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Einnahmenüberschussrechnung

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Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Für die Verwendung dieses Begriffs in der Kreditprüfung siehe Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Kreditprüfung).

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR, Deutschland) beziehungsweise Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-Rechnung, Österreich) ist eine vereinfachte gesetzlich vorgegebene Gewinnermittlungsmethode.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich § 4 Abs. 3 des jeweiligen Einkommensteuergesetzes (EStG). In Anspielung auf die Rechtsgrundlage wird die Einnahmenüberschussrechnung daher auch "4/3-Rechnung" genannt. Für die konkrete Ausgestaltung, wie die Gewinnermittlung zu erfolgen hat, gelten die §§ 140 ff. AO; insbesondere § 158.

Berechtigte zur Einnahmenüberschussrechnung

§ 4 Abs. 3 EStG regelt, dass Steuerpflichtige ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln können, soweit sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. Dieses Wahlrecht muss aber eindeutig ausgeübt werden. Bei Schätzungen ist ohne eine solche Erklärung nach § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen. Neben Kleingewerbetreibenden gehören zu den Einnahmenüberschussrechnern insbesondere die freien Berufe, letztere unabhängig von der Höhe des Gewinns oder des Umsatzes. Aber auch hier muss das Wahlrecht eindeutig ausgeübt werden.

Aufzeichnungspflichten

Es muss zwar kein Kassenbuch geführt werden. Nötig ist es aber, die Aufzeichnungen nach § 22 UStG zu führen.[1] Das bedeutet, dass es sich um Einzelaufzeichnungen handeln muss. Dafür reicht die reine Belegsammlung ohne schriftliche chronologische Aufstellung nicht aus. Ebenso wenig ist die Aufzeichnung nur einer Gesamtsumme als Tageslosung wie bei der offenen Ladenkasse ausreichend. Jede Einzelaufzeichnungspflicht schließt logisch die retrograde Erfassung nur einer Summe durch den Kassenbericht aus. Mit einem Kassenbericht allein sind die Aufzeichnungen der Tageslosung als Summe nicht - wie nötig - überprüfbar. Das aber wäre mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Verifikationsprinzip unvereinbar. Gewerbliche Unternehmer müssen zudem die Pflichten nach § 143, § 144 AO für die Lieferungen an gewerbliche Abnehmer beachten. Das wird ergänzt durch die Aufzeichnungspflichten für ein ggf. zu führendes Wareneingangsbuch. Daneben gelten generell die Aufzeichnungen nach dem Geldwäschegesetz. Faktisch ist wegen § 22 UStG zumindest bei bargeldintensiven Betrieben mit verschiedenen Steuersätzen die Einzelaufzeichnung mittels Registrierkasse oder durch konkrete schriftliche Aufzeichnungen (also nicht nur durch Belegsammlung) zwingend, um die Vermutung der ordnungsgemäßen Kassenführung gemäß § 158 AO aufrechtzuerhalten. Wird eine Registrierkasse benutzt, so ist ein Kassenbuch zwingend. Das gilt auch bei großen bargeldintensiven Betrieben, die buchführungspflichtig sind.

Aufbewahrungspflichten

Es müssen alle Belege über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufbewahrt werden. Dazu gehören auch die Privateinlagen und Privatentnahmen. Das gilt auch im Hinblick auf die Vorsteuer und die Ausgangsrechnungen. Geschieht das nicht, so sind die Aufbewahrungspflichten verletzt und die Vermutung des § 158 AO greift nicht ein. Es muss kein Kassenbuch geführt werden. Bei bargeldintensiven Betrieben ist das aber sinnvoll.[2] Bei bargeldintensiven Betrieben ist eine Geschäftskasse zwingend.

Zufluss- und Abflussprinzip

Als Besonderheit bei dieser Gewinnermittlungsmethode gilt das Zufluss- und Abflussprinzip: Nur die Einnahmen bzw. Ausgaben sind zu berücksichtigen, die in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr eingenommen bzw. gezahlt wurden. Bestandsveränderungen bleiben unberücksichtigt. Damit erfolgt keine periodengerechte Gewinnermittlung, was der wesentliche Unterschied zum Betriebsvermögensvergleich (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG) ist. Eine Ausnahme stellt die Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen beim Jahreswechsel dar, wenn diese ca. 10 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel zu- oder abfließen (§ 11 EStG (D) bzw. § 19 EStG (A)). Investitionen in das bewegliche Anlagevermögen können nur in Höhe der zulässigen Abschreibung als Ausgabe gewinnmindernd abgezogen werden.

Von pauschalen Methoden wie beispielsweise der Tonnagegewinnermittlung oder der pauschalen Gewinnermittlung für Land- und Forstwirte abgesehen, ist die Einnahmenüberschussrechnung die einfachste Art der Gewinnermittlung. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch bei ihr sehr genau die formellen Voraussetzungen beachtet werden müssen.

Steuererklärung in Deutschland

Wird der Gewinn anhand einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt und liegen die Betriebseinnahmen über 17.500 €, ist der Einkommensteuererklärung die Anlage EÜR beizufügen (gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen)[3]. Das Finanzgericht Münster hatte zwar entschieden[4], dass der amtlich vorgeschriebene Vordruck nicht verwendet werden müsse, weil es keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung gebe.[5] Auf die Revision der Finanzverwaltung hin hob der Bundesfinanzhof jedoch diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.[6][7]

In der Anlage sind bestimmte Einnahmen und Ausgaben gesondert zu erfassen. Hierzu gehören z.B. die private Kfz-Nutzung.

Durch diese Vereinheitlichung können die eingereichten Anlagen maschinell eingelesen und ausgewertet werden (z.B. Plausibilitätsprüfungen, Vergleiche mit Vorjahren). Solche Auswertungen waren in der Vergangenheit nahezu unmöglich, da jeder Steuerpflichtige seine EÜR individuell gestalten konnte.

Umsatzsteuererklärung

Die Pflichten bei der Umsatzsteuer ergeben sich auch für § 4 Abs. 3 EStG allein aus dem Umsatzsteuergesetz. Die Aufzeichnungspflichten werden konkret in § 22 UStG geregelt. Der Zufluss- und Abflussgrundsatz gilt nur bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG. Dafür muss zumeist ein Antrag gestellt und genehmigt werden. Werden Umsätze zu unterschiedlichen Steuersätzen getätigt, so erfordert bereits das die getrennte Aufzeichnung der Umsätze. Für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG muss zwingend jeweils die Eingangsrechnung im Original vorliegen.

Einzelnachweise

  1. Klein, Abgabenordnung, § 146 AO Rn. 32a
  2. Teutemacher: Pflicht zur faktischen Führung eines Kassenbuchs bei der EÜR. BBK 2014.
  3. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12. Oktober 2012, IV C6 - S 2142/11/10001:003. Regelmäßig Abgabe der Anlage EÜR nur elektronisch (Elster-Verfahren), zitiertes BMF Schreiben, § 150 Abs. 6 AO, § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 StDÜV.
  4. FG Münster: Urteil vom 17. Dezember 2008, Az. 6 K 2187/08, Volltext.
  5. FG Münster: Pressemitteilung Nr. 4/2009 vom 1. April 2009.
  6. BFH, Urteil vom 16. November 2011, Az. X R 18/09, Volltext.
  7. Vgl. BFH, Pressemitteilung 104/2011 vom 21. Dezember 2011.

Weblinks

Österreich

Literatur

  • Thomsen, Iris: "Einnahme-Überschussrechnung 2013/2014", Haufe-Lexware, 10. Auflage 2014, ISBN 978-3-648-04922-8
  • Anders, Einnahme -Überschuss- Rechnung (zugleich Diss. Bochum)
  • Segebrecht/Gunsenheimer, Einnahme -Überschuss- Rechnung, 13. Aufl. NWB Verlag
  • Brinkmann, Schätzungen im Steuerrecht, 3. Aufl., Erich Schmidt Verlag

Siehe auch

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