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Einführungsgesetz

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Einführungsgesetz (EG) bezeichnet in Deutschland und in der Schweiz etwas grundlegend anderes. In ersterem enthalten sie bundesrechtliche Einführungsbestimmungen zu einem neuen Bundesgesetz, in letzterem kantonale Ausführungsbestimmungen zu einem (neuen oder bestehenden) Bundesgesetz.

Deutschland

Ein Einführungsgesetz (EG) wird in Deutschland in der Regel als Gesetz für ein umfangreiches Gesetzeswerk erlassen, das an die Stelle einer bestimmten früheren Kodifizierung tritt oder große Bereiche des Rechts regelt. Das Einführungsgesetz wird im gleichen Gesetzgebungsverfahren wie das einzuführende Gesetz erlassen. Es enthält regelmäßig das Datum des Inkrafttretens des einzuführenden Gesetzes und meist zahlreiche Übergangsvorschriften zum überkommenen Recht.

In seltenen Fällen werden in den Einführungsgesetzen auch Annexmaterien des einzuführenden Gesamtwerks geregelt. So wird zum Beispiel im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) das Internationale Privatrecht geregelt, im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) die Behandlung von Justizverwaltungsakten. Die Verhängung von Ordnungsgeldern in Gerichtsverhandlungen wird teilweise im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) geregelt.

Weitere Kodifizierungen (Auswahl) sind das

Schweiz

Bedeutung

Einführungsgesetze (EG) sind in der Schweiz kantonale Gesetze, in denen die Kantone einerseits die Ausführungsbestimmungen, die zur Umsetzung des Bundesrechts durch die kantonale Verwaltung nötig sind, festlegen (Organisation und Zuständigkeit der Behörden sowie Verfahren vor denselben) und anderseits – soweit vom Bundesgesetzgeber zugelassen bzw. vorgesehen – ergänzendes materielles Recht setzen. Ein schweizerisches Einführungsgesetz entspricht damit einem deutschen [Landes-]Ausführungsgesetz.

Wichtige, umfangreiche Einführungsgesetze sind etwa

  • die Einführungsgesetze zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) u. a. mit Bestimmungen zu den juristischen Personen des kantonalen Rechts, zum Vormundschaftswesen und zur fürsorgerischen Unterbringung (in vielen Kantonen neuerdings in eigenen Gesetzen geregelt), zum Nachbarschaftsrecht oder zu den Wegrechten;[1]
  • die Einführungsgesetze zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) u. a. mit Bestimmungen zur Organisation der zuständigen Behörden (KESB), zur Führung der Beistandschaften, zur fürsorgerischen Unterbringung, zum Verfahren vor den KESB und zu den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen;
  • die Einführungsgesetze zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) u. a. mit Bestimmungen zur beruflichen Grundbildung, zur höheren Berufsbildung, zur Weiterbildung und zur Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
  • die Einführungsgesetze zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) u. a. mit Bestimmungen über die Abwässer und den Grundwasserschutz;
  • die Einführungsgesetze zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) u. a. mit Bestimmungen zur Prämienverbilligung.

Dabei besteht ein größerer Spielraum, ob ein kantonales Ergänzungsgesetz als „Einführungsgesetz“ oder als selbständiges Gesetz bezeichnet wird. So werden beispielsweise im Kanton Zürich das „Gesetz über Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung“, das „Kantonale Tierschutzgesetz“ oder das „Kantonale Tierseuchengesetz“ nicht als Einführungsgesetze bezeichnet, obwohl sie großteils Ausführungsbestimmungen zu den jeweiligen Bundesgesetzen enthalten.

Terminologie

Der Begriff Einführungsgesetz im schweizerischen Sinne scheint im frühen 20. Jahrhundert entstanden zu sein, als das gesamtschweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) die kantonalen Vorläufergesetze abgelöst hat, den Kantonen aber einen beträchtlichen sowohl organisatorischen wie teilweise sachlichen Freiraum ließ, den es durch neue kantonale Gesetze zu regeln galt. Diese kantonalen Ergänzungsgesetze stellten die Voraussetzung dar, dass das neue ZGB überhaupt „eingeführt“, d. h. umgesetzt bzw. angewandt werden konnte.[2] Alle aus dieser Zeit (1910/11) stammenden kantonalen EG ZGB wurden deshalb auf deutsch als Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (z. B. Zürich, St. Gallen) oder Gesetz betreffend [oder über] die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (z. B. Bern, Basel-Stadt) bzw. auf französisch als Lois d'introduction dans le Canton de Vaud du Code civil suisse (Waadt), Loi concernant l'introduction du Code civil suisse (Neuenburg) und ähnlich charakterisiert.

Während man in der Deutschschweiz den Begriff Einführungsgesetz unbesehen bis heute als Terminus für ein das Bundesrecht auf kantonaler Ebene umsetzendes kantonales Gesetz beibehalten hat, selbst wenn es sachlich gar nicht mehr um eine „Einführung“ neuen Rechts ging, hat man in der französischsprachigen Schweiz bei später erlassenen Gesetzen meist (aber nicht durchgängig) auf Lois d'application (also Anwendungs- oder Ausführungsgesetz) umgestellt. Auf Italienisch gab es von Anfang an zwei Varianten: Im Kanton Tessin wurde das EG ZGB schon 1911 als Legge di applicazione e complemento (also Anwendungs- und Ergänzungsgesetz) bezeichnet; im dreisprachigen Kanton Graubünden dagegen galt und gilt italienisch Legge d'introduzione, entsprechend auf Rätoromanisch lescha introductiva, was in beiden Fällen auf das deutsche Wort Einführungsgesetz zurückgehen dürfte (die jeweilige italienische und rätoromanische Fassung der Bündner Gesetze sind faktisch Übersetzungen des deutschen Texts).

Weblinks

Deutschland
Schweiz

Einzelnachweise

  1. Siehe etwa Andreas Kley: Kantonales Privatrecht. Eine systematische Darstellung der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesprivatrecht am Beispiel des Kantons St. Gallen und weiterer Kantone. St. Gallen 1992 (Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen), ISBN 3-908185-02-5. Online-Version.
  2. Vgl. Schweizerisches Zivilgesetzbuch in der Fassung vom 10. Dezember 1907, Schlusstitel ... 1. Abschnitt: Die Anwendung des bisherigen und neuen Rechts (Art. 1 ff.), Einführungs- und Übergangsbestimmungen (Art. 51 ff.) (Link nicht mehr abrufbar); sodann P. Tuor: Das neue Recht. Eine Einführung in das Schweizerische Zivilgesetzbuch. Zürich 1912, etwa S. 28.
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