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Urteil (Recht)

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Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil die in der Regel instanzerledigende Entscheidung über den Streitgegenstand. Das Urteil wird zunächst mündlich verkündet, die nachfolgende umfassende Begründung wird schriftlich verfasst und mit Unterschriften der am Verfahren beteiligten Richter versehen.

Allgemeines

Urteile sind eine gerichtliche Anordnung, die den am Gerichtsverfahren beteiligten Parteien ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Strafe auferlegen, was notfalls mit staatlichen Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann. Gerichtsurteile sollen bestehendes Unrecht beseitigen und sind damit ein wichtiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens.

Unter Urteil wird die in einem Rechtsstreit ergangene gerichtliche Entscheidung verstanden, die in einem Erkenntnisverfahren (einem Verfahren über den Bestand von Rechten) das Prozessverhältnis abschließt oder wenigstens die Instanz beendet, und zwar unter Selbstbindung des Gerichts, sodass es also nicht nur formeller, sondern auch materieller Rechtskraft fähig ist. Urteile sind im Rahmen des Spruchrichterprivilegs auch alle diejenigen in Beschlussform ergehenden Entscheidungen, die „urteilsvertretende Erkenntnisse“ darstellen.[1] Der Rechtsstreit zwischen Parteien wird durch Prozesseröffnung zur Rechtssache, die durch Urteil entschieden wird.

Urteile in Zivilsachen und Strafprozessen unterscheiden sich strukturell nur leicht voneinander. Zivilprozessrechtlich ist mit dem Urteil das Endurteil gemeint, das einen Rechtsstreit beendet, weil er entscheidungsreif ist (§ 300 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Aufbau eines Urteils im Strafprozess weicht hiervon leicht ab, die Überzeugung des Gerichts ergibt sich hier aus der Beweisaufnahme (§ 261 StPO), und die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils (§ 260 StPO).

Form

Nach mündlicher Verhandlung wird den Verfahrensbeteiligten eine schriftliche Urteilsbegründung zur Verfügung gestellt. Diese beinhaltet die Sachverhaltsschilderung und danach die Urteilsbegründung („Entscheidungsgründe“). Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben.[2] Diese schriftliche Urteilsbegründung ist die Voraussetzung zur Einlegung von Rechtsmitteln und kann Grundlage für Vollstreckungen bilden. Urteile sind öffentliche Urkunden nach § 417 ZPO und begründen den vollen Beweis ihres Inhalts.

Arten

Nach dem prozessualen Urteilsinhalt unterscheidet man Feststellungs-, Leistungs-, und Gestaltungsurteile, Versäumnisurteile und Strafurteile. Das Feststellungsurteil beschränkt sich darauf, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (ausnahmsweise auch einer bloßen Tatsache) festzustellen. In Leistungsurteilen kommt der Erfüllungsbefehl hinzu. Da es auch nicht vollstreckbare Leistungsurteile gibt (§§ 888 Abs. 2 oder § 894 ZPO), ist die Vollstreckbarkeit kein Wesensmerkmal eines Leistungsurteils.[3] Dadurch ähnelt das nicht vollstreckbare Leistungsurteil einem Feststellungsurteil. Feststellungsurteile befassen sich mit dem Bestehen („positive Feststellungsklage“) oder Nichtbestehen („negative Feststellungsklage“) eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses. Feststellungsurteile verändern nicht die Rechtslage, sondern stellen nur fest, was die Parteien rechtserheblich unternommen haben und wie sich dies ausgewirkt hat. Eine Vollstreckung aus einem solchen Urteil ist nicht möglich. In der Regel sind Feststellungsklagen dann nicht zulässig, wenn eine Leistungsklage zulässig wäre. Dann fehlt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein Feststellungsurteil gerade nicht vollstreckbar ist und die Leistungsklage, die ein vollstreckungsfähiges Urteil liefert, der effektivere Rechtsschutz ist. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn Beklagter der Staat (also eine Behörde) ist. Das Gestaltungsurteil wiederum beschränkt sich nicht auf eine Entscheidung, sondern wirkt rechtsbegründend oder rechtsvernichtend, weil es in eine bestehende Rechtslage eingreift und sie verändert. Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn entweder der Kläger (§ 330 ZPO) oder der Beklagte nicht erschienen ist (§ 331 ZPO). Aufgabe des Strafurteils ist es, endgültig die dem Strafverfahren zugrunde liegende Rechtsfrage zu beantworten, ob sich ein Angeklagter schuldig gemacht hat und welche Rechtsfolgen gegebenenfalls gegen ihn zu verhängen sind.

Gliederung

Das schriftliche Urteil besitzt immer den gleichen Aufbau. Pflichtbestandteile sind der Verkündigungstermin (§ 330 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die Verkündung, die Ausfertigung (§ 317 Abs. 2 ZPO), das Rubrum (Urteilskopf; §§ 268 Abs. 1, § 275 Abs. 3 StPO), der Tenor (Urteilsformel; § 260 Abs. 4 StPO)[4] sowie Tatbestand und Entscheidungsgründe. Letztere sind jedoch nicht wesensmäßige Voraussetzungen eines Urteils.[5] Der Urteilskopf beantwortet die Frage, gegen wen, durch wen, wann und weswegen verhandelt wird. Er enthält den berühmten Vorspann „Im Namen des Volkes…“ (§ 311 Abs. 1 ZPO, § 268 Abs. 1 StPO). Die Urteilsformel fasst die Entscheidungsgründe kurz zusammen und erwähnt bei Strafurteilen den Schuldspruch und den Ausspruch der Rechtsfolgen. Das Urteil wird durch Vorlesen der Urteilsformel verkündet (§ 311 Abs. 2 ZPO). Im Tatbestand werden bei Zivilurteilen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge knapp dargestellt, die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der richterlichen Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 313 Abs. 1 und 2 ZPO). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll zivilrechtlich auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Zudem ist das erlassende Gericht im Rahmen der Selbstbindung an seine Entscheidung gebunden (§ 318 ZPO). Die Urteilsart ist beim Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil gemäß § 313b Abs. 1 ZPO zwingend vorgeschrieben und ergibt sich aus der Urteilsformel. Lautet der Tenor „…es wird festgestellt…“, handelt es sich um ein Feststellungsurteil; ein Leistungsurteil liegt hingegen vor, wenn die Formulierung lautet „…der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen...“

Formelle Rechtskraft

Die Rechtsfolgen aus einem Urteil treten erst ein, wenn es formell rechtskräftig geworden ist. Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn ein Urteil nicht mehr durch Rechtsmittel angreifbar ist und damit das Verfahren endgültig beendet wird (§ 705 ZPO). Insbesondere wird ein Urteil rechtskräftig bei

  • Ablauf der Rechtsmittelfrist (§§ 514, 566, 346 ZPO)
  • Zurückweisung oder Verwerfung eines Rechtsmittels
  • Rechtswirksamkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung oder einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung,
  • Rechtsmittelverzicht oder
  • Rücknahme eines Rechtsmittels.

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs oder anderer höchstinstanzlicher Gerichte tritt nicht zwangsläufig formelle Rechtskraft ein. Müssen diese Gerichte nämlich ein vorinstanzliches Urteil aufheben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das vorinstanzliche Gericht zurückzuverweisen (§ 563 ZPO). Hier sind meist Beweise (neu) zu erheben, weshalb die Sache nicht entscheidungsreif war. Liegt auch in diesen Fällen ein nicht mehr anfechtbares Urteil vor, führt die formelle Rechtskraft dazu, dass das Verfahren nicht mehr rechtshängig ist, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betrieben werden kann, die Verjährungsfrist beginnt (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) oder die Haft angetreten werden muss .

Abgrenzung

Neben dem Urteil gibt es auch andere Formen gerichtlicher Entscheidungen, beispielsweise Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen, Erkenntnisse.

Synonyme

Ein Urteilsspruch wird manchmal auch Verdikt (von mittellateinisch: verdictum = „Wahrspruch“, zu lateinisch: vere dictum = „wahrhaft gesprochen“) genannt. Es bezeichnet in der Rechtssprache veraltet sowie in Österreich Urteil sowie Urteilsspruch. Im übertragenen Sinne bedeutet es auch Verdammungsurteil.[6]

Rechtslage in einzelnen Ländern

Einzelnachweise

  1. BGH NJW 2003, 3052
  2. BGHSt 26, 247, 248
  3. Otto Bachof, Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung, 1951, S. 55
  4. nur dieser entfaltet Rechtskraft
  5. BGH NJW 1999, 143, 144
  6. Verdikt, duden.de, abgerufen am 4. April 2012
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