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Gesetzliches Verbot

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Ein gesetzliches Verbot ist die Untersagung bestimmter Rechtsgeschäfte oder Handlungen durch Rechtsnormen.

Allgemeines

Gesetz ist jede inländische Rechtsnorm im Sinne des Art. 2 EGBGB, also auch beispielsweise Verordnungen oder kommunale Satzungen. Mit einem Verbot untersagt eine Rechtsnorm bestimmte Rechtsgeschäfte und Handlungen. Ein Verbotsgesetz liegt dann vor, wenn die Vornahme eines (nach der Rechtsordnung eigentlich möglichen) Rechtsgeschäfts mit Rücksicht auf seinen Inhalt, auf einen von der Rechtsordnung missbilligten Erfolg oder auf die besonderen Umstände, unter denen es vorgenommen wurde, untersagt wird.[1] Außerdem muss es sich um eine zwingende, durch Verträge nicht abänderbare oder nicht abdingbare Vorschrift handeln. Nicht zu den Verbotsgesetzen gehören reine Ordnungsvorschriften, die sich gegen die Art und Weise eines Rechtsgeschäfts richten (etwa Ladenschluss).

Rechtstechnik

Rechtstechnisch kommt es auf die Formulierung im Gesetz an. Ein Verbot liegt vor, wenn im Gesetz von „darf nicht“, „nicht statthaft“ oder „unzulässig“ die Rede ist. Reine Sollvorschriften („soll nicht“) oder gar Kannvorschriften sind kein Verbot. Auf den Gesetzeszweck kommt es an, wenn „kann nicht“ verwendet wird. Einseitige Verbote richten sich nur an eine der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen, zwei- oder mehrseitige Verbote richten sich an alle Vertragsparteien.

  • Der Verstoß gegen ein einseitiges Verbotsgesetz führt in der Regel nicht zur Unwirksamkeit. Nur wenn die Durchführung des Rechtsgeschäfts mit dem Zweck des Verbotsgesetzes ausnahmsweise unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, kann hier von einer Nichtigkeit ausgegangen werden.[2]
  • Der Verstoß gegen ein zweiseitiges Verbotsgesetz führt regelmäßig zur Nichtigkeit des verbotswidrigen Rechtsgeschäfts. Dabei ist jedoch nicht die Zweiseitigkeit des Verbots ausschlaggebend, entscheidend ist der Normzweck im Einzelfall. Gerade der gegenseitige Leistungsaustausch soll verhindert werden. Als Indiz für Verbotscharakter gilt eine Strafandrohung oder eine Androhung einer Geldbuße für Beteiligte.

Es genügt allerdings, dass lediglich eine Vertragspartei gegen ein zweiseitiges Verbotsgesetz verstößt.

Rechtsfolge

Verstoßen Rechtsgeschäfte oder Handlungen gegen ein Verbotsgesetz, so tritt nach § 134 BGB als Rechtsfolge grundsätzlich die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts ein, während das Erfüllungsgeschäft meist wirksam bleibt. Ist jedoch eine Vermögensverschiebung untersagt (§ 333 StGB: Vorteilsnahme), so erstreckt sich die Nichtigkeit auch auf das Erfüllungsgeschäft.

Nichtig sind auch Umgehungsgeschäfte. Hier ist jedoch umstritten, ob eine Umgehungsabsicht erforderlich ist oder die objektive Umgehung ausreicht.[3] Nach Ansicht der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur liegt eine Gesetzesumgehung selbst dann vor, wenn die Vertragsparteien nicht oder nicht nachweislich in Umgehungsabsicht handeln.[4] Manche Umgehungsgeschäfte sind ausdrücklich verboten (etwa §§ 306a, § 312 f., § 475 Abs. 1, § 478 Abs. 4 Satz 3, § 487, § 506 oder § 655e Abs. 1 BGB). Die Umgehung muss darauf abzielen, „durch andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten den Zweck einer Rechtsnorm zu vereiteln.“[5]

Besonderheiten gelten beim Verstoß gegen Preisvorschriften wie etwa § 5 WiStG (Mietwucher) oder § 291 StGB (Wucher). In diesen Fällen führt ein Verstoß zur Teilnichtigkeit, soweit es den überhöhten Preis betrifft; im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam („geltungserhaltende Reduktion“).[6] Auf welches Maß reduziert wird, entweder auf den gerade noch zulässigen Preis[7] oder den ortsüblichen Preis,[8] ist umstritten.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Karl Larenz/Manfred Wolf, BGB Allgemeiner Teil, 8. Aufl., § 40 Rn. 6
  2. BGHZ 143, 283, 287
  3. Karl Larenz/Manfred Wolf, BGB Allgemeiner Teil, 8. Aufl., § 40 Rn. 30: entscheidend ist der Verbotszweck
  4. Damjan Wolfgang Najdecki, Umgehung der Schutzvorschriften für den Verbrauchsgüterkauf, 2008, S. 30
  5. BGH NJW 1991, 1061
  6. BGHZ 89, 316, 319
  7. so BGH NJW 1994, 722, 723 f.
  8. so OLG Hamburg NJW 1983, 1004


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