in Österreich und der Schweiz gebräuchliche Begriff des Rechtsirrtums ist für diese Abgrenzung nicht hilfreich, weil Irrtümer über Rechtsvorschriften, die zu einem Tatbestandmerkmal (normative Tatbestandmerkmale) gehören, keine Verbotsirrtümer (bzw. Rechtsirrtümer i.S.v. öStGB und CH-StGB) darstellen. Ein mit dem Verbotsirrtum verwandter Irrtum ist der Erlaubnisirrtum.

Einzelnachweise

  1. Im neuen Recht lauten die Randtitel der entsprechenden Normen (Art. 21 StGB/Art. 19 MStG) „Irrtum über die Rechtswidrigkeit“.
  2. Walter Brugger: Verbotsirrtum und Kartellrecht auf www.profbrugger.at, Dezember 2010, abgefragt am 10. Januar 2011 (PDF; 146 kB)

Literatur

Siehe auch

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Verbotsirrtum aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.