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Evokationsrecht

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Evokationsrecht bezeichnet:

  • heutzutage allgemein das Recht übergeordneter politischer Instanzen, Entscheidungen von einer nachgeordneten Entscheidungsebene an sich zu ziehen, so insbesondere:
    • im Bereich der deutschen Staatsanwaltschaft das Recht der übergeordneten Behörde, ein Verfahren an sich zu ziehen (zu übernehmen) und auch wieder abzugeben (§§ 74a Abs. 2 GVG, § 120 Abs. 2 GVG, § 386 AO, Nr. 267 RiStBV)
    • ein Recht des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 1 Abs. 4 Verwaltungsbehördengesetz (von 1952, letzte Änderung 2015): „Der Senat kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen und Angelegenheiten selbst erledigen, auch soweit eine Fachbehörde oder ein Bezirksamt zuständig ist.“ Demnach kann der Senat alle Vorgänge untergeordneter Verwaltungseinheiten nach eigenem Ermessen an sich ziehen (evozieren).[1] Dies schließt die Rückgängigmachung von Beschlüssen der Bezirksversammlungen mit ein.[2]
  • das Recht von Dienstvorgesetzten oder Fachvorgesetzten, eine eigentlich an Mitarbeiter delegierte Arbeitsaufgabe an sich zu ziehen.
  • historisch das Recht der mittelalterlichen Könige, einen Prozess an das Hofgericht zu ziehen (Verzicht auf dieses Recht in der Goldene Bulle von Karl IV., 1356)
  • das Recht der obersten Dienstbehörde (Regierung, Magistrat, Gemeindevorstand) im Personalvertretungs­recht, in Mitbestimmungsverfahren sich einer an sich bindenden Entscheidung einer Einigungsstelle nicht anzuschließen, sondern selbst zu entscheiden, „wenn die Entscheidung im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist.“ (Zitat aus § 71 Abs. 5 Hessisches Personalvertretungsgesetz, ähnlich auch in anderen Landespersonalvertretungsgesetzen – nicht jedoch im Bundespersonalvertretungsgesetz)

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Hamburgisches Verwaltungsbehördengesetz, abgerufen am 13. Dezember 2015.
  2. Artikel im Hamburger Abendblatt, abgerufen am 13. Dezember 2015.
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