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Siechtum

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Als Siechtum (mittelhochdeutsch: siechtuom) bezeichnet man den Zustand zunehmender Entkräftung durch einen massiven oder irreversiblen Krankheitsprozess sowie durch äußere Gewaltanwendung. Historisch ist auch die Verwendung des Begriffs zur Bezeichnung des ansteckenden Zustands von Aussätzigen. Etymologisch ist siech, das mit engl. sick für 'krank’ fast lautgleich ist, verwandt mit Seuche und Sucht.

In der Vergangenheit (11. bis 18. Jahrhundert) hat man Dahinsiechende in Siechenhäusern (auch Kottenhäuser, Gutleutehäuser) zusammengefasst, da man – zum Teil zu Recht – eine Ansteckung befürchtete.

Heutzutage verwendet zum Beispiel der § 226 Abs. 1 Nr. 3 1. Var. des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) (schwere Körperverletzung) noch den Begriff des Siechtums. Siechtum sei danach ein chronischer Gesundheitszustand von nicht abschätzbarer Dauer, der wegen Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens Hinfälligkeit zur Folge habe.[1]

Einzelnachweise

  1. Tröndle/ Fischer: StGB. Kommentar, 53. Auflage, München 2006, § 226 StGB, Rn.11 mit weiteren Nachweisen.

Weblinks

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