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Geschäftsbesorgungsvertrag

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Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein Dienst- oder Werkvertrag (§ 611 und § 631 BGB) durch den sich der Leistungsschuldner zur entgeltlichen Besorgung eines ihm vom Leistungsgläubiger übertragenen Geschäfts verpflichtet (§ 675 Abs. 1 BGB). Man spricht auch von einem entgeltlichen Treuhandgeschäft.

Es handelt sich dabei um eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Interesse eines anderen innerhalb einer fremden wirtschaftlichen Interessensphäre. Es handelt sich wie bei einem Auftrag um eine mittelbare "Stellvertretung" (keine Stellvertretung i.S.d. §§ 164 ff. BGB). Der "Stellvertreter" handelt hier im Gegensatz zur "normalen" Stellvertretung im eigenen Namen, wird selbst berechtigt und verpflichtet und erwirbt selbst Eigentum bei Verfügungsgeschäften. Der "Vertretende" hat lediglich schuldrechtliche Ansprüche aus der Geschäftsbesorgung; der "Vertreter" hat entsprechende Ansprüche auf Aufwendungsersatz.

Eine wichtige Rechtsnorm, die auf den Begriff der Geschäftsbesorgung zurückgreift, ist die Regelung beim Schweigen eines Kaufmanns auf Anträge (§ 362 HGB).

Unterschied zum Auftrag

Der Unterschied zu einem Auftrag (§ 662 ff. BGB) liegt insbesondere in der Entgeltlichkeit. Ansonsten sind für den Geschäftsbesorgungsauftrag generell die Vorschriften für den Auftrag anzuwenden.

Beispiele für Geschäftsbesorgungsverträge

Beispiele für Geschäftsbesorgungsverträge sind insbesondere (vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 2, 4-9 HGB a.F.):

  • die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird;
  • die Bankier- und Geldwechslergeschäfte;
  • die Übernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer;
  • die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter;
  • die Geschäfte der Handelsvertreter oder der Handelsmakler;
  • die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels;
  • die Geschäfte der Druckereien, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird.
  • Daneben sind häufig die Tätigkeiten eines Freiberuflers Geschäftsbesorgungsverträge.
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