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Schadenersatzrecht

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Die Artikel Schadenersatzrecht, Schadensersatz, Deliktsrecht, Deliktsrecht (Deutschland) und Haftpflichtrecht (Schweiz) überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Beteilige dich dazu an der Diskussion über diese Überschneidungen. Bitte entferne diesen Baustein erst nach vollständiger Abarbeitung der Redundanz. Digiti17 (Diskussion) 20:41, 4. Jun. 2012 (CEST)

Das Schadenersatzrecht, auch Schadensrecht oder Haftpflichtrecht genannt, regelt, wann eine Person gegen eine andere einen Schadenersatzanspruch hat. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verwendet den Begriff Schadensersatz (mit Fugen-s), in Österreich und in der Schweiz ist der Begriff Schadenersatz gebräuchlich.

Ist ein Schaden einmal eingetreten, muss gefragt werden, wer den Schaden zu tragen hat (Schadenstragung). Grundsätzlich trifft der Schaden denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet ("casum sentit dominus"). Wenn allerdings besondere Gründe ("Zurechnungsgründe") vorliegen, gewährt die Rechtsordnung der geschädigten Person einen Ersatz für den erlittenen Schaden. Dabei soll eine Überwälzung des Schadens stattfinden.

Zurechnungsgründe

Funktionen des Schadenersatzrechts

  • Ausgleichsfunktion: Durch den Ersatzanspruch erhält der Geschädigte einen Ausgleich für erlittenen Schaden.
  • Präventionsfunktion: Da die Rechtsordnung verhaltenssteuernd sein soll, wirkt die Androhung einer Ersatzpflicht als Anreiz, durch sorgfältiges Verhalten zukünftige Schädigungen zu vermeiden, und der Ausspruch einer Ersatzpflicht als Anreiz, begangene Schädigungen nicht zu wiederholen.
  • In der Verschuldenshaftung sehen manche[1] auch eine Sanktionsfunktion: Mit dem Ausspruch einer Ersatzpflicht wird der Person, die den Schaden verursacht hat, aufgrund ihres schuldhaften und rechtswidrigen Verhaltens ein Übel zugefügt.
  • Im angloamerikanischen Rechtskreis ist eine Straffunktion verwirklicht, bei der der geschädigten Person eine über dem tatsächlich erlittenen Schaden („compensatory damages“) hinausgehende Geldbuße (punitive damages) zu bezahlen ist.

Deutschland

Hauptartikel: Deliktsrecht (Deutschland)

Bestimmungen zum vertraglichen Schadenersatz finden sich insbesondere in den §§ 280, 281, 325 BGB und in Vorschriften zu den einzelnen Vertragstypen. Im Übrigen wird das Schadenersatzrecht im Sinne des objektiven Rechts in Deutschland weitgehend in den §§ 823 bis 853 BGB geregelt.

Österreich

Hier finden sich die grundlegenden Bestimmungen im Dreißigsten Hauptstück des zweiten Teils des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in den §§ 1293 ff. Spezielle Gesetze, wie etwa die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz (EKHG), das Produkthaftungsgesetz (PHG), das Atomhaftungsgesetz (AtomHG), das Amtshaftungsgesetz (AHG), das Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) und viele mehr erweitern und ergänzen das Schadenersatzrecht.

Schweiz

Hauptartikel: Haftpflichtrecht (Schweiz)

Die zentralen Bestimmungen des Schadenersatzrechts finden sich im zweiten Abschnitt des ersten Titels in der ersten Abteilung des Obligationenrechts in den Art. 41-61. Zu erwähnen sind auch die Art. 97 ff. OR für das vertragliche Schadenersatzrecht (für die Haftpflicht zwischen Vertragspartnern) sowie die zahlreichen Bestimmungen in anderen Gesetzen wie dem SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) und dem KHG (Kernenergiehaftpflichtgesetz, SR 732.44).

Einzelnachweise

  1. so z.B. Peter Apathy, Andreas Riedler: Burgerliches Recht III: Schuldrecht. Besonderer Teil. Springer, Wien 2008, ISBN 978-3-211-73387-5.

Literatur

  • Karl Oftinger; Emil W. Stark: Schweizerisches Haftpflichtrecht. 4 Bände, Schulthess, Zürich 1987-1995.
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