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Konsistorium

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Papst Klemens V. (1305–14) hält in Avignon ein Konsistorium ab (Buchmalerei)
Papst Pius X. (1903–14) kreiert bei seinem ersten Feierlichen Konsistorium am 9. November 1903 die Prälaten Rafael Merry del Val y Zulueta und Giuseppe Callegari zu Kardinälen (Zeichnung)

Als Konsistorium (von lat. consistorium „Versammlungsort, Versammlung; kaiserliches Kabinett, Kronrat, Senatsversammlung“) bezeichnet man in der römisch-katholischen Kirche die Vollversammlung der Kardinäle, in den evangelischen Kirchen ein Kirchengericht oder eine kirchliche Behörde.

Römisch-katholische Kirche

Im spätrömischen Hofzeremoniell bezeichnete man Versammlungen, bei denen nur der Kaiser und seine Familie auf ihren Stühlen platznehmen durften auch mit „consistere“, „Sich-Zusammen-Setzen“. Dieser Brauch wurde vom Papst in das altkirchlichen Zeremoniell übernommen. Seit dem 8. Jahrhundert hatten die vom Papst einberufenen und geleiteten Synoden und Konzile nicht nur eine beratende, sondern auch eine repräsentative Gestalt angenommen. Im 11. Jahrhundert begann die gemeinsame Leitung der römisch-katholischen Kirche durch den Papst und das Kardinalskollegium. Mit der Implementierung der römischen Kurie durch Papst Sixtus V. (1585-1590) verlor die Versammlung der Kardinäle an Bedeutung und wurde nur noch zu feierlichen Akten einberufen, nominell ist sie ein Beratungsgremium des Papstes.

Man unterscheidet im geltenden Kirchenrecht (CIC 1983) ordentliche und außerordentliche Konsistorien. Bei ersteren werden die in Rom lebenden Kardinäle einberufen, bei letzteren sind alle Kardinäle verpflichtet, teilzunehmen. Neuernannten Kardinälen wird in einem Konsistorium vom Papst das Ernennungsdekret und das rote Birett überreicht. Erst durch die Verkündung des Dekretes vor dem Kardinalskollegium erlangt die Ernennung des Kardinals Rechtswirksamkeit. Dies gilt auch für Kardinäle, deren Namen aus besonderen (etwa politischen) Gründen nicht genannt werden und die daher in pectore berufen werden. In Ausnahmefällen (beispielsweise wegen hohen Alters und Gebrechlichkeit) kann ein Kardinal auch durch einen päpstlichen Gesandten und außerhalb des Konsistoriums kreiert werden.[1]

Bis ins 20. Jahrhundert wurden auch katholische Verwaltungsbehörden in Bistümern und anderen Jurisdiktionstypen unter Umständen Konsistorium genannt. Teilweise hatten sie auch Aufgaben der kirchlichen Gerichtsbarkeit. In der Gegenwart wird die Behörde in der Regel als Bischöfliches Ordinariat bezeichnet. In manchen deutschsprachigen Diözesen wird das bischöfliche Kirchengericht immer noch Konsistorium genannt.

Das von Papst Pius XII. einberufene Konsistorium im Februar 1946 brach eine seit etwa vier Jahrhunderten bestehende Vorherrschaft der Italiener in der katholischen Hierarchie.[2]

siehe auch: Liste der Kardinalskreierungen

Evangelische Kirchen

Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

In manchen evangelischen Landeskirchen Deutschlands (vor allem in ehemals preußischen Gebieten, z. B. in der Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit dem Konsistorium in Berlin und in der ehemaligen Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen) bezeichnet Konsistorium die kirchliche Verwaltungsbehörde. Konsistorien entstanden im 16. Jahrhundert zur Ausübung des landesherrlichen Kirchenregiments, der landesherrlichen und bischöflichen Rechte der deutschen Fürsten über die protestantischen Kirchen, und waren bis zu dessen Aufhebung 1918 staatliche Behörden. Im Königreich Württemberg gab es beispielsweise zur Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten eine Abteilung innerhalb des Kultministeriums, an deren Spitze der Konsistorialpräsident stand.

Konsistorien bestehen bestehen aus etwa ebensovielen Theologen wie Juristen. Das Konsistorium erfüllt neben der Kirchenleitung ebenfalls kirchenleitende Aufgaben. Es bereitet Beschlüsse der Kirchenleitung vor, führt die laufenden Geschäfte der Landeskirche, ist für die Rechtsaufsicht über Gemeinden und Kirchenkreise zuständig und unterstützt alle kirchlichen Bereiche bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Leiter des Konsistoriums (mit dem Titel Präsident) ist meist ein Jurist. Die Beschlüsse des Konsistoriums werden vom Kollegium gefällt. Die Mitglieder des Kollegiums tragen den Titel Konsistorialrat bzw. Oberkonsistorialrat.

Bezeichnungen für entsprechende Behörden sind in anderen Kirchen u. a.:

Evangelische Kirchen in Österreich

Mitgliedskirchen im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund

Andere Bekenntnisse

In einigen reformierten Gemeinden heißt das gemeindeleitende Organ Konsistorium (in Frankreich und den Niederlanden), das in den deutschen Kirchen Gemeindekirchenrat/Kirchengemeinderat, Kirchenvorstand oder Presbyterium genannt wird. Zum Judentum siehe Consistoire central israélite.

Protestantische Kirche Augustinischen Bekenntnisses von Elsass und von Lothringen

Für die Protestantische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses von Elsass und Lothringen besteht das Oberkonsistorium (Consistoire supérieure) mit Sitz in Straßburg im Elsass. Es entstand 1852 – auf Basis der Novelle der staatlich erlassenen Konsistorialordnung für die protestantischen Kirchen in Frankreich – als geistliches Leitungsgremium der lutherischen Kirche in Frankreich, den regionalen Konsistorien übergeordnet. Seit der deutschen Annexion 1871 beschränkt sich die Zuständigkeit des Oberkonsistoriums auf die lutherischen Kirchengemeinden im Elsass sowie im lothringischen Département Moselle, wodurch die Kirche Augustinischen Bekenntnisses von Elsass und Lothringen entstand. Das Oberkonsistorium setzt sich aus gewählten Mitgliedern zusammen, die zur förmlichen Amtsübernahme vom Premierminister ernannt werden. Mehrere Kirchengemeinden bilden jeweils ein Konsistorium (bei deutschen Landeskirchen auch Kirchenkreis, Propstei oder Sprengel genannt), die in der Tradition des französischen Konsistorialmodells wie durch die Organischen Artikel geschaffen stehen. Die exekutive Kirchenleitung führt die Bezeichnung Direktorium (Directoire).

Evangelisch-Augsburgische Kirche in Polen

Die Evangelisch-Augsburgische Kirche in Polen unterhält ein Konsistorium der Kirche (Konsystorz Kościoła), das sowohl die allgemeine Kirchenleitung als auch die Exekutive der Synode bildet.[3]

Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche

In der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) steht der Bischof der Kirchenleitung vor. Mitglieder sind die vier Pröpste der vier Sprengel, der geschäftsführende Kirchenrat und sechs Laienkirchenräte. Die Kirchenleitung leitet die Geschicke der SELK zwischen den Kirchensynoden. Ebenso obliegen ihr sämtliche Lehr- und Aufsichtsfunktionen.

Reformierte Kirche von Elsass und von Lothringen

In der Reformierten Kirche von Elsass und Lothringen bilden mehrere Kirchengemeinden jeweils ein Konsistorium (bei deutschen Landeskirchen auch Kirchenkreis, Propstei oder Sprengel genannt), die in der Tradition des französischen Konsistorialmodells wie durch die Organischen Artikel geschaffen stehen. Die 1895 geschaffene Kirchenleitung wird dagegen als Synodalvorstand (Conseil synodal) bezeichnet.

Judentum

Mit den Organischen Artikeln entstanden im Französischen Kaiserreich und einigen abhängigen Gebieten (Batavische Republik, Westphalen) ab 1808 auch israelitische Konsistorien (Consistoires israélites) als Vertretungsgremien der jüdischen Gemeinden und deren regierungsseitige Kontrolle. Die Konsistorien waren damit halbamtlicher Natur. Die Konsistorien sollten jeweils die jüdischen Gemeinden eines Départements umfassen, sofern deren Gesamtseelenzahl mindestens 2.000 betrug. Bei Unterschreiten dieser Zahl konnten jüdische Gemeinden mehrerer Départements einen gemeinsamen Konsistorialbezirk bilden. Nicht zugelassen wurde aber, dass bei vielen Juden in einem Département mehr als ein Konsistorium gebildet wurde. An der Spitze der französischen israelitischen Konsistorien stand das Israelitische Zentralkonsistorium in Paris. Im Königreich Westphalen baute Israel Jacobson das Israelitische Konsistorium auf und übernahm das Amt des Konsistorialpräsidenten.

Nach 1815 wurden die israelitischen Konsistorien außerhalb Frankreichs meist wieder aufgehoben, nicht so jedoch in Belgien. Zunächst Teil der Vereinigten Niederlanden waren die jüdischen Konsistorien dort Untergliederungen der Nederlands-Israëlitisch Kerkgenootschap (Niederländisch-Israelitische Religionsgemeinschaft). Nach Abtrennung Belgiens von den Niederlanden wurde das Centraal israëlitisch consistorie van België gebildet, das die Konsistorialverfassung von 1808 bis heute fortführt. Während die französischen israelitischen Konsistorien 1905 im Zuge der Trennung von Staat und Religion ihre amtliche Funktion verloren, blieb diese bei den 1871 an Deutschland gekommenen Konsistorien Colmar, Metz und Straßburg bis heute bestehen, da die Laizität in ihren Konsistorialbezirken nie in Kraft trat.

Hochschulen

Das größte kollegiale Zentralorgan einer Hochschule in Schleswig-Holstein nach §§36–38 HSG wird auch als Konsistorium bezeichnet.

Siehe auch

Das Berliner Kollegienhaus, das mittlerweile den Eingangsbereich des Jüdischen Museum Berlin bildet, war zwischen 1737 und 1826 sowie 1913 bis 1945 Sitz des Berliner Konsistoriums.

Weblinks

Belege

  1. 'Extra Consistorium', kath.net, 21. Februar 2014
  2. Neue Hüte in Sicht. In: Der Spiegel. Nr. 33, 1948, S. 13–14 (14. August 1948, online).
  3. Vgl. "Konsystorz Kościoła", auf: Centrum Informacyjne Kościoła Ewangelicko-Augsburskiego w Polsce, abgerufen am 2. Dezember 2013.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Konsistorium aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.