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Erwerbsgesellschaft (Österreich)

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Die Erwerbsgesellschaft war bis 31. Dezember 2006 eine auf einen gemeinschaftlichen Erwerb unter gemeinsamer Firma gerichtete Gesellschaft, zu deren Zweck jedoch eine OHG oder KG nicht gegründet werden konnte.

Man unterschied

  1. die offene Erwerbsgesellschaft (OEG), wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt war, und
  2. die Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG), wenn bei einem oder einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt war, während bei einem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfand.

Mit Änderung des Handelsgesetzbuches durch das Handelsrechtsänderungsgesetz (HaRÄG) wurde OEGs bzw. KEGs ihre Rechtsgrundlage entzogen. § 1 Abs. 1 UGB umfasst nun auch ehemalige Erwerbsgesellschaften. Eine OEG bzw. KEG kann also seit 1. Jänner 2007 nicht mehr gegründet werden. Bestehende Erwerbsgesellschaften gelten mit 1. Jänner 2007 als OG bzw. KG (§ 907 UGB). Begriffe wie Kaufmann oder Minderkaufmann gibt es im UGB nicht mehr.

Untenstehende Ausführungen beziehen sich auf die Erwerbsgesellschaften vor dem 1. Jänner 2007.

Historische Entwicklung

Vor Einführung der Erwerbsgesellschaften blieb kleineren Unternehmerzusammenschlüssen nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Hauptkritikpunkte an der GesbR waren (und sind bis heute geblieben):

  • Mangelnde Wirkung nach außen (in der Regel ist nur derjenige, dessen Namen geführt wird, nach außen bekannt);
  • simultane und von Gläubigern nach Belieben zu treffende Auswahl eines Haftenden;
  • keine Firmenbucheintragung (Rechtsunsicherheit).

Die Intention des Gesetzgebers war, hier Abhilfe zu schaffen und „kleine“ OHGs und KGs zuzulassen. Das EGG wurde schließlich am 25. April 1990 als Bundesgesetz beschlossen und ist mit 1. Jänner 1991 in Kraft getreten. Nach der alten Gewerbeordnung waren die Erwerbsgesellschaften häufig nicht praktizierbar, sodass diese erst mit der Einführung der GewO 1994, welche die Bestellung von gewerberechtlichen Geschäftsführern zuließ, tatsächlich Verbreitung fanden. Bis dahin wurden die EEGs praktisch nur von Freiberuflern, die in ihrer Berufsausübung ohnedies den strengen Regeln ihrer Berufsordnungen unterliegen, als Organisationsform verwendet.

Rechtliches

Gründung einer OEG/KEG

Seit dem 1. Jänner 2007 können Erwerbsgesellschaften nicht mehr gegründet werden. Bestehende Erwerbsgesellschaften wurden zum 1. Jänner 2007 amtswegig im Firmenbuch auf Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft geändert.

→ Siehe: Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft

Bezeichnung der Gesellschaft (Firma)

Die Firma der OEG hat die Bezeichnung „offene Erwerbsgesellschaft“, die Firma der KEG hat die Bezeichnung „Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ zu enthalten. Diese Bezeichnungen dürfen mit „OEG“ oder „KEG“ abgekürzt werden. Wenigstens der Zuname (Familienname) eines voll haftenden Gesellschafter oder einer voll haftenden Gesellschafterin plus Zusatz "KEG" muss in der Firmenbezeichnung enthalten sein. Ein Zusatz als Hinweis auf den Unternehmensgegenstand ist möglich.

Soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nichts anderes vorsehen, hat die Firma den Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf zu enthalten. An die Stelle der Bezeichnung „OEG“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „ und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „KEG“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.

Einlagen der Gesellschafter

Einlagen können materiellen oder ideellen Charakter haben. Kommanditisten zeichnen Haftungseinlagen und leisten darauf Pflichteinlagen. Die Gesellschafter halten „Vermögensanteile“, die von den „Gewinnanteilen“ abweichen können.

Rechtsfähigkeit der Gesellschaft

Die OEG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Minderkaufmannseigenschaft.

Gesellschafter-Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Komplementäre persönlich, solidarisch sowie unbeschränkt, die Kommanditisten mit ihrer Haftungseinlage.

Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen

Zur Vertretung nach außen ist jeder persönlich haftende Gesellschafter ermächtigt und verpflichtet, sofern er nicht durch Gesellschaftsvertrag von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Einzel- oder Gesamtvertretung ist möglich. Sind einzelne Komplementäre von der Geschäftsführung ausgeschlossen, beschränkt sich die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

Die KEG muss einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, der entweder persönlich haftender Gesellschafter oder zumindest halbtags beschäftigter Angestellter des Unternehmens ist. Ist persönlich haftender Gesellschafter eine juristische Person (etwa bei einer Ges.m.b.H. & Co. KEG.), so kann dies auch ein Angestellter dieses Gesellschafters sein. Dieser Vorschrift wird auch entsprochen, wenn es sich um den handelsrechtlichen Geschäftsführer der juristischen Person (als persönlich haftende Gesellschafterin) handelt. Der Geschäftsführer muss über die allgemeinen Voraussetzungen und ggfs. über einen Befähigungsnachweis verfügen; mehrfache Tätigkeit ist durch § 39 GewO beschränkt. Die Gewerbeanmeldung ist vor Eintragung in das Firmenbuch nicht möglich.

Steuerrecht

Jeder Gesellschafter und jede Gesellschafterin ist einkommensteuerpflichtig (Durchgriffsprinzip).

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