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Gehweg

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Gehweg

Der Gehweg ist der Teil der Verkehrsfläche einer Straße, der für den Fußverkehr vorgesehen ist.

Ein Gehweg im rechtlichen Sinne ist:

  • der Fußgängerweg, also ein Fußweg als nur für den Fußverkehr zugelassenes oder geeignetes Bauwerk
  • der Bürgersteig, Gangsteig, Gehsteig, Trottoir, der in der Regel mit einem Bordstein oder durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennt ist und parallel zu ihr verläuft.

Benutzungsverbot durch Fahrzeuge in Deutschland

Die Benutzung der Gehwege durch Fahrzeuge ist nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus § 2 StVO: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen …“. Eine Ausnahme gibt es für Kinder mit Fahrrädern. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist dann besondere Rücksicht zu nehmen.
Nicht als Fahrzeug bezeichnet werden „besondere Fortbewegungsmittel“ (§ 24 StVO). Hierunter fallen Schiebe- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel ebenso wie Personen mit Inline-Skates. Diese müssen, wenn keine andere Regelung besteht, die Gehwege benutzen. Das generelle Verbot wird natürlich aufgehoben, wenn eine Nutzung ausdrücklich zugelassen ist, z. B. durch einen ausgeschilderten gemeinsamen Fuß- und Radweg.

  • zur Benutzungspflicht von Gehwegen durch Fußgänger siehe auch: Fußverkehr

Straßenbaurichtlinien in Deutschland

Grundmaß des Seitenraums
Grundanforderungen an die Seitenraumbreite
Künstlerisch gestalteter Bürgersteig (ca. 19. Jahrhundert) in Berlin-Bohnsdorf

In der Verkehrswissenschaft wird der Bereich neben der Fahrbahn als Seitenraum bezeichnet, weil er auch einen Sicherheitsbereich zur Fahrbahn beinhaltet, der nicht zum Bewegungsraum der Fußgänger gehört. Der Sicherheitsabstand zur Fahrbahn beträgt in der Regel 0,5 m. Erst daneben beginnt der Gehwegbereich.

Im Jahr 2002 wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen – FGSV – die „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen – EFA 2002“ herausgegeben. Basierend auf aktuellen Forschungsprojekten zum Flächenbedarf der Fußgänger sind in diesen Empfehlungen zu Mindestanforderungen formuliert, die ein Gehweg erfüllen muss:

  • Das Begegnen zweier Fußgänger, auch mit Regenschirmen, muss möglich sein. Zwei sich begegnende Fußgänger müssen genügend Abstand zwischen sich haben.
  • Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im Durchschnitt 46 % der Fußgänger ein Gepäckstück, eine Tasche oder dergleichen tragen.
  • Ein Überholen langsamer Personen, die zum Beispiel nur schlendern, muss möglich sein.
  • Etwa 40 % der Fußgänger sind als Paar oder größere Gruppe unterwegs.
  • Es muss ein Abstand zur Hauswand vorhanden sein.
  • Der Sicherheitsabstand zur Fahrbahn muss gewährleistet werden; in diesem Sicherheitsbereich werden auch die Verkehrsschilder aufgestellt.
  • Mit dem Fahrrad fahrende Kinder (siehe oben) dürfen nicht zur Gefährdung werden.
  • Zu der Nutzbarkeit der Gehwege gehört besonders auch die Berücksichtigung der Anforderungen mobilitätsbehinderter Personen. Um die Barrierefreiheit zu gewährleisten, muss das Begegnen von zwei Rollstuhlfahrern möglich sein.
  • Zunehmend wichtig wird auch das altengerechte Bauen. Personen mit Rollatoren sollten auch aneinander vorbeikommen.
  • Zur Nutzbarkeit gehört auch die Möglichkeit des Begegnens zweier Personen mit Kinderwagen.
  • Gehwege haben auch soziale Funktionen wie Aufenthalt. Hierfür muss auch der entsprechende Platz vorhanden sein.

Die Mindestanforderung, bezeichnet als Grundausstattung, ist in den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen der FGSV eine Seitenraumbreite von 2,5 m. Unter bestimmten Voraussetzung (siehe Abbildung) kann auch von diesen Mindestanforderungen abgewichen werden.

Zu dieser Grundausstattung kommen allerdings noch Zuschläge, wenn Einbauten oder Bepflanzungen im Seitenraum zu finden sind. Die Zuschläge betragen beispielsweise bei Schaufenstern 1,0 m, bei Bäumen 2,0−2,5 m, bei ÖPNV-Haltestellen mindestens 1,5 m, bei Stellflächen für Fahrräder je nach Aufstellwinkel zwischen 1,5 m und 2,0 m. Sind Schräg- oder Senkrechtparkplätze vorhanden, kommt wegen des Fahrzeugüberhanges ein Zuschlag von 0,75 m hinzu.

Sind die Anforderungen des Fußverkehrs höher, muss natürlich auch die Gehwegbreite entsprechend größer sein. Dies ist beispielsweise bei Geschäftsstraßen der Fall, wo zum einen die Anzahl der Fußgänger größer ist, andererseits aber auch die Aufenthaltsfunktion höher ist. Hier verweilen mehr Menschen vor den Schaufenstern. Es gibt einen deutlichen Zusammenhang zwischen der Nutzung in der Straße und der Menge der Fußgänger, die diese Straße benutzen. Hier spielt aber auch die Bebauungsdichte eine wichtige Rolle. In den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen der FGSV sind für verschiedene Straßentypen unterschiedliche Grundanforderungen festgelegt.

Die Querneigung bei Gehwegen soll das für die Entwässerung notwendige Maß von 2,5 % nicht überschreiten, um die Notwendigkeit des Gegensteuerns für Rollstuhlfahrer zu vermeiden. Dies ist insbesondere auch bei Grundstückzufahrten zu beachten.

Straßenbaurichtlinien in Österreich

Von der Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr wurde im August 2004 das „Merkblatt RVS 3.12 – Fußgängerverkehr“ herausgegeben.

Der Gehwegbereich wird unterschieden zwischen dem eigentlichen Verkehrsraum, der freizuhalten ist von Hindernissen, und einem Lichtraum rechts, links (und oberhalb) des Verkehrsraums. Dieser Lichtraum ist zur Aufnahme z.B. von Verkehrsschildern vorgesehen und dient auch als Schutzstreifen zur Fahrbahn. Der Schutzstreifen zur Fahrbahn variiert je nach zulässiger Kraftfahrzeuggeschwindigkeit auf der Fahrbahn zwischen 0,25 m (bei 30 km/h und weniger) und 0,5 m bis 50 km/h und darüber bei 1,0 m.

Ebenfalls gibt es Breitenzuschläge z.B. für den Fahrzeugüberhang bei Senkrecht- oder Schrägparkplätzen (0,5 m), bei Schaufenstern und Vitrinen (1,0 m), für Aufenthaltsflächen bei ÖPNV-Haltestellen (mindestens 1,5 m), Stellflächen für längs abgestellte Fahrräder (0,8 m) und quer abgestellte Fahrräder (2,0 m). Der eigentliche Verkehrsraum soll im Regelfall eine Breite von mindestens 2,0 m haben.

Damit ist der Mindestregelquerschnitt für einen Gehweg in einer Straße mit zulässigen 50 km/h dann 2,5 Meter.

Bei höheren Fußgängermengen (in Fußgängern pro Stunde) kann dann anhand einer Abbildung der notwendige Verkehrsraum ermittelt werden. Hierbei gibt es eine Bandbreite (Verkehrsqualität) zwischen beengtem und bequemen Fußgängerverkehr. Bei 1000 Fußgängern pro Stunde kann der Verkehrsraum zwischen 2,7 m und 3,4 m breit sein. Hinzu kommen dann die Breitenzuschläge.

Bezeichnungen in der Schweiz

Das Wort Gehweg ist in der Schweiz unbekannt.

Der Fußgängerweg heißt in der Deutschschweiz offiziell Fussweg [sic, ohne ß].

Der Bürgersteig heißt in der Deutschschweiz offiziell das Trottoir; dies ist auch die einzig übliche alltagssprachliche Bezeichnung. Das französische Wort Trottoir basiert auf dem Verb trotter (trotten) und dem Suffix -oir (von lateinisch -orium, der Ort, wo etwas stattfindet). Ein Trottoir ist also ein Ort, wo getrottet wird.

Konflikte mit anderen Nutzungen

Die Flächen für Fußgänger werden vielfach für andere Nutzungen in Anspruch genommen. Zwar gehört die Nutzungsmischung zur Qualität des städtischen Lebens, und die dazugehörigen Konflikte sind Teil der Urbanität; in bestimmten Fällen kann Enge und Gedränge sogar Ausdruck von Lebendigkeit sein. Gehwege sind aber die letzten Schutzflächen für Fußgänger. Ein Fußgängerpaar will nicht immer wieder entgegenkommenden Dritten ausweichen müssen; Gehwege sollen auch Aufenthaltsqualität haben. Insbesondere müssen auch die Anforderungen von Barrierefreiheit beachtet werden.

Radfahren auf Gehwegen

Radweg in Mögeldorf, Stadtteil von Nürnberg

In der Vielzahl werden Radwege als sogenannte Bordsteinradwege auf Flächen angelegt, die ehemals als Teil der Gehwege den Fußgängern zur Verfügung standen. Hierdurch werden die Konflikte von der Fahrbahn auf den Gehweg verlagert. Insgesamt sind die Geschwindigkeitsunterschiede zwischen beiden Verkehrsarten sehr hoch. Fußgänger bewegen sich mit einer Geschwindigkeit von 1,8 km/h (Ältere, Gehbehinderte) bis etwa 6,5 km/h, Radfahrer mit ca. 14 bis 40 km/h. Dementsprechend hoch ist das Konfliktpotential zwischen den beiden Verkehrsteilnehmergruppen; Kinder bedürfen aufgrund ihrer Unerfahrenheit größerer Aufmerksamkeit. Auch für ältere oder sehbehinderte Menschen sind die fast lautlos herannahenden Fahrräder ein Gefahrenpotential.

Generell muss zwischen drei verschiedenen Formen unterschieden werden:

Radwege mit Benutzungspflicht oder „andere Radwege“ ohne Benutzungspflicht

Zwar sind hier getrennte Flächen für beide Verkehrsarten vorgesehen, die in der Regel aber von beiden nur bedingt beachtet werden. Die Abtrennung erfolgt meist durch eine Straßenmarkierung auf der Verkehrsfläche, selten durch unterschiedliche Materialarten wie Asphalt für die eine Hälfte und Pflastersteine für die andere. Für Blinde sind die häufig nur durch Markierung angelegten Radwege mit dem Blindenstock nicht erkennbar, so dass diese Regelung als "nicht barrierefrei" bezeichnet werden kann. Durch die Novelle der VwV-StVO 1997 sind Mindestbreiten für Radwege festgelegt worden, Mindestanforderungen an Gehwegbreiten allerdings nicht. Dies hat in der Zwischenzeit sogar dazu geführt, dass Gehwegflächen noch weiter reduziert wurden, um der Verwaltungsvorschrift Genüge zu tun. Auch ist zu beobachten, dass „andere Radwege“ neu angelegt werden. Dies war ursprünglich bei der Novelle der Verwaltungsvorschrift nicht vorgesehen worden.

Gemeinsame Fuß- und Radwege

Wo ausreichend breite Bordsteinradwege und Gehwege nicht nebeneinander möglich sind, werden oftmals gemeinsame Fuß- und Radwege angelegt. Hier besteht außerdem eine Benutzungspflicht für die Radfahrer. Häufig wurde diese Form, besonders nach Einwendungen der Radfahrverbände, in „Gehweg, Radfahrer frei“ umgewandelt.

Sonderweg für Fußgänger
Radfahrer frei

Gehweg / Radfahrer frei

Zunehmend werden in den Kommunen Gehwege für den Radverkehr freigegeben. Die Freigabe von Gehwegen für Radfahrer kommt nach der Verwaltungsvorschrift zu Z 239 StVO allerdings „nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar ist.“ [1]

In einer Studie wurde 1997 festgestellt, dass durchschnittlich über 80 % aller Radfahrer von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Gehweg zu nutzen, wenn dieser für den Radverkehr freigegeben ist. Die Durchschnittsgeschwindigkeit der Radfahrer auf freigegebenen Gehwegen lag damals mit etwa 15 km/h nur geringfügig von der üblichen Geschwindigkeit bei Fahrbahnführung und weit über der damals erlaubten Schrittgeschwindigkeit. Selbst im Begegnungsfall mit Fußgängern betrug die Durchschnittsgeschwindigkeit noch 14 km/h. Die in der StVO festgeschriebene Schrittgeschwindigkeit wurde danach keinesfalls eingehalten.[2]

In einem gemeinsamen Positionspapier des ADFC e.V. Landesverband Thüringen und Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e.V. wird festgestellt: "Beide Verbände sehen in der grundsätzlichen Trennung von Rad- und Fußgängerverkehr die einzig relevante Problemlösung. Dabei sind alle verkehrsplanerischen Möglichkeiten zu nutzen. Die Umsetzung dieser Forderung liegt letztlich nicht nur im Sicherheitsinteresse der Radfahrer und Fußgänger, sondern im Interesse aller Verkehrsteilnehmer."

Parken auf Gehwegen

Ausgewiesenes Gehwegparken mit Zeichen 315 in Homberg (Efze)

Auch durch illegales oder durch Verkehrszeichen erlaubtes Parken auf Gehwegen wird die Bewegungsfreiheit von Fußgängern eingeschränkt. Häufig werden selbst die Mindestbreiten nach den Straßenbaurichtlinien (siehe oben) nicht eingehalten. In extremen Fällen ist sogar die Nutzbarkeit für Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhl nicht mehr möglich. Für Blinde mit Blindenstock stellen Fahrzeuge auf Gehwegen immer ein Problem dar, weil es dadurch keine klaren Führungskanten gibt. Es gibt auch einen deutlichen Zusammenhang zwischen der Ausweisung von Gehwegparkplätzen und dem illegalen Gehwegparken.

In Deutschland gelten besondere Regelungen zum Parken, so dass auf Gehwegen generell nicht geparkt werden darf, sofern dies nicht durch eine ausdrückliche Beschilderung erlaubt ist.

In Österreich gilt generell „Das Halten und das Parken ist verboten wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.“ (§ 24 Abs. 1 lit. o StVO) aber „Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufgestellt werden.“ (§ 23 Abs. 2 StVO) Das Halten für Ladetätigkeiten kann mittels einer Bewilligung erlaubt werden (§ 62 StVO).

Andere Hindernisse

Ungünstiger Standort für Gehweg-Einbauten. Hier: Stresemannplatz in Nürnberg

Auf Gehwegen abgestellte Mülltonnen behindern vor allem Personen mit Kinderwagen oder Handwagen. Diese müssen dann häufig auf die Fahrbahn ausweichen.

Einbauten, wie Verteilerschränke von Energieversorgungs- und Telekommunikationsunternehmen, behindern vielerorts den Fußgängerverkehr. Gleiches gilt für die immer häufiger zu findenden Verteilerschränke der Briefpost. Auch Pfosten, die eigens aufgestellt wurden, um die Behinderung von Fußgängern durch parkende Fahrzeuge auszuschließen, können ihrerseits den Fußgängerverkehr behindern.

Einzelhändler schaffen durch Verkaufsauslagen, Sonderverkaufsstände und Werbetafeln zusätzliche Hindernisse für den Fußgängerverkehr. Nicht selten geschieht das unter Missachtung verkehrsrechtlicher Vorgaben oder ganz ohne Genehmigung der zuständigen Behörden.

Literatur

  • Alrutz, Dankmar / Bohle, Wolfgang: Flächenansprüche von Fußgängern. Bundesanstalt für Straßenwesen – Heft V71, Bergisch Gladbach 1999
  • Angenendt, W.; Wilken, M.: Gehwege mit Benutzungsmöglichkeiten für Radfahrer. In Schriftenreihe Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft Nr. 737, Bonn 1997
  • Bräuer, Dirk / Draeger, Werner / Dittrich-Wesbuer, Andrea: Fußverkehr – Eine Planungshilfe für die Praxis. Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung - Baustein 24, Dortmund 2001
  • Bräuer, Dirk / Schmitz, Andreas: Grundlagen der Fußverkehrsplanung. In: Handbuch der kommunalen Verkehrsplanung, Heidelberg 2004
  • Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr: Merkblatt RVS 3.12 Fußgängerverkehr. Wien 2004
  • Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen – EFA 2002, Köln 2002
  • Schlansky, Angelika / Hasenstab, Roland / Herzog-Schlagk, Bernd: Gehen bewegt die Stadt - Nutzen des Fußverkehrs für die urbane Entwicklung. Berlin 2004 ISBN 3-922504-42-6
  • Mühr, Wendelin: Gestaltung von Fußgänger-Querungsanlagen und ihre spezifischen Planungsanforderungen. In Schriftenreihe Straßenverkehrstechnik, Heft Nr. 5, Bonn 2009

Siehe auch

Weblinks

 Commons: Gehwege – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Gehweg – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Konflikte Fuß- und Radverkehr

Einzelnachweise

  1. Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 239 der Straßenverkehrsordnung
  2. Angenendt, W. und Wilken, M.: Gehwege mit Benutzungsmöglichkeiten für Radfahrer. In Schriftenreihe Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, Heft Nr. 737. Bonn 1997
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