Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Räuberische Erpressung

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Räuberische Erpressung ist ein teilweise aus Tatbestandsmerkmalen des Raubes und der Erpressung zusammengesetzter Straftatbestand, der in § 255 des Strafgesetzbuches definiert ist:

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Die räuberische Erpressung ist ein Qualifikationstatbestand zur Erpressung und ist ein Verbrechen i.S.v. § 12 Abs. 1 StGB.

Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung

Die Systematik der Raub- und Erpressungsdelikte nach deutschem Recht gehört zu den klassischen Problemen des besonderen Strafrechts im Rahmen der Eigentums- und Vermögensdelikte.

Die Abgrenzung zum Raub ergibt sich nach der Auffassung der Rechtsprechung dadurch, dass beim Raub das Wegnehmen im Vordergrund steht, während sich der Täter der räuberischen Erpressung die Beute vom eingeschüchterten Opfer übergeben lässt. Ein Übergeben ist auch durch Duldung und Unterlassen möglich (Oberlandesgericht Hamm). Maßgebend ist, dass es bei der räuberischen Erpressung zu einer tatsächlichen Einschüchterung des Opfers kommt („Verursachungstheorie“). Das rechtswissenschaftliche Schrifttum vertritt die Auffassung, dass Abgrenzungsmaßstab zwischen Raub und räuberischer Erpressung der Opferwille sei („Selbstschädigungstheorie“). Es bedürfe daher einer „freiwilligen“ Vermögensverfügung des Opfers auf Basis einer Wahlmöglichkeit. Diese Verfügung kann in einem Handeln, Dulden oder Unterlassen bestehen.

Relevant wird diese Unterscheidung etwa in Fällen, in denen ein vermeintlicher „Räuber“ ohne Zueignungsabsicht gehandelt hat. Ein Beispiel ist das gewaltsame Entwenden eines PKW durch einen Täter, der „gerne einmal habe Auto fahren wollen“ und das Auto von Anfang an wieder zurückbringen wollte.[1] Nach der Rechtsprechung kann auch hier eine räuberische Erpressung vorliegen, da hier die Wegnahme geduldet wird. Für die Literatur, die eine Vermögensverfügung verlangt, sind die § 253, § 255 StGB dagegen nicht einschlägig, so dass nur eine Strafbarkeit aus § 240, § 248b StGB in Betracht kommt.

Anwendungsfälle

Typischer Fall ist das Erpressen von Lebensmittelketten mit der Drohung, z. B. vergiftete Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein entsprechender Plan auch tatsächlich vorliegt, weil für eine Drohung bereits das mit dem vorgeblich vom Täterwillen abhängende Inaussichtstellen genügt. Auch Bank"raub" ist heutzutage typischerweise räuberische Erpressung, weil der Täter ohne Mitwirkungshandlung des Kassiers keine Beute zu erlangen vermag. Das umgangssprachlich verharmlosende „Abziehen“ unter Jugendlichen, bei dem das Opfer dabei durch Gewalt oder Androhung von Gewalt zur Herausgabe von Vermögenswerten (z. B. Kleidungsstücke, Mobiltelefon, Bargeld) gezwungen wird, ist nach der Rechtsprechung räuberische Erpressung. Dagegen würde das Schrifttum dies mangels echter Alternative für das Opfer als Raub auffassen.

Strafandrohung und Tatbestandsqualifikationen

Die räuberische Erpressung wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft.

Die Gleichstellung mit dem Raubtatbestand führt dazu, dass die Raubqualifikationen des Schweren Raubes (§ 250 StGB) und des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) auf die räuberische Erpressung anwendbar sind (vgl. dazu die Erläuterungen beim Raub (Deutschland)) Die räuberische Erpressung ist jedoch keine taugliche Vortat für einen räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB).[2]

Folgen für die Opfer

Verbrechensopfer, auch der räuberischen Erpressung, erleiden häufig Spätfolgen wie z.B. starke Traumata, einhergehend mit einem chronischen Gefühl der Unsicherheit, auch lange über den Zeitpunkt der eigentlichen Tat hinaus. Das kann bis zur Arbeitsunfähigkeit führen, weil das Erlebte nicht verarbeitbar ist. Der Gesetzgeber hat zum 1. Oktober 2009 reagiert; das Opfer kann sich nunmehr einer erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft in besonderen Fällen als Nebenkläger anschließen.

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60 = NJW 1960, 1729.
  2. MüKo/Sander § 255 Rn. 13; S/S-Eser/Bosch § 255 Rn. 4.
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Räuberische Erpressung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.