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Kardinal

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Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Kardinal als kirchlichem Würdenträger, weitere Bedeutungen unter Kardinal (Begriffsklärung).
Wappen eines Erzbischofs im Kardinalsrang, erkennbar an dem roten Kardinalshut („galero“) mit 30 seitlichen Quasten sowie an dem erzbischöflichen (doppelten) Vortragskreuz
Der emeritierte mailändische Erzbischof Kardinal Dionigi Tettamanzi im Kardinalsornat (2008)
Die Kardinäle Walter Kasper und Godfried Danneels (von links) in Chorkleidung (2008)

Kardinal ist ein religiöser Titel der römisch-katholischen Kirche und wird von deren Oberhaupt, dem Papst, verliehen. Er berechtigt den Träger zur Papstwahl und verpflichtet ihn zur besonderen Mitverantwortung an der Gesamtleitung seiner Kirche („Senat des Papstes“). Die Verleihung nennt man Kreierung, die kirchen-protokollarische Anrede eines Kardinals lautet „(Eure) Eminenz“. Es gibt Kardinäle, die in der römischen Kurie die Funktionen von „Ministern“ – wie in weltlichen Regierungen – innehaben. Diese werden Kurienkardinäle genannt, zu denen z. B. der Kardinalstaatssekretär, der Kardinalgroßpönitentiar und die Kardinalpräfekten gehören.

Herkunft des Begriffs

Der Ausdruck Kardinal kommt zum einen vom lateinischen cardinalis „wichtig, vorzüglich“ (abgeleitet aus cardo „Türangel, Dreh- und Angelpunkt“). Zum anderen bezieht er sich ursprünglich auf einen an einer römischen Hauptkirche (cardo) – auch außerhalb Roms – angestellten Geistlichen (in cardinatus cardinalis), dem eine Kirche oder Diakonie als Titelkirche (tituli cardinales) in Rom anvertraut ist.

Es handelt sich um die älteste kirchliche Ehrenfunktion, die unmittelbar auf den Papst, den Summus Pontifex, folgt. Kardinäle sind somit die nach dem Papst höchsten Würdenträger, diese Kardinalswürde wird auch als Kardinalat bezeichnet. Das Amt geht auf die Zeit der Alten Kirche zurück. Papst Silvester I. (314–336) sprach von presbyteri et diaconi cardinales. Die Funktion als Kardinal kann traditionell mit einem kirchlichen Amt verbunden sein, z. B. Kardinalstaatssekretär. Ferner bedeutet das Kardinalat die Aufnahme in den stadtrömischen Klerus und als „Prinzen des Papstes“ in den Adelsstand (→ Adelstitel).

Der volle Titel lautet: Sanctae Romanae Ecclesiae Cardinalis („Kardinal der Heiligen Römischen Kirche“), was in offiziellen kirchlichen Schreiben und Urkunden meist mit S. R. E. Cardinalis abgekürzt wird. Die Patriarchen der Orientalischen Kirchen führen den Titel "Sanctae Ecclesiae Cardinalis" [1], wohl da sie nicht zum römischen Klerus gehören.[2]

Kirchenrechtliche Bestimmung

In der Wahl der Personen ist der Papst unabhängig und frei. Seit dem 15. April 1962[3] werden in der Regel nur Bischöfe zu Kardinälen ernannt. In der gegenwärtigen Praxis gibt es Ausnahmen, z. B. wenn Priester aufgrund besonderer Verdienste zu Kardinälen ernannt werden. Diese müssen sich nach den Normen des Codex Iuris Canonici zu Bischöfen weihen lassen. Der Papst kann jedoch auf Wunsch des angehenden Kardinals von dieser Verpflichtung dispensieren. Diese Ausnahme trifft derzeit auf Roberto Tucci, Albert Vanhoye, Domenico Bartolucci und Karl Josef Becker zu. Auffällig ist, dass Priester aus dem Jesuitenorden seit 1994 auf die Bischofsweihe vor ihrer Erhebung in das Kardinalat verzichten und dies immer gewährt wurde. Der letzte Kardinal ohne Priesterweihe war Theodolfo Mertel (1806–1899). Nach aktuellem Kirchenrecht ist dies jedoch nicht mehr möglich. [4]

Der Papst ist nicht verpflichtet, den Namen des von ihm ernannten Kardinals bekannt zu geben, in solchen Fällen spricht man von einem Kardinal in pectore. Diese Vorgangsweise wird regelmäßig bei Kardinälen aus Ländern gewählt, in denen die Kirche verfolgt wird.

Die Kardinalserhebung auch Kardinalskreierung einer Person geschieht nach geltendem Kirchenrecht (CIC 1983) durch ein Dekret des Papstes, das vor dem Kardinalskollegium verkündet wird. In jüngerer Zeit erfolgt sie durchweg in einem feierlichen, öffentlichen, außerordentlichen Konsistorium. Von da an haben die betreffenden Personen alle Rechte und Pflichten eines Kardinals.

Man unterscheidet drei Klassen (ordines):

Die Kardinäle bilden das Kardinalskollegium der römisch-katholischen Kirche unter der Leitung des Kardinaldekans; dieses Amt wird seit Mai 2005 von Angelo Kardinal Sodano bekleidet. Die Kardinäle werden vom Papst ernannt und feierlich in einem Konsistorium „kreiert“ (Kardinalserhebung). Sie sind seine unmittelbaren Gehilfen in der Leitung der Gesamtkirche. Die wahlberechtigten Kardinäle wählen während der Vakanz des Apostolischen Stuhles im Konklave den neuen Papst. Wahlberechtigt sind seit einer 1968 durch Papst Paul VI. erlassenen Regelung alle Kardinäle, die am Tag vor der Vakanz das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle darf seit einer von Paul VI. erlassenen und am 22. Februar 1996 durch Papst Johannes Paul II. bestätigten Regelung nicht mehr als 120 betragen. Diese Zahl wurde durch die im Februar 2001 und im Oktober 2003 gehaltenen Konsistorien vorübergehend jeweils auf 135 erhöht.

Zuweilen bezeichnet der Begriff Kardinalat auch den Zeitraum, in welchem eine Person die Würde eines Kardinals innehat („Amtszeit“): In der Regel vom Tage der Kardinalskreierung durch den Papst bis zum Tode. Die Kardinalswürde kann mit Erlaubnis des Papstes niedergelegt oder von ihm aberkannt werden.

Historisches

Seit dem 4. Jahrhundert waren die Kardinäle zuerst Berater und Mitarbeiter des Papstes im Dienste der „tituli“ (Titelkirchen) der Stadt Rom, d. h. der ersten Pfarreien. Kardinäle waren die Vorsteher der „tituli cardinales“, also der wichtigsten „Titelkirchen“. Bis heute ist jedem Kardinal eine Titelkirche in Rom zugeordnet. Somit gehören Kardinäle auch zum Klerus der Stadt Rom. Seit 1150 versammeln sich die Kardinäle im „sacrum collegium“, dem der Dekan vorsteht. Seit dem Jahr 1059 sind die Kardinäle die ausschließlichen Papstwähler.

Ab dem 11. Jahrhundert bildete sich auch allmählich ein strukturiertes Kardinalskollegium heraus, das auch immer mehr Einfluss auf die Kirchenführung nahm. Ein gutes Beispiel dafür ist der Kardinalbischof Humbert von Silva Candida, der 1054 die Exkommunizierung des byzantinischen Patriarchen Michael Kerullarios betrieb. Die Päpste nahmen jetzt auch mehr Kardinalskreierungen vor. Besonders unter Urban II. und Paschalis II., die mehr als 70 Kardinäle ernannten, spielte das Kardinalskollegium eine immer dominantere Rolle. Das lag auch an Paschalis’ Konflikt mit Kaiser Heinrich V.[5]. Eine ihrer wesentlichen Aufgaben war, als Legaten zwischen der römischen Kurie und dem Rest der Christenheit zu vermitteln[6].

Während des Großen Abendländischen Schismas (1378–1417) wurden Kardinäle oft ernannt, um die eigene Obödienz zu stärken. Dies zeigte sich auch deutlich unter Urban VI.: Nur 5 Monate nach seiner Wahl zum Papst ernannte er 26 neue Kardinäle, die meisten davon Italiener. Damit zeichnete sich eine erste "Italianisierung" des Kardinalskollegiums ab, die gegen Ende des 15. Jahrhunderts endgültig Gestalt annahm[7] und ab dann bis ins 20. Jahrhundert anhielt.

Kardinal Ferdinand I. de Medici gehörte zu den Kardinälen, die in den weltlichen Stand zurückkehrten (Bildnis von Alessandro Allori, 1588)

Die Vergabe von Kardinalshüten war insbesondere in der frühen Neuzeit ein Mittel, mit dem Päpste ihre Beziehungen zu den europäischen Fürstenhäusern pflegten und ihre freundschaftliche Beziehung zu anderen Staaten festigten. Seit Mitte des 15. Jahrhunderts war es in vielen Dynastien Europas üblich, dass ein Sohn oder ein Bruder des regierenden Fürsten zum Kardinal ernannt wurde. Ein Beispiel für eine solche Kardinalsernennung ist die des spanischen Königssohnes Kardinalinfant Ferdinand im Jahre 1619. Die Familie Borghese, der der ernennende Papst Paul V. angehörte, erhielt im Gegenzug dafür einen spanischen Adelstitel. Ähnliches gilt auch für das Königreich Polen, für die Habsburger, das Königreich Portugal wie die Lothringer. Auch die großen Adelsgeschlechter Italiens wie die Medici, die Farnese, die Gonzaga oder die d'Este waren im Kardinalskollegium vertreten. Gelegentlich empfingen diese sogenannten „dynastischen“ Kardinäle wie beispielsweise Kardinal Maurizio di Savoia noch nicht einmal kirchliche Weihen. Ihnen stand damit die Möglichkeit offen, in den weltlichen Stand zurückzukehren, wenn dies aus dynastischen Gründen sinnvoll erschien. Zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert kam es insgesamt zwölf Mal vor, dass Kardinäle in den weltlichen Stand zurückkehrten. Zu ihnen zählt Cesare Borgia, der den sogenannten „Kardinalnepoten“ zugerechnet wird sowie etwa zehn Kardinäle, bei denen die familiäre Erbfolge für den Rücktritt ausschlaggebend war. Dazu zählen Ferdinando de Medici, der nach dem Tod seines Bruders 1589 zum Herrscher von Florenz wurde und Christine von Lothringen heiratete. Albrecht VII. war Sohn von Kaiser Maximilian II. und legte nach zwölf Jahren sein Kardinalat nieder. Ferdinando Gonzaga gab 1615 seinen Kardinalshut zurück, nachdem sein älterer herzoglicher Bruder 1612 ohne männlichen Erben gestorben war. Kardinalsernennungen wie die des Carlo Emanuele Pio di Savoia waren gelegentlich auch eine Notwendigkeit für die Kurie, um ihre Herrschaftsansprüche im päpstlichen Territorium durchzusetzen.

Umgekehrt schlugen Fürsten ihnen genehme Personen dem Papst zur Auszeichnung mit dem Kardinalshut vor. Diese Personen werden als Kronkardinäle oder Nationalkardinäle bezeichnet und waren meist dem Fürsten mehr verbunden als dem jeweiligen Papst. Kardinäle, die man als typische Kronkardinäle bezeichnen kann, sind beispielsweise die Spanier Bernardo de Sandoval y Rojas und Antonio Zapata y Cisneros.

Die Kardinalsernennung als politisches Herrschaftsinstrument des Papstes verlor erst in der Folge des Westfälischen Friedens von 1648 ihre Bedeutung, als sich die Politik zusehends entkonfessionalisierte. Die Vertretung im Kardinalskollegium in Rom als politischer wie religiöser Machtfaktor wurde für die europäischen Herrscherhäuser zunehmend uninteressant. Kardinäle wie etwa Angelo Giori, die aus einfachen Verhältnissen stammten, blieben innerhalb der kurialen Führungszirkel in dieser Zeit misstrauisch beäugte Außenseiter, deren Wirkungskreis häufig in informellen Bereichen zu finden war. Bis 1870 waren die Päpste jedoch nicht nur Oberhaupt der katholischen Kirche, sondern auch Landesherren eines Kirchenstaates, der von Bologna und Ferrara im Norden bis nach Benevent im Süden reichte. Zwischen den Kardinälen finden sich daher auch Verwaltungsbeamte, deren Fachgebiet eher die Jurisprudenz als die Theologie war. Beispielhaft für die Karriere eines Verwaltungsfachmanns und Diplomaten ist die des Fabrizio Spada, der gegen Ende des 17. Jahrhunderts eine Zeit lang als Kardinalstaatssekretär diente.

Doch während der Zeit Napoleons sank der politische Einfluss der Kardinäle. Der französische Kaiser ließ sogar mehrere Kardinäle (u.a. Alessandro Mattei und Carlo Oppizzoni), die die Anerkennung seiner zweiten Hochzeit mit Erzherzogin Marie-Louise von Österreich verweigerten, festsetzen und untersagte ihnen das Tragen der roten Amtsrobe („Schwarze Kardinäle“). Keine fünfzig Jahre später war auch ihr kirchlicher Einfluss gesunken. Pius IX. etwa bezeichnete die Kardinäle als „nutzlose Berater“.[8] Unter Pius’ Nachfolger Leo XIII. hatten sie keinen Einfluss auf die päpstliche Politik.[9] Eine Ausnahme hiervon dürfte der Kardinalstaatssekretär Mariano Rampolla del Tindaro sein.

In der jüngeren Kirchengeschichte gab es im Kardinalskollegium besonders die Unterteilung in die sogenannten zelanti, die die religiösen Belange in den Vordergrund stellten, und die politicanti, bei denen es sich eher um Diplomaten handelte. Beispiele für zelanti sind Rafael Merry del Val y Zulueta und Prospero Caterini, zu den politicanti zählten Kardinäle wie Mariano Rampolla del Tindaro, Giuseppe Albani und Ercole Consalvi.

Während bisher immer nur Europäer Kardinäle wurden, änderte sich das im 19. Jahrhundert. 1875 nahm Pius IX. mit John McCloskey (USA) zum ersten Mal einen Nicht-Europäer ins Kardinalskollegium auf. Trotzdem werden erst seit dem 20. Jahrhundert regelmäßig nicht-europäische Kardinäle ernannt.

Unter Pius XII. änderte sich auch die Struktur der Kardinalskreierungen: Während bisher mehrmals im Jahr wenige Kardinäle neu ernannt wurden, wird seitdem in größerem Zeitabstand eine Vielzahl von Kardinälen kreiert. Pius XII. kreierte in seinem ersten Konsistorium 1946 32 Kardinäle, in seinem zweiten 1953 24. Somit stieg natürlich auch die Zahl der Kreierungen. Johannes Paul II. (1978–2005) brachte es beispielsweise auf 232 Kardinalskreierungen.

Kleidung

Christoph Kardinal Schönborn in Soutane mit rotem Zingulum und Pileolus (2006)

Kardinäle tragen einen besonderen „Kardinalsring“ und zu besonderen Anlässen einen scharlachroten („porpora“) Talar zur Chorkleidung und die Mozetta (Schulterumhang) sowie das scharlachrote Birett (Kopfbedeckung), das in einer besonderen Zeremonie vom Papst verliehen wird. Hinzu kommen das Zingulum (Gürtelband) und der Pileolus (Scheitelkäppchen) aus roter Moiréseide. Die rote Farbe soll die Würde des Amtes zum Ausdruck bringen und darauf hinweisen, dass die Träger dieser Würde bereit sein sollen, „sogar bis zum Vergießen des eigenen Blutes“ für den christlichen Glauben einzustehen.[10] Außerhalb der Liturgie trägt der Kardinal eine schwarze Soutane mit roter Paspelierung (Nahtbesatz) und roten Knöpfen. Des Weiteren trugen die Kardinäle früher beim Tod des Papstes und zum darauf folgenden Konklave einen Talar in einem fast violett wirkenden dunklen Purpur zur Chorkleidung; der Pileolus und das Birett blieben jedoch scharlachrot. Der früher übliche große Kardinalshut mit 15 zu den Seiten herabhängenden roten Quasten (fiocchi) wurde 1969 von Paul VI. abgeschafft und erscheint heute nur noch im Wappen eines Kardinals.

Der Kardinal ist des Weiteren berechtigt, in jede Kirche der Welt mit der Cappa magna einzuziehen. Dieses Kleidungsstück ist jedoch seit dem zweiten vatikanischen Konzil nur noch selten in Gebrauch.

Recht und Ehrenrechte des Kardinals

Der Kardinal besitzt das Recht, in seiner eigenen Kirche begraben zu werden, er kann überall in der Welt das Bußsakrament spenden, er darf (bei Verfehlungen gegen das kirchliche Recht) nur vor das Gericht des Papstes gezogen werden und kann den Ort zur Zeugenvernehmung selbst bestimmen. Über seine Titelkirche übt er keinerlei Leitungsgewalt aus, wohl aber beratende Schirmherrschaft. Zu den Ehrenrechten gehören der sogenannte „Kardinalspurpur“, der in Wirklichkeit scharlachrot ist, und seit 1630 die Anrede „Eminenz“. Der Titel „Kardinal“ wird in Deutschland als Namensbestandteil zwischen Vor- und Nachname geführt.

Nachdem der Kirchenstaat 1870 in das Königreich Italien eingegliedert worden war, wurde durch die Lateranverträge vom 11. Februar 1929 die volle Souveränität des Papstes über den „Staat der Vatikanstadt“ (Città del Vaticano) anerkannt. Danach entspricht auch der Rang der Kardinäle dem von Prinzen regierender Häuser.[11]

Traditionelle Bischofssitze mit Kardinalswürde

Zwar nicht kirchenrechtlich zwingend, aber nach Kardinalstradition werden (Erz-)Bischöfe bestimmter Diözesen regelmäßig zu Kardinälen ernannt.

Derzeitige Kardinäle aus deutschsprachigen Ländern

Deutschland

Der emeritierte Papst Benedikt XVI. (* 1927) war von 1977 bis 2005 als Joseph Ratzinger ebenfalls Kardinal.

Österreich

Schweiz

Siehe auch

Literatur

  • Klaus Ganzer, Kardinäle als Kirchenfürsten?, in: Stimmen der Zeit, 136 Jahrgang, Heft 5, Mai 2011, Seite 313–325, ISSN 0039-1492
  • Arne Karsten (Hrsg.): Jagd nach dem roten Hut. Kardinalskarrieren im barocken Rom. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004, ISBN 3-525-36277-3, online
  • Arne Karsten: Künstler und Kardinäle. Vom Mäzenatentum römischer Kardinalnepoten im 17. Jahrhundert. Überarbeitete, ergänzte Ausgabe. Böhlau, Köln u. a. 2003, ISBN 3-412-11302-6 (Zugleich: Berlin, Humboldt-Univ., Diss., 2001)
  • Carl Gerold Fürst: Cardinalis. Prolegomena zu einer Rechtsgeschichte des römischen Kardinalskollegiums. Fink, München 1967 (Zugleich: Salzburg, Habil.-Schr.)
  • Christa Kramer von Reisswitz: Die Papstmacher. Die Kardinäle und das Konklave. Aktualisierte Taschenbuchausgabe. Knaur-Taschenbuch, München 2003, ISBN 3-426-77656-1 (Knaur-Taschenbücher 77656)
  • Agnelo Rossi: Il Collegio Cardinalizio. Libreria Editrice Vaticana, Città del Vaticano 1990, ISBN 88-209-1776-9
  • Codex des kanonischen Rechtes, Lateinisch-deutsche Ausgabe mit Sachverzeichnis. Kevelaer 5. Auflage 2001, hier: Buch II, Kapitel III, can. 351
  • Rudolf Michael Schmitz: Art. Kardinal, Kardinalskollegium, in: Stephan Haering/Heribert Schmitz (Hrsg.) Lexikon des Kirchenrechts, Freiburg 2004, (Lexikon für Theologie und Kirche kompakt), Sp. 475-478
  • Petrus Canisius van Lierde/André Giraud: Das Kardinalskollegium. Aschaffenburg 1965, (Der Christ in der Welt, XII. Reihe: Bau und Gefüge der Kirche, Bd. 3)

Weblinks

Wiktionary: Kardinal – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: Kardinäle – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. vgl. K. Ganzer, Kardinäle als Kirchenfürsten?: Stimmen der Zeit 2011, Nr. 5, S. 313-323
  2. Paul VI., MP Ad purpuratorum patrum collegium (11. Februar 1965), Nr. II
  3. Entscheidung Johannes XXIII. um beim Einzug zu den Sitzungen des II. Vatikanischen Konzils Patriarchen der Unierten Kirchen, die nicht Kardinäle waren, gegenüber Nicht-Bischöfen, die Kardinäle waren, nachrangig behandeln zu müssen. Acta Sanctae Sedis (AAS) Jahrgang 54, 1962, Seite 256–258. In der Folge weihte Johannes XXIII. die damaligen Kardinaldiakone, die noch keine Bischöfe waren, zu Bischöfen.
  4. http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__P19.HTM
  5. Jürgen Dendorfer/Ralf Lützelschwab: Geschichte des Kardinalats im Mittelalter, Stuttgart 2011, S. 80-81
  6. Dendorfer/Lützelschwab, S.139
  7. Dendorfer/Lützelschwab, S.322
  8. Giancarlo Zizola: Der Nachfolger, Patmos-Verlag 1997, S. 105
  9. Zizola, S. 105
  10. The College of Cardinals General Documentazion http://www.vatican.va/news_services/press/documentazione/documents/cardinali_documentazione/cardinali_documentazione_generale_en.html#Ordinary%20Public%20Consistory
  11. Genealogisches Handbuch des Adels, Adelslexikon Band X, Gesamtreihe Band 119, C. A. Starke Verlag Limburg/Lahn 1999, S. 165, ISBN 3-7980-0819-1
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