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Neubau

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Neubau (Begriffsklärung) aufgeführt.

Als Neubau wird ein Wohngebäude überwiegend aufgrund seiner Beschaffenheit und der während bestimmter Zeitperioden üblichen Bauweise bezeichnet. Hiermit ist im Wesentlichen die ab dem Zweiten Weltkrieg übliche Bauweise im Wohnungsbau gemeint, bei der typischerweise die sog. Plattenbauweise verwendet wurde. Der Beginn der Bauausführung von Betonwänden und -decken sowie Verbund- und Isolierglasfenstern markiert deshalb allgemein das Ende der Altbauära und wird in Deutschland meist auf das Jahr 1949/1950 datiert. In dieser Weise wird der Begriff zum Beispiel auch im Berliner Mietspiegel definiert und verwendet. Ein weiteres Kriterium, das gern als typische Abgrenzung zum Gründerzeit-Altbau genannt wird, ist die lichte Raumhöhe von weniger als 3,00 Metern.

Als Neubau werden vereinzelt auch Gebäude bezeichnet, die vor Kurzem neu errichtet oder rekonstruiert wurden. Dabei wird der Begriff dann so lange auf ein Gebäude angewendet, bis dieses aufgrund von Standardanpassungen und alterungsbedingten Bauwerksmängeln zum ersten Mal durchgreifend saniert werden muss.

Der Beginn der Bauausführung von Betonwänden und -decken sowie Isolierglasfenstern wird im Wohnungsbau in Deutschland als der Beginn der Neubauära gesehen und meist auf das Jahr 1950 datiert.

Der Begriff steht im Gegensatz zum Begriff des Altbaus.

Baurechtliche Abgrenzung zum Bestandsschutz

In Bezug auf die Sanierung vorhandener Gebäude und deren baurechtlich garantiertem Bestandsschutz ist die Begriffsdefinition für einen „Neubau“ von nicht unerheblicher Bedeutung.

Von Seiten der Vertreter des öffentlichen Baurechts wird der Begriff meistens recht eng in der Weise ausgelegt, dass es sich dann um einen Neubau handelt, wenn bei einem Umbauvorhaben oder einer Gebäudesanierung wesentliche Teile der Bausubstanz insbesondere tragende Bauglieder in veränderter Form neu errichtet werden. Als untere Grenze für den Schutz des Bestandes wird ein Anteil von mindestens 50 Prozent der vorhandenen Bausubstanz angenommen, oftmals darf der Neubauanteil aber nicht mehr als 40 Prozent betragen. Hierbei ist von zentraler Bedeutung, worauf sich diese prozentualen Anteile beziehen.

Wird beispielsweise der vorhandene Dachraum eines fünfgeschossigen Altbaus zu Wohnzwecken umgebaut und zu diesem Zweck der gesamte Dachstuhl mit veränderter Kubatur 25 cm höher neu errichtet, so bedeutet das für den umzubauenden Gebäudeteil „Dachstuhl“ einen Neubauanteil von 70 Prozent; bezieht man den Umbau aber auf das gesamte Gebäude, liegt der Neubauanteil bei höchstens 20 Prozent.

Betroffen von der Auslegung dieser Anteile und der Art einer Baumaßnahme im Bestand sind wesentliche baurechtliche Bestimmungen, wie die zulässige Abstandsfläche, und die bautechnische Ausbildung raumbegrenzender Bauteile, wie Wände und Decken. Während im Altbau die Holzbalkendecke unter den Bestandsschutz fällt, muss bei einem Neubau von Wohnräumen die Geschossdecke den Anforderungen des Brandschutzes genügen und F-90-Qualität aufweisen. Dies erfordert vollkommen andere Baukonstruktionen.

Neubaugebiete

Ein Neubaugebiet ist der durch Bebauungsplan als Bauland ausgewiesene Teile eines Ortes, der neu bebaut werden soll. In einigen Fällen führte das dann direkt zur gleichnamigen Benennung des Ortsteils. Ortsteile mit dem Namen ‚Neubau‘ sind u.a.:

Weblinks

Wiktionary: Neubau – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Neubau aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.