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Drogenschmuggel

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Drogenschmuggel ist das widerrechtliche, zumeist verdeckte, Verbringen von Drogen über eine Grenze. Die Widerrechtlichkeit ergibt sich hierbei bereits aus dem Umstand, dass die Schmuggelware an sich in mindestens einem der betroffenen geographischen Gebiete als illegale Substanz („Droge“) gilt. Andere rechtswidrige Umstände, wie beispielsweise die unterlassene Verzollung, können hinzukommen.

In einem weiteren Sinn bezeichnet Drogenschmuggel auch das Verbringen von Drogen in spezifische Einrichtungen, wie insbesondere Gefängnisse.[1][2]

Ausprägungen

Organisierter Drogenschmuggel

Geschmuggelte, mit Heroin gefüllte Fingerlinge.

Der moderne Drogenschmuggel ist zur Reduzierung des Risikos der Aufdeckung stark arbeitsteilig organisiert, wobei das eigentliche Verbringen der Drogen durch Kuriere erfolgt, die sogenannten Packesel,[3] die innerhalb der Organisation eine untergeordnete Rolle einnehmen.

Bei einer Sonderform des Packeseltums werden die Drogen, zumeist in Fingerlingen verpackt, im Ursprungs- oder Versandland durch den Packesel verschluckt (Bodypacking)[2][4] bzw. in Körperöffnungen eingeführt (Bodystuffing), um sie im Körper ins Zielland zu schmuggeln, wo sie unter kontrollierten Bedingungen wieder ausgeschieden bzw. entnommen werden. Diese Personen arbeiten oft aus finanzieller Not heraus, erhalten entsprechend wenig Entgelt, tragen aber gleichzeitig sowohl das juristische als auch vor allem das gesundheitliche Risiko, da ein undichter Fingerling den Tod für die betreffende Person bedeuten kann.[4]

Privater Drogenschmuggel

Drogenschmuggel findet auch im privaten Rahmen, das heißt mit für den Eigengebrauch bestimmten Drogen, statt.

Rechtliches

Drogenschmuggel birgt – abgesehen von der Illegalität des Schmuggelns per se – gewisse rechtliche Risiken, vor allem verursacht durch unterschiedliche nationale Gesetzgebungen. So ist der Begriff der Droge international nicht einheitlich geregelt und allfällige nationale Normen, wonach kleinere Mengen von Drogen zum Eigengebrauch besessen werden dürfen, weichen voneinander ab. Kommt hinzu, dass die Strafdrohungen teils krass voneinander abweichen. Gerade in Ländern des Nahen Ostens oder Asiens gilt für Drogenschmuggel teilweise die Todesstrafe (so zum Beispiel in Thailand[5] oder China[3]), während in Westeuropa eine vergleichsweise milde Gesetzgebung existiert.

In Deutschland ist Drogenschmuggel ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und somit eine Straftat. § 29 BtMG stellt die Einfuhr von Drogen unter Strafe. Für den organisierten Drogenschmuggel enthält § 30 BtNG eine Strafverschärfung für die Fälle in den die Taten als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig begangen werden.

Gleiches gilt für das Betäubungsmittelgesetz der Schweiz.[6]

Einzelnachweise

  1. Schmuggel ins Gefängnis: Drogen per Drohne. In: Der Spiegel. 24. Januar 2015, abgerufen am 4. August 2015.
  2. 2,0 2,1 Simone Rau: Was der Gefängnisdirektor gegen Drogenschmuggel unternimmt. In: Tagesanzeiger. 30. Dezember 2010, abgerufen am 4. August 2015.
  3. 3,0 3,1 Matthias Thibaut: Drogenschmuggler – Briten empört über Hinrichtung in China. In: Der Tagesspiegel. 29. Dezember 2009, abgerufen am 4. August 2015.
  4. 4,0 4,1 J. Wedl, Schweizerische Depeschenagentur: Das grosse Geschäft auf dem Schlucker-WC. In: 20 Minuten. 23. August 2011, abgerufen am 4. August 2015.
  5. Beat Bumbacher: Schweizer droht Todesstrafe wegen Drogenschmuggel. In: Neue Zürcher Zeitung. 12. Mai 2011, abgerufen am 27. März 2012.
  6. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG. In: Systematische Gesetzessammlung des Bundes. Abgerufen am 27. März 2012.
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