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Haustürgeschäft

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Das Haustürgeschäft ist ein Rechtsbegriff für Verträge, die in bestimmten Situationen geschlossen werden, hauptsächlich bei einem Vertreterbesuch (siehe dazu Direktvertrieb, Reisegewerbe, Handelsvertreter, Reisender und Hausierer) oder auf einer Kaffeefahrt.

Deutschland

Der Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften ist im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft nach der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 gewährleistet.

Umgesetzt in deutsches Recht definiert diesen Rechtsbegriff § 312 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, und zu dessen Abschluss der Verbraucher

  • mündlich an seinem Arbeitsplatz oder in einer Wohnung (aber nicht bei vorhergehender Bestellung)
  • anlässlich einer Freizeitveranstaltung
  • im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt worden ist.

Dem Verbraucher, der einen solchen Vertrag abschließt, steht nach § 312 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB oder, nach Wahl des Unternehmers, ein Rückgaberecht gemäß § 356 BGB zu. Diese Rechte sind fristgebunden; die Frist beträgt in der Regel zwei Wochen und beginnt mit der Aushändigung einer schriftlichen Belehrung über das Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht, die bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen muss (siehe dazu Widerrufsbelehrung). Die Ausnahme in § 355 Abs. 4 S. 2 BGB gilt entgegen geläufiger Ansicht nicht für Haustürgeschäfte, sondern nur für Fernabsatzverträge nach § 312 b BGB.

Der Grund für den besonderen Verbraucherschutz ist in diesem Fall, dass viele Haustürgeschäfte von einem gewissen Überrumpelungseffekt geprägt sind: Der Kunde schließt das Geschäft ohne ausreichende Überlegung ab, insbesondere ohne Preisvergleich, oft um dem Vertreter einen Gefallen zu tun oder um ihn loszuwerden. Vor derart zustande gekommenen Geschäften soll der Kunde geschützt werden.

Ausnahmen:

  • Versicherungsverträge
  • notariell beurkundete Verträge
  • Verbraucher hat den Vertreter selbst bestellt
  • sofort erbrachte und bezahlte Leistungen bis einschließlich 40 €

Schweiz

Die Rechtslage in der Schweiz regeln OR, Art. 40a-40g. Die Regelung ist derjenigen von Deutschland ähnlich. Ein Widerrufsrecht besteht bei Haustürgeschäften, für in Verkehrsmitteln angebotene Produkte und bei Kaffeefahrten. Nicht gültig sind die Artikel für Versicherungsverträge und wenn der Kaufpreis 100 CHF unterschreitet, er den Vertreter selber bestellt hat, den Vertrag an einer Messe abgeschlossen hat oder wenn der Kunde mit den Waren kommerziell handelt.

Siehe auch

Weblinks

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