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Rechtswegerschöpfung

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Die Erschöpfung des Rechtswegs oder Rechtswegserschöpfung ist eine Voraussetzung für bestimmte (besondere) Rechtsbehelfe. Sie liegt vor, wenn die (normalen) rechtlichen Mittel (der Rechtsweg) ausgeschöpft wurden, also bereits erfolglos versucht wurden.

Verfassungsbeschwerde (Deutschland)

Die Erschöpfung des Rechtsweges ist nach § 90 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde. Das bedeutet, dass ein Beschwerdeführer zunächst vor den Fachgerichten gegen die beanstandete Maßnahme vorgehen muss, bevor er den Gang nach Karlsruhe (zum Bundesverfassungsgericht) geht.

Ausnahmen sind nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG dann möglich, wenn die Verfassungsbeschwerde „von allgemeiner Bedeutung ist“ oder die Erschöpfung des Rechtsweges dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist („wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde“). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn sich der Beschwerdeführer gegen eine strafrechtliche Norm wendet. Anderenfalls müsste man ihm zumuten, zunächst eine Straftat zu begehen, um dann die verfassungsrechtliche Frage klären zu lassen.

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