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Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland

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Dieser Artikel behandelt die deutsche gesetzliche Unfallversicherung als Zweig der deutschen Sozialversicherung. Für den Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen siehe Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.

Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) ist ein Versicherungszweig der gegliederten Sozialversicherung. Ihr Zweck besteht darin, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach dem Eintritt dieser Versicherungsfälle die Gesundheit und die berufliche Leistungsfähigkeit der Versicherten „mit allen geeigneten Mitteln“ wiederherzustellen. Rechtliche Grundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Eingeführt wurde die Unfallversicherung erstmals im Rahmen der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung durch das Unfallversicherungsgesetz aus dem Jahr 1884.


Aufgaben

Zu den Aufgaben der Unfallversicherungsträger gehört neben der Gewährung von Leistungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles auch die Beratung und Aufsicht der Mitgliedsbetriebe auf den Gebieten der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer (Prävention); hierbei werden die Träger teilweise gemeinsam mit den Behörden der staatlichen Gewerbeaufsicht tätig.

Auch die Bemessung der Beiträge nach der Unfallgefahr der Gewerbezweige dient der Prävention. Hierzu setzen die gewerblichen Berufsgenossenschaften einen Gefahrtarif fest. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können dies ebenfalls tun; allgemein bilden sie Risikogruppen.

Versicherte

Pflichtversicherte Mitglieder

Nach § 2 SGB VII sind die folgenden Personengruppen in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert:

  • Beschäftigte; hierzu zählen auch die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt und Arbeitsleistungen eines Gefangenen im Sinne des Strafvollzugsgesetzes; ebenfalls umfasst sind gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
  • Auszubildende, Fort- und Weiterbildende
  • Landwirte, ihr Ehegatte, mitarbeitende Familienangehörige und ehrenamtlich in der Landwirtschaft tätige Personen
  • Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie jeweils ihr Ehegatte
  • Kinder, die einen Kindergarten besuchen oder von einer Tagesmutter betreut werden
  • Schüler allgemein- und berufsbildender Schulen einschließlich aller schulischen Maßnahmen wie z. B. Klassenfahrten sowie Studenten an Hochschulen
  • selbständig oder ehrenamtlich tätige Personen im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege, soweit sie nicht versicherungsfrei sind, also etwa Hebammen oder auch rechtliche Betreuer
  • ehrenamtlich tätige Personen bei staatlichen oder kirchlichen Organisationen sowie bei Tätigkeiten, die dem Katastrophenschutz oder Zivilschutz dienen
  • Personen, die im Rahmen einer staatsbürgerlichen Pflicht herangezogen werden, etwa Wahlhelfer
  • Zeugen bei Vorladung durch ein deutsches Gericht
  • Nothelfer im Rahmen eines akuten Unglücksfalls sowie Personen bei Ausübung von Notwehr und des Jedermann-Festnahmerechts im Rahmen einer Straftat
  • Spender von Blut oder Organen einschließlich der vorbereitenden Untersuchungen
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II, die vom Amt im Rahmen der Meldepflicht vorgeladen werden sowie Teilnehmer einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung; außerdem Personen, die im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom Amt vorgeladen werden
  • stationäre oder teilstationäre Patienten und Teilnehmer einer medizinischen Rehabilitation sowie Teilnehmer einer Maßnahme zur Vorbeugung von Berufskrankheiten
  • Pflegepersonen

Versicherungsfreiheit

Von der Pflichtmitgliedschaft sind nach § 4 SGB VII befreit:

  • Beamte
  • Personen, die bereits durch das Bundesversorgungsgesetz finanziellen Ausgleich beanspruchen können, insbesondere Wehrpflichtige und Zivildienstleistende
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Diakonissen
  • Jagdgäste und Fischereigäste
  • nicht gewerbsmäßige Binnenfischer, Imker und Mastbetriebe
  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker

Freiwillige Versicherung

Nach § 6 SGB VII können sich freiwillig versichern:

  • Selbständige und ihre mitarbeitenden Ehegatten
  • ehrenamtliche Mitglieder gemeinnütziger Organisationen, von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Parteien

Rahmen der Unfallversicherung

Die Versicherung erstreckt sich jeweils auf den Rahmen dieser Tätigkeiten; in anderweitigem Kontext ist die betreffende Person nicht gesetzlich unfallversichert. Die Versicherung erstreckt sich nach § 12 SGB VII auch auf den Nasciturus, soweit er durch einen Versicherungsfall der Mutter geschädigt wird.

Das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen erweiterte den unfallversicherungsrechtliche Schutz bürgerschaftlich Engagierter ab dem 1. Januar 2005.[1][2]

Bei Unfällen im privaten Umfeld, insbesondere auch während der Haus- und Familienarbeit, greift die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich nicht (siehe hierzu: Artikel „Haus- und Familienarbeit“, Abschnitt „Lückenhafter Versicherungsschutz“).

Versicherungsfälle

Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist nicht automatisch jeder Unfall, der bei der Arbeit oder auf dem Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit eintritt. Nur ein Unfall, der im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen wäre, wird von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.

Ein möglicher Grund für den Verlust von Ansprüchen bei Wegeunfällen ist die Abweichung vom Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und die längere Unterbrechung des Weges. Unzutreffend ist die in manchen Unternehmen herrschende Rechtsauffassung, dass Mitarbeiter ihren Versicherungsschutz verlieren würden, wenn sie die tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden überschreiten.

Die Unfallversicherung ist unabhängig vom Verschulden leistungspflichtig. Einschränkungen bestehen nur bei Vorsatz (z. B. vorsätzliche Selbstverletzung eines Versicherten oder die vorsätzliche Missachtung von Vorschriften durch den Arbeitgeber) oder bei grober Fahrlässigkeit.

Der Unfallversicherungsschutz kann auch durch den Konsum von Alkohol und anderen Rauschmitteln gefährdet werden:

  • Bei mäßigem Alkoholkonsum entfällt der Unfallversicherungsschutz, wenn der Alkoholeinfluss die rechtlich allein wesentliche Unfallursache ist. Das bedeutet, dass z. B. ein mäßig alkoholisierter Mitarbeiter, der sich beim Hämmern auf den Daumen schlägt, einen Arbeitsunfall erleidet, da sich dieser Vorgang auch ohne Alkoholeinfluss ereignen könnte. Stürzt der Mitarbeiter bei gleichartigem Alkoholeinfluss die Betriebstreppe hinunter, da er alkoholbedingt das Gleichgewicht verloren hat, so stellt dies keinen Arbeitsunfall dar. Bei einem Verkehrsunfall wird bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration) grundsätzlich angenommen, dass der Alkoholeinfluss die rechtlich allein wesentliche Unfallursache sei.
  • Liegt ein Vollrausch vor, so dass ein Arbeitnehmer zu keiner zweckgerichteten Tätigkeit mehr in der Lage ist, wird er wie ein „Betriebsfremder“ behandelt und verliert seinen Versicherungsschutz unabhängig von der konkreten Unfallursache.

Berufskrankheit

Hauptartikel: Berufskrankheit

Auch eine Erkrankung, die im Zusammenhang mit der Arbeit auftritt, ist nicht automatisch eine Berufskrankheit. Der Gesetzgeber – und nicht die Unfallversicherungsträger – gibt eine nach Schädigungen (z. B. chemische Stoffe) sortierte Liste bestimmter Erkrankungen heraus, die als Berufskrankheit in Frage kommen. An einige ist dabei ein Mindestmaß an schädigender Einwirkung geknüpft, so beispielsweise bei der Einwirkung von Asbest auf den Versicherten, an andere ein Zwang zur Aufgabe der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit, so etwa bei Hauterkrankungen. Diese Liste wird durch einen Sachverständigenbeirat erstellt, der auch Empfehlungen an die Bundesregierung abgibt, welche Erkrankungen in die Liste aufgenommen werden sollten. Bestimmte Erkrankungen können dann „wie eine Berufskrankheit“ entschädigt werden. Sie stehen also noch nicht explizit auf der Liste, erfüllen aber bestimmte andere Kriterien. Einzelfallentscheidungen über die Anerkennung berufsbedingter Erkrankungen, die nicht in der Liste aufgeführt ist, sind möglich, aber selten.

Leistungen

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte sind im Wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Lohnersatz- bzw. Entschädigungsleistungen in Geld (Verletztengeld, Verletztenrente, Hinterbliebenenrente). Die medizinische Behandlung wird als Sachleistung gewährt; der behandelnde Arzt stellt eine Rechnung direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft aus. Es gilt die UV-GOÄ 2001 in der Fassung vom 1. Juli 2007, die für jede Leistungsposition einen festen Wert vorsieht. Geringfügig unterscheidet sich das resultierende Honorar, wenn statt der Allgemeinen Heilbehandlung eine Besondere Heilbehandlung durchgeführt wird.

Bei Verbleib einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigender Höhe (ab 20 %) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus auch durch eine Rente und andere Geldleistungen an den Versicherten. Hat ein Versicherter allerdings bereits einen Arbeitsunfall mit einer MdE i. H. v. 10 %. – egal bei welchem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung – und es tritt ein neuer Versicherungsfall hinzu, gibt es einen sogenannten Stütztatbestand. Beispiel: Zwei verschiedene Versicherungsfälle mit jeweils einer MdE von 10 v. H.: Es werden beide Renten nach der MdE 10 v. H. ausgezahlt. Die Ansprüche stützen sich. Fällt einer durch Besserung weg, endet auch der andere. Eine Ausnahme gilt bei Versicherungsfällen ab dem 1. Januar 2008 bei landwirtschaftlichen Unternehmern, deren Ehegatten und Familienangehörigen. Hier ist eine MdE von wenigstens 30 % Voraussetzung für einen Rentenanspruch.

Die Einschätzung erfolgt durch den Unfallversicherungsträger. Er bedient sich dabei gesammelter Erfahrungswerte und kann durchaus auch von der Einschätzung eines ärztlichen Gutachters abweichen. Die MdE ist keine „Gliedertaxe“ wie in der privaten Versicherungsbranche. Bei einer privaten Unfallversicherung wird ein Vertrag über bestimmte Leistungen bei bestimmten Körperschäden abgeschlossen (z. B. Verlust eines Fingers = X % der Versicherungssumme – ungeachtet des Alters, des Berufs und der Größe der tatsächlichen Funktionseinbuße). Bei der Feststellung der MdE hingegen, wird insbesondere die Funktionseinbuße berücksichtigt. So kann es vorkommen, dass zwei verschiedene Versicherte mit der gleichen Verletzung unterschiedlich hohe Minderungen der Erwerbsfähigkeit haben.

Auf die Rentenleistung erfolgt bisher keine Einkommensanrechnung. Lediglich der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner Leistung eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen.

Die Hinterbliebenenleistungen berechnen sich nicht nach einer individuellen Höhe wie die MdE, sondern werden nach festen Prozentsätzen gezahlt. Auf diese Leistungen wird allerdings Einkommen mit einem bestimmten Prozentsatz (gesetzlich für verschiedene Einkommensarten festgelegt) angerechnet, wenn es einen bestimmten Freibetrag übersteigt.

Grundlage für die Leistungsberechnung ist der Jahresarbeitsverdienst (JAV). Dieser beträgt 2/3 des gesamten Arbeitseinkommens der zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Für Unternehmer bestehen dabei besondere Regelungen, wie die Tatsache, dass sich ihre Leistungen nach einer satzungsmäßig festgelegten Versicherungssumme richten.

Umstritten ist, ob die Unfallversicherung auch Schmerzensgeld gewährt bzw. einen zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch sperrt. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung ist ein solcher Ersatz nicht vorgesehen. Die hierin liegende Ungleichbehandlung geschädigter Arbeitnehmer gegenüber sonstigen Geschädigten, die ein Schmerzensgeld erhalten, ist vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1995 für verfassungskonform erachtet worden (Az. 1 BvR 753/94). In jüngerer Zeit mehren sich kritische Stimmen (vgl. nur Fuhlrott, Neue Zeitschrift für Sozialrecht [NZS] 2007, S. 237 ff.), die hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung erblicken wollen. Jüngere Reformpläne, die diskutiert werden, sehen daher einen solchen Ersatzanspruch für immaterielle Schäden vor.

Geldleistungen

Infolge eines Versicherungsfalles im Sinne des SGB VII können folgende gesetzliche Geldleistungen in Betracht kommen:

Sachleistungen

Darüber hinaus haben Versicherte einen umfangreichen Anspruch auf Sach- bzw. Dienstleistungen, insbesondere ambulante und stationäre ärztliche Behandlung, Psychotherapie, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Teilhabeleistungen, Heil- und Hilfsmittel. Der Anspruch geht mitunter weit über das hinaus, was die gesetzliche Krankenversicherung bietet, weil alle erforderlichen Maßnahmen von dem Träger ausgeschöpft werden müssen, um die Erwerbsfähigkeit des Verletzten wiederherzustellen. Dabei gibt es keine Budgetierung der einzusetzenden Mittel. Die Unfallversicherungsträger halten hierfür besondere Unfallkliniken vor, die speziell für die Versorgung der Opfer von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ausgerüstet sind. Anschließende Rehabilitationsmaßnahmen werden in zum BGSW-Verfahren zugelassenen Einrichtungen erbracht. Im Gegensatz zur kassenärztlichen ambulanten Versorgung ist die freie Arztwahl des Versicherten bei berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungen stark eingeschränkt. Erstbehandeln darf in der Regel nur ein zugelassener Durchgangsarzt.

Ferner kann Hilfestellung zur beruflichen Wiedereingliederung, so genannte Berufshilfe, gewährt werden.

Organisation

Träger

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind in § 114 Abs. 1 SGB VII aufgelistet.

Dies sind im Einzelnen:

Die unter staatlicher Aufsicht stehenden Berufsgenossenschaften und die öffentlichen Unfallversicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und sind selbst verwaltet. Die Selbstverwaltung ist paritätisch organisiert: Eine Hälfte der Gremien wird von Arbeitgeberseite, die andere Hälfte von der Versichertenseite besetzt. Diese Gremien beschließen den Haushalt, die Beiträge und die Satzung. Die Parität gilt auch für Renten- und Widerspruchsausschüsse.[3] Sie hatten sich bis Juni 2007 in drei getrennten Dachverbänden, dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), dem Bundesverband der Unfallkassen (BUK) und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BLB) zusammengeschlossen. Zum 1. Juni 2007 haben der HVBG und der BUK zum gemeinsamen Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) fusioniert.

Organisationsreform 2008

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung – UVMG[4] brachte durchgreifende Reformen für die Organisation und die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, die seit 2009 in Kraft getreten sind. Insbesondere wurde die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften durch Fusionen der Träger gesenkt. Außerdem wurde der Lastenausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften neu geregelt. Weitere Neuerungen betrafen die Veranlagung der Unternehmer zu den Gefahrklassen nach dem Gefahrtarif sowie den Einzug der Insolvenzgeldumlage, die seitdem nicht mehr über die Berufsgenossenschaften, sondern über die Krankenkassen, zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag erfolgt.

Finanzierung

Die gesetzliche Unfallversicherung wird finanziert durch Beiträge (Umlagen) der Mitgliedsunternehmen in einem nachträglichen Umlageverfahren (Jahresbeitrag).

Die Höhe des Beitrags richtet sich im Bereich der gewerblichen Unfallversicherung und bei den versicherten Unternehmen (z. B. Verkehrsbetriebe) der öffentlichen Unfallversicherer nach der Arbeitsentgeltsumme sowie nach der Gefahrklasse, zu der der Unternehmer veranlagt worden ist. Die Gefahrklasse wird in jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft von der Vertreterversammlung in deren Gefahrtarif festgesetzt (§ 157 SGB VII). Die Beiträge werden allein von den Unternehmern (Arbeitgebern) erbracht (§ 150 Absatz 1 SGB VII). Die Beitragshöhe richtet sich dabei u. a. auch nach der Höhe des an die Arbeitnehmer ausbezahlten Arbeitsentgelts, der so genannten Lohnsumme (§ 153 SGB VII).

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung wird aus Beiträgen finanziert, die sich nach der Größe der bewirtschafteten Fläche und der Anzahl der gehaltenen Tiere richten.

Die Unfallversicherung der öffentlichen Hand wird im Bereich der Kindergartenkinder, Schüler und Studenten als Bundeszuschuss aus Steuermitteln finanziert, da es sich dabei um versicherungsfremde Leistungen handelt.

Literatur

  • Barbara Berner: Vertrag Ärzte, Unfallversicherungsträger. Kommentar. 3. Auflage. 2001ff. ISBN 978-3-7691-3122-2
  • Dörner, Ehlers, Pohlmann, Steinmeyer, Schwienhorst (Hrsg.): 12. Münsteranische Sozialrechtstagung. Reformen in der gesetzlichen Unfallversicherung. 8. Dezember 2006 in Münster. Versicherungswirtschaft, Karlsruhe, 2007.
  • Hermann Plagemann, Kerstin Radtke-Schwenzer: Aktuelle Entwicklung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (im Anschluss an den entsprechenden Beitrag in der NJW 2010, 201), NJW 22/2012, 1552.
  • Horst Riesenberg-Mordega: Gesetzliche Unfallversicherung – Strukturen-Leistungen-Selbstverwaltung, Herausgeber: ver.di-Bundesverwaltung, 2. Auflage. August 2014, ISBN 978-3-938865-39-2.

Weblinks

Wiktionary: Unfallversicherung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Wikisource: Unfallversicherung – Quellen und Volltexte

Einzelnachweise

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen. In: Drucksache 15/3439. Deutscher Bundestag, 29. Juni 2004, abgerufen am 2. Juni 2015.
  2. Schriftliche Antwort der Regierung des Saarlandes zu der Großen Anfrage der CDU-Landtagsfraktion: Ehrenamt im Saarland. (Nicht mehr online verfügbar.) CDU Fraktion im Landtag des Saarlandes, 9. Oktober 2007, archiviert vom Original am 7. April 2015; abgerufen am 2. Juni 2015. i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.cdu-fraktion-saar.de
  3. Horst Riesenberg-Mordega: Gesetzliche Unfallversicherung - Strukturen-Leistungen-Selbstverwaltung, Herausgeber: ver.di-Bundesverwaltung, 2.Auflage. August 2014, S. 52, ISBN 978-3-938865-39-2
  4. UVMG (G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252) - Gesetzestext, Synopse, BegründungenVorlage:§§/Wartung/buzer. – Vgl. auch die Übersicht über den Gesetzgebungsvorgang im DIP des Deutschen Bundestags.
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