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Privatinsolvenz

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Der Begriff Privatinsolvenz ist – obgleich selbst von Juristen häufig verwendet – die unzutreffende und irreführende Bezeichnung für die gerichtliche Schuldenregulierung, wenn eine natürliche Person zahlungsunfähig ist und keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. In diesem Fall wird in Deutschland ein Verbraucherinsolvenzverfahren (Österreich: Schuldenregulierungsverfahren) durchgeführt. Die Restschuldbefreiung ermöglicht diesen Personen, nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu werden.

Innerhalb der Wohlverhaltensphase muss die natürliche Person alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die vorhandenen Verbindlichkeiten (also Schulden) abzutragen. Das bedeutet bei Arbeitnehmern, dass sie während der Wohlverhaltensphase alle Einkünfte, die über die Pfändungsfreigrenze hinausgehen, zur Schuldentilgung einsetzen müssen. Die Erteilung der Restschuldbefreiung und damit der Erlass der verbleibenden Schulden erfolgt mit dem Ende der Wohlverhaltensphase. Wenn Vermögenswerte - egal auf welchem Wege sie entstanden sind - von der Person - auch während der Wohlverhaltensphase - verschwiegen oder verlagert werden (z.B. Erbschaft, Lottogewinn u.s.w.) so führt dies bei Bekanntwerden immer dazu, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung verweigert wird. Ein neues Verbraucherinsolvenzverfahren kann dann erst nach erheblicher Wartezeit - vollständig neu - durchlaufen werden. Das Verfahren verlangt also ein redliches Verhalten des Schuldners. Es existieren keinerlei Möglichkeiten, diese Anforderungen - auch mit vermeindlich raffinierten Konstruktionen zu umgehen, da solche Verhaltensweisen der Redlichkeit zuwider laufen. Schlussendlich bedeutet dies, dass der Schuldner sich während der Wohlverhaltensphase sehr weitgehend den Anforderungen zur Tilgung seiner Schulden unterwerfen muss und quasi keinerlei persönliche Anschaffungen - die die Pfändungsfreigrenze übersteigen - tätigen darf, egal wie sie gerechtfertigt werden.

Im deutschen Insolvenzrecht gibt es das Verbraucherinsolvenzverfahren in der Sondernform des sog. Stundungsverfahrens. Hierbei handelt es sich um eine Verbraucherinsolvenz, bei der der Staat anfänglich für sämtliche Verfahrenskosten aufkommt. Nach der Erteilung der Restschuldbefreiung musss der Schuldner dann nur noch die Verfahrenskosten zahlen. Diese Vorgehensweise ermöglichte es erstmals auch sog. vollkommen mittellosen Personen ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen, denn in der vorher üblichen klassischen Verbraucherinsolvenz musste eine natürliche Person in jedem Falle mindestens die Verfahrenskosten aufbringen. Durch die Möglichkeit der Stundungsverfahren hat sich die Zahl der erfolgreichen Verbraucherinsolvenzen (Erfolgreich im Sinne der Erteilung einer Restschuldbefreiung) erheblich erhöht.

Die Dauer des Insolvenzverfahrens reicht von zumindest neun Monaten in England und Wales bis hin zu in der Regel sechs Jahren in Deutschland, wo jedoch seit dem 1. Juli 2014 Möglichkeiten zur Verkürzung bestehen[1]. Die Verfahrensverkürzung in England und Wales geht jedoch mit zusätzlichen Auflagen einher, so dass eine natürliche Person nach dem Abschuss eines dortigen Verfahrens über mehrere Jahre hinweg weiterhin nicht am normalen Wirtschaftsleben teilnehmen kann. Das Verbraucherinsolvenzverfahren in England kann somit nicht mit dem deutschen Verfahren verglichen werden.

Einzelnachweise

  1. § 300 InsO. Abgerufen am 10. Mai 2016.
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