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Gebietskörperschaft (Deutschland)

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Eine Gebietskörperschaft ist in Deutschland eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Gebietshoheit auf einem räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes besitzt.

Kriterien einer Gebietskörperschaft

Gebietskörperschaften weisen folgende gemeinsame Kriterien auf:[1]

  • Pflichtmitgliedschaft: alle im abgegrenzten Gebiet einer Gebietskörperschaft wohnenden Bürger und Unternehmen mit Rechtssitz sind Pflichtmitglieder der Gebietskörperschaft, sobald sie hier hin ihren Wohnsitz oder Rechtssitz verlegen.
  • Gebietshoheit: Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund ihrer Hoheitsgewalt eine Rechtsordnung zu erlassen, die die ansässigen Bürger und Unternehmen berechtigt und verpflichtet. Gebietshoheit ist das Recht, auf dem betreffenden Gebiet gegenüber denjenigen, die sich hier aufhalten, Akte der Staatsgewalt zu setzen.
  • Mitbestimmung: In jeder Gebietskörperschaft sind Organe der Willensbildung und Mitbestimmung durch die gebietsangehörigen Personen zu bilden. Die Organe der Gebietskörperschaft werden von den Bürgern durch Wahlen bestimmt. Die Gebietskörperschaft organisiert selbstständig.
  • Öffentliches Recht: Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt die Gebietskörperschaft jener Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Unternehmen) und Privatrechtssubjekten (natürliche oder juristische Personen des Privatrechts) regelt.

Wesentlich ist das unmittelbare Verhältnis, das zwischen Personen, Flächen und hoheitlicher Gewalt besteht.[2]

Überblick

Es handelt sich um eine Organisationseinheit, der einzelne Aufgaben für einen bestimmten Teil des Staatsgebiets zugewiesen sind. Die Aufgaben und Grenzen der Gebietskörperschaften sind staatsrechtlich geregelt (siehe Verfassung). Ihre Arbeitsweise unterhalb der Landesebene zeichnet sich durch Selbstorganisation und kommunale Selbstverwaltung aus, die eigene Organe (z. B. Bürgermeister, Gemeinderat) im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben ausführen. Im Gegensatz zu anderen kommunalen Körperschaften wie dem Amt hat die Gebietskörperschaft eine direkt gewählte Volksvertretung.

Teile des Staatsgebiets können gleichzeitig verschiedenen Gebietskörperschaften auf unterschiedlicher Ebene zugewiesen sein. Bestes Beispiel hierfür sind die kommunalen Gebietskörperschaften Gemeinde und Landkreis.

In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) werden die Finanzen der Gebietskörperschaften, hier verstanden als „Bund“, „Länder“ und „Gemeinden“ zusammengefasst (aggregiert). Zusammen mit der Sozialversicherung bilden die Gebietskörperschaften den Sektor „Staat“.

Gebietskörperschaften sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts.

Gebietskörperschaften sind in Deutschland[3]


Keine Gebietskörperschaften sind:

Anmerkungen

  1. Michael Borchmann, Dankwart Breithaupt, Gerrit Kaiser: Kommunalrecht in Hessen, S. 51
  2. BVerfG, DVBl. 1980, 52, 54
  3. In der Politik- und Verwaltungswissenschaft werden in der Regel Staaten und Gliedstaaten nicht als Gebietskörperschaften angesehen, zumal sie der unmittelbaren Staatsverwaltung angehören und rechtlich abweichend von den sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts betrachtet werden müssen.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Gebietskörperschaft (Deutschland) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.