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Urheber

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Ein Urheber ist jemand, der etwas verursacht oder veranlasst hat, ein Anstifter, Initiator, Verfasser oder Verursacher ist (im Sinne allgemeiner Handlungsautorenschaft). [1]

Etymologie

Das Wort Urheber ist im Deutschen seit dem 15. Jahrhundert belegt. Es ist eine Ableitung des mittelhochdeutschen urhap (althochdeutsch urhab) mit den Bedeutungen „Anfang“, „Ursache“ und „Ursprung“. Bei der Herausbildung der Wortbedeutung spielte insbesondere das lateinische Wort auctor („Veranlasser“, „Anstifter“) eine bedeutende Rolle, da Urheber als dessen Übersetzung verwendet wurde. Die Zusammensetzung Urheberrecht entstand im 19. Jahrhundert.[2]

Urheber im Urheberrecht

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Urheber im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes, § 7 UrhG[3], ist ein menschlicher Schöpfer, der insbesondere auf dem Gebiet der Literatur, Kunst, Musik oder Wissenschaft ein Werk geschaffen hat, das seine eigene geistige, materiale, intellektuelle, jedenfalls persönliche Schöpfung darstellt, und das als solche sinnlich wahrnehmbar ist. Persönlicher Schöpfer ist also, wer als Autor, Verfasser, Maler, Bildhauer, Medailleur, Komponist, Choreograf, Modeschöpfer oder Erfinder produktiv war.[4]

Kein Urheber ist der Ideengeber oder Initiator eines Werks, da die Idee zu einem Werk urheberrechtlich keine Schöpfung ist [5].

Das dem Urheber durch die Schöpfung entstandene Urheberrecht ist ein absolutes Recht, das nicht übertragen werden kann (vgl. dazu § 29 Abs. 1 UrhG[6]). Die Urhebereigenschaft bleibt immer bestehen und kann von dem Urheber nicht abgelegt werden. Urheber kann nur eine natürliche Person sein. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft stellt den Kern der Urheberpersönlichkeitsrechte dar.

Die Bestimmungen des alten LitUrhG und des alten Kunsturheberrechtsgesetzes, nach denen auch juristische Personen Urheber sein konnten, gelten gem. § 134 UrhG[7] nur noch für entsprechende Altfälle. Haben mehrere Personen ein zusammenhängendes Werk gemeinsam geschaffen, so gelten sie nach § 8 UrhG[8] als Miturheber dieses Werkes.

Historisches Strafrecht

Historisch existierte der Urheber auch im deutschen Strafrecht: Unter dem Urheber des Verbrechens (auctor delicti) wurde, im Gegensatz zum Gehilfen (socius delicti), derjenige verstanden, in dessen Person und Handlung sich der Tatbestand des Verbrechens vollständig in objektiver wie in subjektiver Hinsicht vereinigt findet.[9]

Als Intellektueller Urheber galt derjenige, der eine Handlung ausgedacht und vorbereitet, die Ausführung aber einem andern überlassen hat, insofern war er der Anstifter.[10]

Einzelnachweise und Fußnoten

  1. Definition nach Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften: Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache (DWDS), online unter http://www.dwds.de/?qu=Urheber, abgerufen am 4. August 2011, Lemma Urheber 1. Bedeutung
  2. Absatz nach Duden Etymologie. Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache. 2. Auflage, Dudenverlag, 1989, Lemma Urheber
  3. § 7 Urheberrechtsgesetz
  4. [siehe auch: Definition der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften: Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache (DWDS), Lemma Urheber 2. Bedeutung http://www.dwds.de/?qu=Urheber, abgerufen am 4. August 2011,
  5. jura-basic.de: Urheberrecht und persönliche geistige Schöpfung
  6. § 29 Urheberrechtsgesetz
  7. § 134 Urheberrechtsgesetz
  8. § 8 Urheberrechtsgesetz
  9. Satz nach Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19, Leipzig 1909, Lemma Urheber, online unter http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Urheber, abgerufen am 4. August 2011
  10. Satz nach Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9, Leipzig 1907, Lemma Intellektueller Urheber, online unter http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Intellektueller+Urheber, abgerufen am 4. August 2011
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